OGH 10ObS303/91(10ObS304/91, 10ObS305/91)

OGH10ObS303/91(10ObS304/91, 10ObS305/91)18.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr.Peter Scheuch und Dr.Dietmar Strimitzer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold L*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, wegen Ausgleichszulage zur Waisenpension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.August 1991, GZ 32 Rs 120/91-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.April 1991, GZ 17 Cgs 154/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat dem Kläger binnen vierzehn Tagen die einschließlich 283,05 S Umsatzsteuer mit 1.698,30 S bestimmten halben Kosten der Revision zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 12.6.1990 erkannte die Beklagte dem 1952 geborenen Kläger ab 1.2.1990 eine Waisenpension nach seinem am 27.1.1990 verstorbenen Vater von monatlich 1.458,30 S samt 100 S Ausgleichszulage(nvorschuß) zu und gewährte ihm die Pension über das 18. Lebensjahr hinaus weiter.

Mit Bescheid vom 15.11.1990 stellte die Beklagte die zur Waisenpension gebührende Ausgleichszulage (AZ) ab 1.2.1990 bis auf weiteres fest, und zwar ab 1.2.1990 mit 242 S, ab 1.7.1990 mit 531,20 S und ab 1.8.1990 mit 1.100,70 S monatlich. Für den Monat Juli 1990 gebühre zur Pension eine einmalige Sonderzahlung von weiteren 9,90 S (Art III Abs 2 der 15.BSVGNov). Nach der Begründung dieses Bescheides wurden bei der Berechnung der AZ ab 1.8.1990 neben der Waisenpension von 1.472,90 S Unterhaltsansprüche von 1.040,60 S berücksichtigt und die gebührende Leistung in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension und Unterhaltsansprüchen (2.513,50 S) und dem Richtsatz (für Pensionsberechtigte auf Waisenpension nach Vollendung des 24.Lebensjahres, falls nur ein Elternteil verstorben ist, von 3.614,20 S) zuerkannt.

Gegen den die Ausgleichszulage betreffenden Teil des erstgenannten Bescheides erhob der Kläger zu 17 Cgs 154/90 Klage. Gegen den zweitgenannten Bescheid richtet sich die zu 17 Cgs 205/90 erhobene Klage, in der der Kläger um "Zusammenziehung der beiden Klagen" ersuchte.

In beiden Klagen begehrt der Kläger, die Beklagte ab 1.2.1990 zur Gewährung einer AZ in der Höhe von 2.145,70 S zu verurteilen.

Daß der Richtsatz für Halbwaisen erheblich niedriger sei als der für Vollwaisen, berücksichtige eine gewisse Versorgung von Halbwaisen durch den überlebenden Elternteil. Schon deshalb seien Unterhaltsansprüche von Halbwaisen gegen diesen Elternteil nicht nach § 142 Abs 1 lit c BSVG zu berücksichtigen. Überdies übersteige das Einkommen der Mutter des Klägers nicht den jeweils geltenden Richtsatz für Alleinstehende, so daß die Berücksichtigung eines diesbezüglichen Unterhaltsanspruches auch aus diesem Grund zu unterbleiben habe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung beider Klagen.

Sie wendete ein, daß der Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine (mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende) Mutter, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht werde, durch Zurechnung von 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der Mutter zu berücksichtigen sei. Dieses setze sich aus deren Witwenpension von 3.306,30 S (ab 1.2.1990) bzw. 3.571,80 S (ab 1.7.1990) und dem nach § 140 Abs 5 BSVG mit 11.303 S ermittelten Einkommen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb zusammen und betrage daher 14.609,30 S (ab 1.2.1990) bzw. 12.880,80 S (ab 1.7.1990, so daß der Unterhaltsanspruch mit 1.826,20 S (ab 1.2.1990) bzw. 1.610,10 S (ab 1.7. 1990) anzunehmen sei. Weil der für den Kläger geltende Richtsatz nach § 141 Abs 5 BSVG auf 3.526,50 S (ab 1.2.1990) bzw 3.614,20 S (ab 1.7.1990) zu kürzen sei, gebühre ihm nur eine AZ von 242 S (ab 1.2.1990) bzw 531,20 S (ab 1.7.1990). Mit 1.8.1990 habe die Mutter des Klägers ihren landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben und beziehe seither eine Alterspension von 2.801,80 S. Ihr Einkommen betrage daher seither 8.324,60 S, der Unterhaltsanspruch des Klägers 1.040,60 S und die AZ 1.100,70 S. Auch die Beklagte beantragte die "Verbindung der beiden Klagen".

