OGH 10ObS130/05y

OGH10ObS130/05y13.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Carl Hennrich (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1. Verena L*****, 2. Martin L*****, 3. Karina L*****, alle *****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Weitergewährung der Ausgleichszulage und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2005, GZ 7 Rs 145/05b-13, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Mai 2005, GZ 22 Cgs 7/05m-9 (22 Cgs 8/05h und 22 Cgs 15/05p), teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die am 16. 11. 1989 geborene Erstklägerin, der am 24. 5. 1994 geborene Zweitkläger und die am 15. 9. 1988 geborene Drittklägerin sind eheliche Kinder des Alois L***** und der am 7. 7. 2003 verstorbenen Hannelore L*****. Bis zum Tod Hannelore L*****s war sie mit ihrem Ehemann Alois L***** Miteigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes in 3672 M*****, O***** 6 und 7. Die minderjährigen Kläger sind Schüler und besuchen das Gymnasium. Jeweils mit Bescheid vom 23. 9. 2003 hatte die Beklagte den Klägern ab 8. 7. 2003 eine Waisenpension in Höhe von je EUR 89,09 und einen Vorschuss auf die Ausgleichszulage in Höhe von je EUR 47,20 zuerkannt und ihnen mitgeteilt, dass über einen allfälligen Anspruch auf Ausgleichszulage erst später entschieden werden könne. Alois L***** erklärte sich als erblicher Witwer der Hannelore L***** zum Anerben im Sinne des AnerbenG und beantragte, ihm den Erbhof gemäß § 10 AnerbenG zuzuweisen. Über die Pflichtteilsansprüche der Kläger wurde zwischen diesen und Alois L***** am 12. 12. 2003 ein notarielles Pflichtteilsübereinkommen geschlossen. In Punkt II dieses Übereinkommens wurden die Versorgungsansprüche der minderjährigen Kläger geregelt. Darin verpflichtete sich Alois L***** unter anderem, den Klägern das Wohnungsrecht in Form eines Wohnungsgebrauchsrechtes im Haus 3672 M*****, O***** 6 und 7 im gleichen Umfang und Ausmaß wie bisher bis zur Erreichung der jeweiligen Selbsterhaltungsfähigkeit beitragsfrei einzuräumen, und zur vollen Verpflegung der Kläger am gemeinsamen Tisch bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit, wobei die Kläger gemäß § 12 AnerbenG zu einer ihren Kräften angemessenen üblichen Mithilfe auf dem Erbhof verpflichtet wurden. Die Kläger erhielten zudem die Berechtigung, Lebens- und Genussmittel des üblichen Hausverbrauches für den eigenen Bedarf von den im angeführten Haus verwahrten, dazu bestimmten Vorräten zu entnehmen. Mit Einantwortungsurkunde vom 19. 1. 2004 wurde Alois L***** aufgrund eines Erbvertrages samt wechselseitigem Testament der Nachlass nach Hannelore L***** zur Gänze eingeantwortet. Nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ersuchte die Beklagte Alois L***** mit Schreiben vom 19. 2. 2004 um Einsendung der Einantwortungsurkunde und mit Schreiben vom 22. 6. 2004 um Einsendung des Pflichtteilsübereinkommens vom 12. 12. 2003. Alois L***** übermittelte der Beklagten diese beiden Urkunden, wobei das Pflichtteilsübereinkommen bei der Beklagten am 4. 8. 2004 einlangte. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16. 9. 2004 stellte die beklagte Partei fest, dass die Erst- und Drittklägerin ab 1. 3. 2004 und der Zweitkläger ab 8. 7. 2003 keinen Anspruch auf Ausgleichszulage haben und forderte von den Beklagten den in der Zeit vom 1. 3. 2004 bis 31. 8. 2004 durch die Auszahlung nichtgebührender Leistungen entstandenen Überbezug von jeweils EUR 328,72 zurück. Das Pflichtteilsübereinkommen vom 12. 12. 2003 (aus dem sich die Sachbezüge - die zusammen mit der Pension den Richtsatz überstiegen - ergaben) sei zu spät vorgelegt worden.

