OGH 5Ob55/94 (RS0016305)

OGH5Ob55/944.5.2017

Rechtssatz

Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. Hingegen kann neben einem Fruchtgenussrecht die Reallast des Ausgedinges eingetragen werden.

Normen

ABGB §364c
ABGB §509
ABGB §530 A
ABGB §530 B
BauRG §1
BauRG §6
GBG §12
GBG §29

5 Ob 55/94OGH21.06.1994

Veröff: SZ 67/109

5 Ob 2121/96iOGH12.06.1996

Vgl auch; nur: Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. (T1); Beisatz: Hier: Dienstbarkeit des Fruchtgenusses an sämtlichen Räumlichkeiten der Liegenschaft einerseits und Wohnungsgebrauchsrecht andererseits. (T2)

5 Ob 136/97dOGH13.05.1997

Vgl; nur T1; Beisatz: Ein eingetragenes Wohnungsrecht, das sich nur auf Wohnräume, nicht aber auf die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke erstreckt wird durch die Verbücherung eines Fruchtgenussrechts an der ganzen Liegenschaft (Grundbuchskörper) nicht beeinträchtigt; es kann eine solche Verbücherung selbst dann nicht hindern, wenn es in der Rechtsform des Wohnungsfruchtgenusses bestehen sollte. (T3)

5 Ob 289/98fOGH24.11.1998

Vgl; nur T1; Beisatz: Nachrangig zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchtgenussrecht kann kein - wie immer geartetes - Wohnrecht eingetragen werden. Es käme zu Gebrauchsüberschneidungen, weil der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift. (T4); Beisatz: Ein einem Miteigentümer an der ganzen Liegenschaft eingeräumtes Wohnungsfruchtgenussrecht schließt die gleichzeitige Begründung eines Wohnungsgebrauchsrechts für einen anderen Miteigentümer aus. (T5)

5 Ob 167/99sOGH29.06.1999

Vgl; nur T1

5 Ob 232/00dOGH15.05.2001

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 235/01xOGH09.10.2001

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 200/01zOGH27.11.2001

nur T1

5 Ob 82/08gOGH14.07.2008

Auch

5 Ob 214/08vOGH04.11.2008

nur T1; Beisatz: Die Einverleibung eines mit dem Liegenschaftseigentümer unmittelbar vereinbarten Wohnungsrechts ist unzulässig, wenn ein vorrangiges Fruchtgenussrecht besteht und eine räumliche Überschneidung der beiden Rechte gegeben ist. Es wäre Sache des Fruchtgenussberechtigten, einer räumlichen Einschränkung seines ursprünglichen Rechts samt den daran anknüpfenden rechtlichen Konsequenzen zuzustimmen. (T6); Bem: Hier: Der Fruchtgenussberechtigte hat (bloß) der Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts zugestimmt. (T7); Bem: Hier: Die Kritik Hoyers (in einer Glosse zu NZ 2000/453) an dem in 5 Ob 289/98f vertretenen Standpunkt, dass die Verbücherung eines nachrangigen Wohnrechts die räumliche Einschränkung des Fruchtgenussrechts voraussetzt, wurde nicht als Anlass für ein Abgehen von dieser Judikatur gesehen. (T8)

5 Ob 157/08mOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Mehrere Gebrauchsrechte, bei denen eine Kollision nicht ausgeschlossen ist, können grundsätzlich nicht nebeneinander bestehen. (T9); Bem: Hier: Die Frage, ob ein gemeinsames „Mitwohnungsgebrauchsrecht" für beide Eigentümerpartner ob dem gesamten Mindestanteil verdinglicht werden kann, wurde offengelassen. (T10); Veröff: SZ 2008/174

5 Ob 94/09yOGH09.06.2009

Ähnlich; Beisatz: An den Prinzipien dieser Rechtsprechung ist auch im Fall einer Konkurrenz zwischen Baurecht und Dienstbarkeit festzuhalten. (T11); Beisatz: Es kommt nicht auf einen Parteiwillen auf Beschränkung des vorrangigen Baurechts alleine, sondern auf eine tatsächliche Beseitigung der Kollision durch räumliche Einschränkung des vorrangigen Rechts an. (T12); Bem: Hier: Doppeleigenschaft der Antragstellerin als Grundeigentümerin und Baurechtsberechtigte. (T13); Bem: Hier: Das von der Antragstellerin angestrebte rechtliche Ergebnis kann auf anderen Wegen erreicht werden, etwa durch Begründung und Einverleibung der Parkplatzservitut auf der Baurechtseinlage (und erst nach deren Erlöschen an der Stammliegenschaft). (T14)

1 Ob 185/10bOGH23.11.2010

Ähnlich; nur T1

5 Ob 72/12tOGH24.04.2012

Vgl; Beis auch wie T9; Beis ähnlich wie T6

5 Ob 220/16pOGH04.05.2017

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19940621_OGH0002_0050OB00055_9400000_001