In der Tagsatzung vom 8.4.1991 wurde ua die Verfahren 17 Cgs 154/90 und 17 Cgs 205/90 zur gemeisamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht wies das (übereinstimmende) Begehren beider Klagen ab.

Es stellte fest, daß der Kläger, bei dem es sich um eine deutlich retardierte Persönlichkeit mit einem deutlichen organischen Psychosyndrom handelt, der aber nicht hilflos ist, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebt. Diese bezieht eine Witwenpension von 3.306,30 S netto und bewirtschaftet auf eigene Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 143.197

S.

Die in der Klagebeantwortung dargestellte Berechnung der AZ sei richtig. Ob und in welcher Höhe die Mutter des Klägers diesem tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringe, sei unerheblich. Es komme nur darauf an, ob der Kläger gegen seine Mutter einen Unterhaltsanspruch habe, und wie hoch das Nettoeinkommen der Mutter sei.

In der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung bezeichnete der Kläger die Kürzung des Richtsatzes (iS des § 141 Abs 5 BSVG) ausdrücklich als richtig, wiederholte aber seine schon in der Klage ausgeführte Rechtsansicht, daß der Forderung des § 142 BSVG, bei Anwendung des § 140 leg cit Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern zu berücksichtigen, schon durch die unterschiedlichen Richtsätze für Halb- und Vollwaisen entsprochen werde. § 142 Abs 1 lit c BSVG spreche von Unterhaltsansprüchen gegen die "Eltern". Deshalb sei davon auszugehen, daß ein überlebender Elternteil nur weniger Unterhalt leisten könne als beide Elternteile, so daß zumindest eine pauschale Kürzung vorzunehmen wäre.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Nach der dargestellten Gesetzeslage stünde dem Kläger die AZ nur in der Höhe zu, wie sie im Bescheid der Beklagten vom 15.11.1990 festgestellt worden sei. Die Rechtsmeinung des Klägers widerspreche § 140 Abs 1 BSVG. § 142 Abs 1 leg cit erscheine dem Berufungsgericht nicht gleichheits- und deshalb verfassungswidrig, weil der AZ Fürsorgecharakter zukomme und sie neben anderen Einkommen subsidiär sei. Die Lebenshaltungskosten einer Halbwaise, die mit dem überlebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebe, seien auch wesentlich niedriger als die einer Vollwaise.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die unbeantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, allenfalls die Verfassungsgemäßheit des § 142 BSVG zu prüfen und beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Gesetzesstelle zu beantragen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BSVG.)

Nach § 129 haben nach dem Tod des (der) Versicherten die Kinder iS des § 119 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 Anspruch auf Waisenpension. Obwohl es sich bei den Hinterbliebenenpensionen, zu denen die Waisenpension gehört, um keine nur bei sozialer Bedürtigkeit der Witwen (Witwer) oder Waisen zustehenden Sozialleistungen handelt, sondern um aus dem Versicherungsfall des Todes zu gewährende Leistungen der Pensionsversicherung (SSV-NF 1/39), wird die Waisenpension doch in der Regel einen Ersatz für die Unterhaltsleistungen des verstorbenen Elternteiles bieten.

Daß die Waisenpension nach § 138 für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH der Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs 1 beträgt, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde, trägt dem Umstand Rechnung, daß doppelt verwaiste Kinder im allgemeinen in höherem Maß hilfsbedürftig sind, und die Waisenpension oft ihren gesamten Unterhalt sicherstellen soll (sa Brackmann, Handbuch der SV IV 70.Nachtrag 708k, m-r). Daher ist der höhere Satz auch dann zu gewähren, wenn der zweite Elternteil nicht sozialversichert war (SSV-NF 4/29 mwN).

Zu SSV-NF 6/18 hat der erkennende Senat ua ausgeführt, daß der sog "Familienrichtsatz" für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, mit Rücksicht darauf, daß bestimmte fixe Kosten auch bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen, nicht unerheblich unter der Summe der Richtsätze für zwei getrennt lebende Pensionsberechtigte liegt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bedürfnisse jedes getrennt lebenden Ehegatten höher sind als der halbe Familienrichtsatz.