Dagegen richten sich die in den verbundenen Rechtssachen erhobenen Klagen, mit den Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Erstklägerin über den 1. 3. 2004, dem Zweitkläger über den 8. 7. 2003 und der Drittklägerin über den 1. 3. 2004 hinaus weiterhin eine Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und festzustellen, dass betreffend die Kläger im Zeitraum zwischen 1. 3. 2004 und 31. 8. 2004 kein Überbezug entstanden sei. Beim vertraglichen Anspruch laut Pflichtteilsübereinkommen (volle freie Station bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit) handle es sich lediglich um die Gewährung von Rechten, welche im Zuge der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ohnehin bestünden. Die Anrechnung als Sachbezug bei der Berechnung der Ausgleichszulage sei daher nicht statthaft. § 142 BSVG über die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen sei als lex specialis zum § 140 Abs 3 BSVG über die Bewertung der „vollen freien Station" zu betrachten. Im Ergebnis sei die Anrechnung daher auch nach Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde nach § 142 BSVG vorzunehmen.

Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Die im Pflichtteilsübereinkommen festgelegte „volle freie Station" sei gemäß § 140 Abs 3 BSVG mit EUR 222,46 pro Monat (Wert 2004) zu berücksichtigen. Die Unterhaltsansprüche der Kläger seien bei der Bemessung der Waisenpension bzw der Ausgleichszulage vor Errichtung des Pflichtteilsübereinkommens gemäß § 142 BSVG berücksichtigt worden. Damals sei die freie Station in den Unterhaltsansprüchen beinhaltet gewesen. Erst nach der Errichtung des Pflichtteilsübereinkommens, in welchem die freie Station für jeden Kläger mit einem bestimmten Betrag bewertet worden sei, habe die beklagte Partei aufgrund der Veränderung der Verhältnisse eine Anpassung der Ausgleichszulage vorgenommen.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.

In rechtlicher Hinsicht führte es im Wesentlichen aus, dass gemäß § 140 Abs 3 BSVG die volle freie Station, die den minderjährigen nicht selbsterhaltungsfähigen Klägern in dem mit ihrem Vater am 12. 12. 2003 abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommen zugesichert worden sei, ab 1. 1. 2004 einen Wert von EUR 222,46 habe. Der auf die Kläger anzuwendende Richtsatz habe ab 1. 1. 2004 EUR 242,95 betragen. Da somit die Einkünfte der Kläger (nämlich die Waisenpension von zuletzt je EUR 90,43 plus je EUR 222,46 für die volle freie Station, also insgesamt EUR 312,89) den für die Berechnung der Ausgleichszulage ab 1. 1. 2004 relevanten Richtsatz von EUR 243,95 überstiegen, sei die Feststellung der beklagten Partei, dass den Klägern jedenfalls nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde vom 19. 1. 2004 ab 1. 3. 2004 kein Anspruch auf Ausgleichszulage mehr zustehe, zu Recht erfolgt. Alois L***** habe entgegen § 18 Abs 1 BSVG der beklagten Partei das Pflichtteilsübereinkommen erst nach Ablauf der dort normierten zweiwöchigen Frist, nämlich im August 2004, übermittelt. Entsprechend § 72 Abs 1 BSVG sei daher auch die Rückforderung der in der Zeit von 1. 3. bis 31. 8. 2004 an die Kläger ausbezahlten Leistungen von je EUR 328,72 durch die beklagte Partei zu Recht erfolgt. Der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Parteien gab das Berufungsgericht Folge. Es änderte das Ersturteil - unangefochten - dahin ab, dass es dem Klagebegehren des Zweitklägers hinsichtlich des Zeitraumes von 8. 7. 2003 bis 29. 2. 2004 stattgab, weil in dem den Zeitkläger betreffenden Bescheid irrtümlich der 8. 7. 2003 anstelle des 1. 3. 2004 als Endzeitpunkt angeführt gewesen war; im Übrigen hob es das Ersturteil auf und verwies die Sozialrechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Den Aufhebungsbeschluss begründete es wie folgt:

