OGH 5Ob55/94

OGH5Ob55/9421.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Ignaz Josef K*****, vertreten durch Dr.Klaus Ender, Substitut des öffentlichen Notars Dr.Hermann Hager in Bezau, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaften EZ *****, jeweils des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 8.März 1994, AZ 2 R 40/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bezau vom 22.Dezember 1993, TZ 2774/93-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

"Aufgrund des Übergabsvertrages vom 19.8.1993 wird ob den der Theresia K*****, jeweils zur Gänze gehörenden Liegenschaften EZ *****, jeweils des Grundbuches *****,

a) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ignaz Josef K*****,

b) die Einverleibung der Reallast des Ausgedinges für Theresia K*****, und Jodok Alois K*****,

bewilligt.

Hingegen wird der Antrag auf Einverleibung des Fruchtgenußrechtes ob den genannten Liegenschaften für Theresia K*****, abgewiesen.

Hievon werden verständigt:

1. Dr.Hermann Hager, öffentlicher Notar, Bezau, mit Übergabsvertrag im Original,

2. Jodok Alois K*****,

3. Theresia K*****,

4. Ignaz Josef K*****,

5. Gemeinde *****,

6. Finanzamt *****,

7. Bausparkasse *****, als erste Pfandgläubigerin."

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrte aufgrund des Übergabsvertrages vom 19.8.1993 in EZ *****, jeweils des Grundbuches ***** nachstehende grundbücherliche Eintragungen:

a) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ignaz Josef K*****,

b) die Einverleibung des Fruchtgenußrechtes für Theresia K*****,

c) die Einverleibung der Reallast des Ausgedinges für Theresia K***** und Jodok Alois K*****.

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Einverleibung des Eigentumsrechtes, nicht hingegen die Einverleibung des Fruchtgenußrechtes und der Reallast des Ausgedinges. An den gesamten Übergabsliegenschaften sei bereits ein Fruchtgenußrecht zugunsten des seinerzeitigen Übergebers Jodok Alois K***** einverleibt. Dies hindere die Einverleibung eines weiteren Fruchtgenußrechtes auf demselben Grundstück. Auch dem Begehren auf Einverleibung der Reallast des Ausgedinges könne nicht stattgegeben werden, da im Hinblick auf das bereits verbücherte Fruchtgenußrecht (für Jodok Alois K*****) keine Leistungen aus dem wirtschaftlichen Ertrag der Liegenschaft mehr erbracht werden könnten. Der Vollständigkeit halber werde noch darauf hingewiesen, daß die im gegenständlichen Übergabsvertrag übernommene Verpflichtung des Übernehmers, die Eltern zu pflegen und zu betreuen, nicht Gegenstand einer Reallast sein könne, weil dies eine moralische Verpflichtung des Sohnes gegenüber seinen Eltern darstelle.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.