Diese Überlegungen treffen entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch auf einen Vergleich der Bedürfnisse von Halbwaisen, die mit einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben, mit denen von Vollwaisen zu, bei denen ein solches Zusammenleben schon begrifflich ausgeschlossen ist. Die Revisionsbehauptung, daß Vollwaisen in der Regel in Haushalten ihres gesetzlichen Vertreters oder in Heimen leben werden, weshalb ihre anteiligen Lebenshaltungskosten keinesfalls höher seien als die von Halbwaisen, die mit einem Elternteil zusammenleben, übersieht, daß die Eltern nach § 140 ABGB zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Kinder beizutragen haben, also unterhaltspflichtig sind, ihren Unterhaltsbeitrag regelmäßig als Naturalunterhalt leisten und vor allem ihm Rahmen der Führung des gemeinsamen Haushalts unentgeltliche Dienstleistungen erbringen, während andere Personen mit Ausnahme der Großeltern (§ 141 ABGB) üblicherweise zu Unterhaltsleistungen nicht verpflichtet sind, so daß Vollwaisen vor allem auch die sonst von Eltern kostenlos erbrachten Dienstleistungen selbst bestreiten müssen.

Wegen der in der Regel höheren Hilfsbedürftigkeit der Vollwaisen billigt ihnen das Gesetz gegenüber den Halbwaisen nicht nur einen höheren Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension zu, sondern im § 141 Abs 1 lit c auch einen höheren Richtsatz, also ein höheres Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung (Teschner in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 413, zuletzt SSV-NF 6/18 uva).

Die bisher dargestellte sozialrechtliche Besserstellung der Vollwaisen gegenüber den Halbwaisen ist durch die regelmäßig höhere Hilfsbedürftigkeit von Kindern, die beide Elternteile verloren haben, sachlich gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

Nach dem ua dem § 294 Abs 1 lit c ASVG entsprechenden § 142 Abs 1 lit c sind bei Anwendung des § 140 Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommen des in lit c genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgesetzte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, im dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 141 Abs 1 lit b [für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension] unterschreitet. Ist eine der im Abs 1 angeführte Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der gemäß Abs 1 in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens nach § 142 Abs 2 für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 vH zu vermindern.

Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist die Wortfolge im § 142 Abs 1 lit c "die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben," nicht so auszulegen, daß Unterhaltsansprüche eines pensionsberechtigten Kindes nur dann nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen sind, wenn sie sich gegen beide Elternteile richten und diese mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

§ 142 Abs 1 zählt in seinen lit a bis c abschließend die nahen Angehörigen des Pensionsberechtigten auf, gegen die sich dessen nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigenden (gesetzlichen) Unterhaltsansprüche richten können. Das sind der Ehegatte (die Ehegattin), sofern er (sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (lit a), der geschiedene Ehegatte (die geschiedene Ehegattin) (lit b) und die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben (lit c).

Sicher ist, daß § 142 Abs 1 lit c durch die Verwendung des Wortes "Eltern" nur ausdrücken will, daß Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen "den Vater und/oder die Mutter" nur dann iS dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen sind, wenn diese Personen mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies ergibt sich nicht nur aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes "Eltern", sondern auch aus dem Zusammenhang der Abs 1 und 2 der auszulegenden Gesetzesstelle, in denen von den in den lit a bis c genannten "Personen", also Einzelpersonen, und von "dem Verpflichteten" (Abs 1) sowie von "einer der im Abs 1 angeführten Personen" (Abs 2) gesprochen wird. Bei der Auslegung ist aber auch zu berücksichtigen, daß die ursprünglich höher, nämlich in den Fällen der lit a mit 30 vH und in den Fällen der lit b und c mit 15 vH, angesetzten Bruchteile des anrechenbaren Nettoeinkommens ungefähr den Unterhaltsbeträgen entsprachen, die von der Rechtsprechung zur Zeit der Einführung dieser ausgleichszulagenrechtlichen Pauschalanrechnungsbestimmung (1973) zugesprochen wurden (Teschner in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 416; ders in MGA SV der Bauern 23.ErgLfg 380 FN 5). Nach der bis Ende 1977 geltenden Rechtslage richtete sich der Unterhaltsanspruch der Kinder in erster Linie gegen einen Elternteil. Es war nämlich vorzüglich die Pflicht des (ehelichen) Vaters, so lange für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, bis sie sich selbst ernähren konnten (§ 141 aF ABGB), bzw war zur Verpflegung des unehelichen Kindes vorzüglich der Vater verbunden (§ 166 Abs 2 aF ABGB). Wäre nicht auch ein Unterhaltsanspruch des pensionsberechtigten Kindes, der sich nur gegen einen Elternteil richtet, sofern dieser mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, iS des § 142 Abs 1 zu berücksichtigen, dann wäre diese Bestimmung zur Zeit ihrer Einführung für pensionsberechtigte Kinder kaum anzuwenden gewesen. Die Auslegung dieser Gesetzesstelle iS des Revisionswerbers hätte aber auch zur Folge, daß sie bei der Feststellung von Ausgleichszulagen zu Waisenpensionen einfach verwaister Kinder überhaupt nicht gelten würde, obwohl es sich dabei um den Hauptanwendungsfall der Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltsansprüche pensionsberechtigter Kinder gegen ihre Eltern handelt.