Erreiche die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 BSVG zu berücksichtigenden Beträge - wie hier - nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 141 BSVG), so habe der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhalte, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension. Für die Bewertung von Sachbezügen - als welche das Erstgericht die „volle freie Station" beim Vater der Kläger qualifiziert habe - normiere § 140 Abs 3 zweiter Satz BSVG, dass hiefür (soweit nicht Abs 7 leg cit anzuwenden sei, welche Bestimmung besondere Regeln im Zusammenhang mit Einkommen aus der Auf- oder Übergabe land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe vorsehe und daher hier ausscheide) die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe gelte, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von EUR 216,78 heranzuziehen sei. An die Stelle dieses Betrages trete ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 BSVG mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag (das seien im vorliegenden Fall unstrittig EUR 222,46). Für Pensionsberechtigte auf Waisenpension betrage der Richtsatz nach § 141 Abs 1 lit c sublit aa BSVG bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls (wie hier) ein Elternteil verstorben sei, EUR 228,99 mit der in Abs 2 leg cit vorgesehenen Valorisierung (das ergebe im vorliegenden Fall unstrittig EUR 243,95). Gemäß § 140 Abs 4 lit e BSVG hätten aber bei Anwendung der Abs 1 bis 3 Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß § 142 BSVG berücksichtigt werden, außer Betracht zu bleiben. Diese Regelung sei getroffen worden, um auszuschließen, dass Unterhaltsansprüche der in § 142 BSVG umschriebenen Art doppelt berücksichtigt würden, weshalb sie bei der Feststellung des Anspruches nach § 140 Abs 1 BSVG ausgenommen worden seien (vgl Fürböck-Teschner, Sozialversicherung der Bauern, § 140 BSVG Anm 12). Gemäß § 142 Abs 1 lit c BSVG seien bei Anwendung des § 140 BSVG Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht werde, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 % des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zuzurechnen seien.

Die Unterhaltsleistungen des Vaters, an die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kläger seien daher auch nach dem Pflichtteilsübereinkommen vom 12. 12. 2003 nach den Bestimmungen des § 142 Abs 1 lit c BSVG zu berücksichtigen und nach den dortigen Bestimmungen zu bewerten. Es handle sich dabei um „Unterhaltsansprüche privater Art" im Sinne des § 140 Abs 4 lit e BSVG, die - weil es um Unterhaltsansprüche gegen einen Elternteil gehe und die Kläger mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebten - im § 142 BSVG angeführt seien. § 140 Abs 3 BSVG und die dort getroffene Regelung über die Bewertung der vollen freien Station mit (gegenwärtig) EUR 222,46 sei daher gemäß § 140 Abs 4 lit e BSVG nicht anzuwenden. Diese Bestimmung unterscheide nicht zwischen Unterhaltsansprüchen aufgrund des Gesetzes - insbesondere dem auf § 140 Abs 1 ABGB beruhenden Anspruch auf Wohnung, Nahrung und Erziehung (vgl EFSlg 88.904; OGH 28. 8. 1996, 5 Ob 2257/96i = EfSlg 79.872) - und solchen Ansprüchen aufgrund einer Vereinbarung (wie im vorliegenden Fall des Pflichtteilsübereinkommens vom 12. 12. 2003, welches ebenfalls Wohnung, Verpflegung und Erziehung umfasse). Eine Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen im Sinne des § 18 Abs 1 BSVG sei daher durch das Pflichtteilsübereinkommen nicht eingetreten. Die von den Klägern angefochtenen Bescheide erwiesen sich damit insoweit als unrichtig, als die beklagte Partei durch die Anwendung der - richtigerweise nicht heranzuziehenden - Bewertungsvorschrift des § 140 Abs 3 BSVG anstelle jener nach § 142 Abs 1 lit c BSVG auf die Unterhaltsansprüche der Kläger zu einem den Richtsatz von EUR 243,95 übersteigenden Einkommen der Kläger von EUR 312,89 gelangt sei.