Die Mutter des Antragstellers als Übergeberin der Liegenschaft habe im Übergabsvertrag vom 28.10.1981 als seinerzeitige Übernehmerin dem damaligen Übergeber Jodok Alois K***** das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenußrecht am ganzen Übergabsgut eingeräumt, wobei davon auch das Wohnungsrecht umfaßt gewesen sei. Das Fruchtgenußrecht sei als Dienstbarkeit am Übergabsgut grundbücherlich sichergestellt worden. Aufgrund dieses Vertragsinhaltes stehe fest, daß der seinerzeitige Übergeber und Buchberechtigte Jodok Alois K***** durch die Einverleibung eines weiteren Fruchtgenußrechtes zugunsten seiner Gattin Theresia K*****r in seinem grundbücherlich sichergestellten Fruchtgenußrecht geschmälert würde. Das Fruchtgenußrecht sei neben dem Eigentum das weitestgehende, alle Nutzungen der Liegenschaft umfassende Recht, sodaß daneben kein Raum für andere, aus den Erträgnissen der Liegenschaft zu entrichtende Leistungen bleibe. Es möge sein, daß der Fruchtgenußberechtigte sein uneingeschränktes Nutzungsrecht zum Teil nicht ausübe, doch führe dies nicht dazu, das Fruchtgenußrecht als solches in seinem Umfang zu schmälern, weil es ohne Zustimmung des Berechtigten weder aufgehoben noch beschränkt werden dürfe. Vielmehr sei für die Bewilligung der begehrten Eintragung die Zustimmung des aus dem Übergabsvertrag vom 28.10.1981 bücherlich Berechtigten Jodok Alois K***** ohne Zweifel Voraussetzung für die Bewilligung der begehrten Eintragung. Das Erstgericht habe daher die beantragte Einverleibung eines weiteren Fruchtgenußrechtes zugunsten von Theresia K***** neben dem bereits bestehenden Fruchtgenußrecht zugunsten von Jodok Alois K***** auf derselben Liegenschaft zu Recht abgewiesen.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes handle es sich bei dem vereinbarten Ausgedinge um eine einverleibungsfähige Reallast: Unter einer Reallast werde gewöhnlich die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung für Leistungen des jeweiligen Eigentümers verstanden. Jedenfalls werde ein gewisser Zusammenhang zwischen Leistung und wirtschaftlicher Beschaffenheit des Grundes vorausgesetzt. Es müsse sich um Leistungen handeln, die wenigstens gedanklich mit dem Ertrag des Gutes im Zusammenhang stünden, Leistungen, die mit den Mitteln und Kräften des Gutes bewirkt werden könnten. Eine Reallastberechtigung sei auf die Leistung des jeweiligen Eigentümers gerichtet, der Leistungspflichtige werde durch das Eigentum am Grundstück bestimmt. Beim Ausgedinge handle es sich um eine Reallast. Es sei die auf einem bücherlichen Gut ruhende, dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhaltes des früheren Eigentümers.

Im vorliegenden Fall habe sich der Antragsteller als Übernehmer des Übergabsgutes verpflichtet, seine Mutter als "die Übergeberin und deren Ehegatten Jodok K***** zu pflegen und zu betreuen, soweit dies in häuslicher Pflege möglich und zumutbar ist. Die Pflege und Betreuung entspricht der Hilfe und Wartung im Sinne der Sozialversicherungsgesetzgebung. Über die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Hauspflege entscheidet im Zweifel der Hausarzt. Die Kosten einer Krankenpflegeanstalt hat der Übernehmer aufgrund dieses Vertrages nicht zu tragen. Sonstige Krankheitskosten (zB Medikamentengebühr, Arztkosten, Heilbehelfe) hat der Übernehmer zu tragen, soweit diese Kosten nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt werden." Weiters gehe aus dem Übergabsvertrag hervor, daß Gegenstand der Übergabe ein landwirtschaftlicher Betrieb samt lebendem Gutsinventar und totem Hausinventar sei, wobei sich die Übergeberin am gesamten Übergabsgut und auch am übergebenen Inventar das lebenslängliche Fruchtgenußrecht vorbehalten habe. Daraus ergebe sich, daß die bei der Übergabe vereinbarten Leistungen in Form von Geld-, Natural- und Arbeitsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Pflege und Betreuung auf dem übergebenen Gut jedenfalls mit der übertragenen Liegenschaft im Zusammenhang stünden und aus dem wirtschaftlichen Ertrag des Gutes zu leisten seien. Die der Übergeberin eingeräumten Rechte im Rahmen des Übergabsvertrages könnten daher unter dem Begriff des Ausgedinges zusammengefaßt werden und seien als Reallast grundsätzlich einverleibungsfähig.

Dem stehe allerdings das bereits eingetragene Fruchtgenußrecht zugunsten von Jodok Alois K***** entgegen. Ausgehend davon, daß nur solche Reallasten begründet werden können, die in einem engen Zusammenhang mit der hiefür verhafteten Liegenschaft stünden und - wenn auch nur zum Teil - aus dem wirtschaftlichen Ertrag des Gutes zu leisten seien, sei die Einverleibung der Reallast des Ausgedinges bei gleichzeitigem Bestehen eines Fruchtgenußrechtes ob der gesamten Liegenschaft unzulässig, da ein Ertrag aus der Liegenschaft für den Übernehmer als Verpflichteten nicht mehr gegeben sei. Da solche sich gegenseitig ausschließenden Grundbuchseintragungen vermieden werden müßten, sei die Abweisung des Begehrens um Einverleibung der Reallast des Ausgedinges zu Recht erfolgt.

