OGH 10ObS364/89; 10ObS262/93; 10ObS178/01a; 10ObS133/06s; 10ObS36/12k; 10ObS78/20y; 10ObS41/23m (RS0085739)

OGH10ObS364/89; 10ObS262/93; 10ObS178/01a; 10ObS133/06s; 10ObS36/12k; 10ObS78/20y; 10ObS41/23m25.4.2023

Rechtssatz

Die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG setzt voraus, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruchs abhängt, von jenen verschieden sind, nach denen sich die Höhe dieses Anspruchs richtet. Besteht hingegen zwischen diesen Tatsachen kein Unterschied, hängt also der Grund des Anspruchs unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruchs zusammen, so kann § 89 Abs 2 ASGG nicht herangezogen werden. Ohne Feststellung der Höhe des Anspruchs kann nämlich in einem solchen Fall nicht gesagt werden, ob der Anspruch dem Grund nach besteht. Dies trifft im allgemeinen gerade auf den Anspruch auf Ausgleichszulage zu.

Normen

ASGG §89 Abs2

10 ObS 364/89OGH09.01.1990

Veröff: SSV-NF 4/1 = RZ 1990/88 S 204

10 ObS 262/93OGH25.10.1994

Auch

10 ObS 178/01aOGH25.09.2001

Auch

10 ObS 133/06sOGH03.10.2006

Auch

10 ObS 36/12kOGH05.06.2012

Auch

10 ObS 78/20yOGH01.09.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/74

10 ObS 41/23mOGH25.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_010OBS00364_8900000_002