Die Sozialrechtssache sei aber nicht entscheidungsreif, weil die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG voraussetze, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruchs abhängt, von jenen verschieden seien, nach denen sich die Höhe dieses Anspruchs richte. Bestehe zwischen diesen Tatsachen kein Unterschied, hänge also der Grund des Anspruchs - wie hier - unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruchs zusammen, so könne § 89 Abs 2 ASGG nicht herangezogen werden (vgl OGH 9. 1. 1990, 10 ObS 364/89; RIS-Justiz RS0085739). Auf Basis des bisherigen Verfahrens könne aber nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Klägern auch nach dem 1. 3. 2004 eine Ausgleichszulage zustehe. Dazu wäre, auch die von ihrem Vater Alois L***** gewährte Unterhaltsleistung zu erheben, welche gem § 142 Abs 1 lit c BSVG mit 12,5 % seines monatlichen Nettoeinkommens zu bewerten sei. Bei Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem landwirtschaftlichen Betrieb sei dabei nach § 140 Abs 5 (und allenfalls Abs 7) BSVG vorzugehen, wonach § 70 % des Versicherungswertes dieses Betriebes zugrunde zu legen seien. Diese Daten müssten nach Erörterung mit den Parteien festgestellt werden, und erst daraus könne im Zusammenhalt mit der Waisenpension der Kläger und der Höhe des Richtsatzes (§ 141 BSVG) ermitteln werden, ob und in welcher Höhe sich eine Ausgleichszulage oder aber ein Überbezug ergebe. Dabei werde auf Änderungen der für den jeweiligen Zeitraum aktuellen Höhe dieser Berechnungsgrundlagen in den Jahren 2004 und 2005 zu achten sein. Sollte sich ergeben, dass ein Überbezug durch die Kläger nicht vorliege, wäre im Urteil auszusprechen, dass die Kläger nicht zur konkreten, von der beklagten Partei geforderten Rückzahlung von je EUR 328,72 verpflichtet seien (vgl OGH 18. 2. 1999, 10 ObS 28/99m; RIS-Justiz RS0084315).

Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. 3. 2004 sei das Ersturteil daher aufzuheben. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß den §§ 2 ASGG, 496 Abs 3 ZPO komme nicht in Betracht, weil weiteres Vorbringen zu erstatten, dieses zu erörtern sei und im Übrigen das Erstgericht auf den vorhandenen Beweisergebnissen aufbauen könne, das Berufungsgericht das Verfahren jedoch neu durchzuführen hätte, was mit einer Verfahrensverzögerung und erhöhten Kosten verbunden wäre. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob auch eine vertraglich vereinbarte „volle freie Station", bei der es sich um die Regelung eines Unterhaltsanspruches gemäß § 142 Abs 1 lit c BSVG handelt, nicht gemäß § 140 Abs 3 BSVG zu bewerten sei, soweit überlickbar eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof auch zu den Parallelbestimmungen der §§ 292, 294 ASVG nicht vorliege. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen; in eventu [die Sache] zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kläger haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Der erkennende Senat erachtet die Rekursausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpfte - bereits wiedergegebene - Begründung des angefochtenen Beschlusses des Berufungsgerichtes hingegen für zutreffend. Es kann daher (nach der hier gemäß § 528a ZPO anwendbaren Bestimmung des § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO [Kodek in Rechberger² Rz 1 zu § 528a ZPO]) auf deren Richtigkeit hingewiesen und zu den Argumenten der Rekurswerberin lediglich kurz Stellung genommen werden (stRsp; RIS-Justiz RS0043691; zuletzt: 7 Ob 32/05i). Nach dem unter anderem dem § 294 Abs 1 lit c ASVG entsprechenden § 142 Abs 1 lit c BSVG sind bei Anwendung des § 140 BSVG Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der in lit c genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgesetzte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, im dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 141 Abs 1 lit b BSVG [für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension] unterschreitet. Ist eine der im Abs 1 angeführte Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der gemäß Abs 1 in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens nach § 142 Abs 2 BSVG für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 vH zu vermindern. Was nun die hier strittige Pauschalanrechnung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen der Feststellung der Ausgleichszulage zu einer (Halb-)Waisenpension (aber auch die in diesem Zusammenhang allenfalls bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken) betrifft, sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes daher nur dahin zu ergänzen, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Frage bereits in seiner Entscheidung vom 18. 3. 1993, 10 ObS 303/91 (10 ObS 304/91, 10 ObS 305/91), eingehend beschäftigt und dazu Folgendes ausgesprochen hat:

Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist die Wortfolge im § 142 Abs 1 lit c BSVG „die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben," nicht so auszulegen, dass Unterhaltsansprüche eines pensionsberechtigten Kindes nur dann nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen sind, wenn sie sich gegen beide Elternteile richten und diese mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