§ 142 Abs 1 lit c ist aber auch in der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Auslegung durch das Berufungsgericht nicht gleichheitswidrig.

Daß Unterhaltsansprüche von Vollwaisen nicht nach dieser Gesetzesstelle berücksichtigte werden können, ergibt sich schon daraus, daß solche Kinder keine Eltern mehr haben, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt wohnen.

Der Revisionswerber verkennt auch, daß Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art bei der Feststellung der AZ jedenfalls zu berücksichtigen sind: die nicht gemäß § 142 berücksichtigten als Nettoeinkommen iS des § 140 Abs 3, die übrigen gemäß der erstzit Gesetzesstelle. Der Unterschied liegt nur darin, daß außerhalb des Anwendungsbereiches des § 142 die tatsächlichen Bezüge aus den Unterhaltsansprüchen privater Art, bei Anwendung dieser Bestimmung jedoch die Unterhaltsansprüche unabhängig von der tatsächlichen Unterhaltsleistung in einem Hundnertsatz des monatlichen Nettoeinkommens des mit dem pensionsberechtigten Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteiles zu berücksichtigen sind. Da die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, nach § 142 ABGB bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben übergeht, sind zB auch solche Bezüge von Vollwaisen bei der Feststellung der AZ zu berücksichtigen. Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen Waisenpensionsberechtigter gegen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil würde einer gleichheitswidrigen Doppelberücksichtigung dieses schon beim niedrigeren Ausmaß der Halbwaisenpension ins Kalkül gezogenen Unterhaltsanspruches gegen den überlebenden Elternteil führen, ist daher nicht zutreffend.

Die Ausgleichszulage, bei der es sich um keine Versicherungsleistung ieS, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)charakter handelt, soll zusammen mit der Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum sichern (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/62 mwN).

Entgegen der Meinung des Revisionswerbers werden Unterhaltsansprüche eines nur halbverwaisten Waisenpensionsberechtigten gegen den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil bei der Waisenpension nicht doppelt berücksichtigt. Allfällige Unterhaltsansprüche von Halbwaisen gegen den noch lebenden Elternteil mindern nämlich das im § 138 festgelegte Ausmaß der Waisenpension überhaupt nicht.

Solche Unterhaltsansprüche können sich nur auf die Höhe der AZ auswirken, weil sie nach § 142 Abs 1 bei der Feststellung des Anspruches auf diese Pensionszulage zu berücksichtigen sind. Das führt zwar zu einer in bezug auf die AZ unterschiedlichen Behandlung von Waisenpensionisten, die einen Unterhaltsanspruch gegen einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil haben, und solchen, denen kein derartiger Unterhaltsanspruch zusteht. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber sachlich gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

Weil der Oberste Gerichtshof gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des BSVG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken hat, hatte er beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Aufhebung iS des Art 89 Abs 2 B-VG zu stellen.

Daß dem Revisionswerber nach der anzuwendenden und wie oben ausgelegten Rechtslage seit 1.2.1990 zur mit insoweit bereits rechtskräftigem Bescheid vom 12.6.1990 zuerkannten Waisenpension eine höhere AZ als die im Bescheid vom 15.11.1990 festgestellte gebühren würde, wird in der Revision nicht behauptet.

Daher war der Revision nicht Folge zu geben.

Wegen der Schwierigkeit des Verfahrens und weil der Kläger eine AZ bezieht, war ihm nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 ASGG trotz seines gänzlichen Unterliegens der Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen.

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