OGH 10ObS2168/96p (RS0106714)

OGH10ObS2168/96p21.2.2017

Rechtssatz

Nach der Definition des § 292 Abs 3 ASVG gelten ua Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte, die dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zuzurechnen sind. Nur soweit solche Ansprüche nach § 294 ASVG berücksichtigt werden, bleiben sie gemäß § 292 Abs 4 lit e ASVG bei Anwendung der Abs 1 bis 3 des § 292 ASVG außer Betracht. Andere als im § 294 Abs 1 lit a bis c ASVG genannte Unterhaltsansprüche, daher auch solche subsidiärer Art gegenüber Großeltern, sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage zur Pension (hier: Waisenpension) mit der vollen (tatsächlichen) Höhe zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §140 Ae
ABGB §140 Af
ABGB §141 III
ASVG §292 Abs3
ASVG §292 Abs4 lite
ASVG §293 Abs1
ASVG §294 Abs1

10 ObS 2168/96pOGH30.07.1996
10 ObS 2446/96wOGH28.01.1997
10 ObS 80/98gOGH09.06.1998
10 ObS 223/02wOGH17.09.2002

Auch; Beisatz: Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung des § 294 Abs 1 lit c ASVG unterliegen, sind bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden. (T1)<br/>Veröff: SZ 2002/118

10 ObS 37/02tOGH17.09.2002

Auch; Beis wie T1

10 ObS 429/02iOGH27.05.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Greift keine Pauschalierung ein, kann als Einkunft im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG nur ein tatsächlich anfallender Bezug gewertet werden. Der bloße Anspruch auf bestimmte Geldleistungen und Sachleistungen reicht dafür nicht aus. Auf Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung unterliegen, ist daher nur insoweit Bedacht zu nehmen, als sie auch tatsächlich realisiert wurden. (Unrealisiert gebliebener Unterhaltsanspruch nach § 69 EheG (§ 94 ABGB). (T2)<br/>Beisatz: Da die Aufhebung der pauschalen Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten erst 2001 erfolgte, kann im Zusammenhang mit dem abgegebenen Verzicht eine Schädigungsabsicht höchstens bis zum pauschal anzurechnenden fiktiven Unterhaltsanspruch unterstellt werden. (T3)

10 ObS 190/04wOGH18.02.2005

Auch; Beis wie T1

10 ObS 66/06pOGH25.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Unabhängig von der Aufnahme oder dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft steht der schlechter verdienenden Ehegattin ein Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu, der bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit der Unterhalt tatsächlich zufließt oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert wird. (T4)

10 ObS 130/05yOGH13.06.2006

Vgl; Beisatz: Zur Frage, wie eine „volle freie Station" auf den Ausgleichzulagenanspruch eines halbwaisen Minderjährigen anzurechnen ist. (T5)

10 ObS 121/07bOGH18.12.2007

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/202

3 Ob 160/08pOGH03.10.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2008/143

10 ObS 28/11gOGH31.05.2011

Auch; Beis wie T1

10 ObS 55/11bOGH28.06.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/81

10 ObS 141/12aOGH02.10.2012

Auch

10 ObS 166/12bOGH17.12.2012

Auch; Beis wie T1

10 ObS 78/15sOGH02.09.2015

Auch; Beis wie T1

10 ObS 89/16kOGH13.09.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier im Zusammenhang mit § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG. (T6)

10 ObS 11/17sOGH21.02.2017

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: An ein minderjähriges Kind monatlich ausgezahlte Unterhaltsvorschüsse zählen zu dessen Nettoeinkommen im Sinn des § 293 Abs 1 lit c sublit aa erster Fall ASVG. (T7)<br/>Beisatz: Eine Aufsplittung monatlicher Unterhaltszahlungen in Leistungen zur Befriedigung des „allgemeinen“ Unterhaltsbedarfs und des Sonderbedarfs hat nicht zu erfolgen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_010OBS02168_96P0000_001

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