§ 142 Abs 1 BSVG zählt in seinen lit a bis c abschließend die nahen Angehörigen des Pensionsberechtigten auf, gegen die sich dessen nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigende (gesetzliche) Unterhaltsansprüche richten können. Das sind der Ehegatte / die Ehegattin, sofern er / sie mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (lit a), der geschiedene Ehegatte / die geschiedene Ehegattin (lit b) und die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben (lit c). Sicher ist, dass § 142 Abs 1 lit c BSVG durch die Verwendung des Wortes „Eltern" nur ausdrücken will, dass Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen „den Vater und/oder die Mutter" nur dann iS dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen sind, wenn diese Personen mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies ergibt sich nicht nur aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes „Eltern", sondern auch aus dem Zusammenhang der Abs 1 und 2 der auszulegenden Gesetzesstelle, in denen von den in den lit a bis c genannten „Personen", also Einzelpersonen, und von „dem Verpflichteten" (Abs 1) sowie von „einer der im Abs 1 angeführten Personen" (Abs 2) gesprochen wird. Bei der Auslegung ist aber auch zu berücksichtigen, dass die ursprünglich höher, nämlich in den Fällen der lit a mit 30 vH und in den Fällen der lit b und c mit 15 vH, angesetzten Bruchteile des anrechenbaren Nettoeinkommens ungefähr den Unterhaltsbeträgen entsprachen, die von der Rechtsprechung zur Zeit der Einführung dieser ausgleichszulagenrechtlichen Pauschalanrechnungsbestimmung (1973) zugesprochen wurden (Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 416; ders in MGA SV der Bauern 23. ErgLfg 380 FN 5). Nach der bis Ende 1977 geltenden Rechtslage richtete sich der Unterhaltsanspruch der Kinder in erster Linie gegen einen Elternteil. Es war nämlich vorzüglich die Pflicht des (ehelichen) Vaters, so lange für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, bis sie sich selbst ernähren konnten (§ 141 aF ABGB), bzw war zur Verpflegung des unehelichen Kindes vorzüglich der Vater verbunden (§ 166 Abs 2 aF ABGB). Wäre nicht auch ein Unterhaltsanspruch des pensionsberechtigten Kindes, der sich nur gegen einen Elternteil richtet, sofern dieser mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, iS des § 142 Abs 1 BSVG zu berücksichtigen, dann wäre diese Bestimmung zur Zeit ihrer Einführung für pensionsberechtigte Kinder kaum anzuwenden gewesen. Die Auslegung dieser Gesetzesstelle iS des Revisionswerbers hätte aber auch zur Folge, dass sie bei der Feststellung von Ausgleichszulagen zu Waisenpensionen einfach verwaister Kinder überhaupt nicht gelten würde, obwohl es sich dabei um den Hauptanwendungsfall der Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltsansprüche pensionsberechtigter Kinder gegen ihre Eltern handelt.

§ 142 Abs 1 lit c BSVG ist aber auch in der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Auslegung durch das Berufungsgericht nicht gleichheitswidrig.

Dass Unterhaltsansprüche von Vollwaisen nicht nach dieser Gesetzesstelle berücksichtigt werden können, ergibt sich schon daraus, dass solche Kinder keine Eltern mehr haben, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt wohnen.

Der Revisionswerber verkennt auch, dass Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art bei der Feststellung der Ausgleichszulage jedenfalls zu berücksichtigen sind: die nicht gemäß § 142 BSVG berücksichtigten als Nettoeinkommen iS des § 140 Abs 3 BSVG, die übrigen gemäß der erstzit Gesetzesstelle. Der Unterschied liegt nur darin, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 142 BSVG die tatsächlichen Bezüge aus den Unterhaltsansprüchen privater Art, bei Anwendung dieser Bestimmung jedoch die Unterhaltsansprüche unabhängig von der tatsächlichen Unterhaltsleistung in einem Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens des mit dem pensionsberechtigten Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteiles zu berücksichtigen sind. Da die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, nach § 142 ABGB bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben übergeht, sind zB auch solche Bezüge von Vollwaisen bei der Feststellung der Ausgleichzulage zu berücksichtigen. Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen Waisenpensionsberechtigter gegen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil würde einer gleichheitswidrigen Doppelberücksichtigung dieses schon beim niedrigeren Ausmaß der Halbwaisenpension ins Kalkül gezogenen Unterhaltsanspruches gegen den überlebenden Elternteil führen, ist daher nicht zutreffend.

Die Ausgleichszulage, bei der es sich um keine Versicherungsleistung ieS, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)charakter handelt, soll zusammen mit der Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 BSVG zu berücksichtigenden Beträge das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum sichern (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/62 mwN).

Entgegen der Meinung des Revisionswerbers werden Unterhaltsansprüche eines nur halbverwaisten Waisenpensionsberechtigten gegen den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil bei der Waisenpension nicht doppelt berücksichtigt. Allfällige Unterhaltsansprüche von Halbwaisen gegen den noch lebenden Elternteil mindern nämlich das im § 138 festgelegte Ausmaß der Waisenpension überhaupt nicht. Solche Unterhaltsansprüche können sich nur auf die Höhe der Ausgleichszulage auswirken, weil sie nach § 142 Abs 1 BSVG bei der Feststellung des Anspruches auf diese Pensionszulage zu berücksichtigen sind. Das führt zwar zu einer in Bezug auf die Ausgleichszulage unterschiedlichen Behandlung von Waisenpensionisten, die einen Unterhaltsanspruch gegen einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil haben, und solchen, denen kein derartiger Unterhaltsanspruch zusteht. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber sachlich gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

Die vom Berufungsgericht bejahte Anwendbarkeit der Spezialbestimmung des § 142 Abs 1 lit c BSVG auf den hier unstrittig vorliegenden Fall der im gemeinsamen Haushalt mit den (dem) unterhaltspflichtigen Eltern(-teil) lebenden Kinder entspricht somit der dargestellten Rechtsprechung des erkennenden Senates. Aber auch zur Frage, wie eine „volle freie Station" auf den Ausgleichzulagenanspruch eines halbwaisen Minderjährigen anzurechnen ist, hat der Oberste Gerichtshof in der (die Großmutter des halbwaisen Kindes betreffende) Entscheidung vom 28. 1. 1997, 10 ObS 2446/96w, schon Stellung genommen und dazu Folgendes ausgeführt:

Sowohl Unterhaltsansprüche des Klägers gegenüber seiner (unstrittig nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden und damit auch nicht von § 294 Abs 1 lit c ASVG erfassten) Mutter als auch (neben oder anstelle der Mutter subsidiär eintretenden) Großmutter haben aber für einen allfälligen Ausgleichszulagenanspruch des Klägers Berücksichtigung zu finden, und zwar gegenüber beiden gemäß § 292 Abs 3 ASVG in ihrer jeweils vollen und tatsächlichen Höhe. ... Nur wenn das Erstgericht zum Ergebnis gelangen sollte, dass dem Kläger aufgrund gesetzlicher Unterhaltsalimentierung bei und von seiner Großmutter die „volle freie Station" gewährt wird, wäre sodann der in § 292 Abs 3 ASVG hiefür für maßgeblich erklärte Bewertungssatz in Anschlag zu bringen.

Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Der in § 142 Abs 3 BSVG normierte Bewertungssatz wäre daher nur dann anzuwenden, wenn den Klägern die freie Station nicht von einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil gewährt würde. Dies ist hier jedoch - mangels diesbezüglicher Ansprüche der Kläger gegen einen Dritten - nicht der Fall. Wenn die Rekurswerberin davon ausgeht, die Kläger wären durch die Rechte aus dem Pflichtteilsübereinkommen „sogar selbsterhaltungsfähig" geworden und seien daher „gar nicht unterhaltsberechtigt" sondern bezögen nunmehr Leistungen „nach dem Anerbenrecht", entfernen sie sich nicht nur von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen; sie verkennt vielmehr auch in diesem Zusammenhang, dass den Klägern die „freie Station" nicht von dritter Seite, sondern von einem unterhaltspflichtigen Elternteil gewährt wird, der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt. Von einem „Eigeneinkommen" der Kinder, das ihren Unterhaltsanspruch „sogar soweit" vermindere, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe, kann daher keine Rede sein.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).

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