Der Revisionsrekurs sei gemäß § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG zulässig, weil insbesondere die Einverleibungsfähigkeit des Ausgedinges neben dem Fruchtgenuß eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstelle und dazu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, "festzustellen, daß im gegenständlichen Fall 1. die Verbücherung des Ausgedingsrechtes und 2. die Verbücherung des Fruchtgenußrechtes zulässig ist".

Hiezu ist zu bemerken, daß der Revisionsrekurs nicht außerordentlich ist, weil ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat. Der "Feststellungsantrag" des Rechtsmittelwerbers ist - wie sich aus den Rechtsmittelausführungen ergibt - im Sinne eines Abänderungsantrages zu deuten.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Einen Bewertungsausspruch im Sinne von § 126 Abs 1 GBG, § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht allerdings ohne Begründung unterlassen. Eines Ergänzungsauftrages bedurfte es aber nicht, weil der Entscheidungsgegenstand schon im Hinblick auf das Ausgedingsrecht nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 126 Abs 1 und 2 GBG, § 13 Abs 1 Z 1, § 14 Abs 3 AußStrG). Vermögensrechtliche Ansprüche sind nämlich solche, die vererblich oder veräußerbar sind (EFSlg 67.420). Das gegenständliche Ausgedingsrecht (insbesondere Pflege und Betreuung), das der Versorgung der Übergeberin und ihres Ehegatten auf Lebenszeit dienen soll, ist demgegenüber höchstpersönlich und auch nicht der Ausübung nach übertragbar (Petrasch in Rummel2 § 530 ABGB Rz 5). Es ist somit trotz des Geldwertes von Pflegeleistungen und trotz des Anspruches auf Geldabfindung im Unvergleichsfall (Petrasch aaO) nicht rein vermögensrechtlich.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.

Was freilich die Verbücherung eines weiteren Fruchtgenußrechtes anlangt, ist dem Rekursgericht (vgl auch die E des KG Wels RpflSlgG 560) beizupflichten, daß dem das bereits eingetragene Fruchtgenußrecht des Ehegatten der Übergeberin, des seinerzeitigen Übergebers, entgegensteht. Dieses Fruchtgenußrecht umfaßt die gesamten Übergabsliegenschaften und gibt gemäß § 511 ABGB das Recht auf den vollen Ertrag. Ob der Berechtigte das Recht tatsächlich auch im vollen Umfang ausübt, ist bei der Prüfung auf bücherliche Eintragungshindernisse unerheblich. Zwar ist der Fruchtgenuß ein teilbares Recht, er kann auch mehreren Personen gemeinsam zustehen (EvBl 1957/402; Petrasch aaO § 509 Rz 1, § 529 Rz 1; Gamerith in Rummel2 § 844 Rz 2). Eine Teilung hätte allerdings der Zustimmung des bisher allein berechtigten Fruchtnießers bedurft. Auch die Bestimmung des § 484 ABGB, wonach Servituten nicht erweitert werden dürfen, sondern vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden müssen, erlaubte die Verbücherung eines weiteren Fruchtgenußrechtes an den gesamten Übergabsliegenschaften nicht. Gegenteiliges ist schließlich auch den vom Rechtsmittelwerber weiters zitierten Bestimmungen des § 29 GBG und des § 364 c ABGB nicht zu entnehmen.

Insoweit mußte der Revisionsrekurs daher erfolglos bleiben.

Zur Verbücherung des Ausgedingsrechtes macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß nach neuerer Ansicht diese Reallast nicht mit dem Liegenschaftsertrag in einem bestimmten Verhältnis stehen müsse und daß der jeweils für das Ausgedinge persönlich Haftende sich aus dem Grundbuch ergebe, weshalb die Verbücherung des Ausgedinges nach dem verbücherten Fruchtgenußrecht möglich wäre.

Die Frage, ob neben einem Fruchtgenußrecht die Reallast des Ausgedinges eintragen werden kann, wurde in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl MGA GBG4 § 12 E 144 und 145; Feil GBG2 § 12 Rz 43 S. 161).

Auszugehen ist von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes,

wonach die Reallast die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung

für Leistungen des jeweiligen Eigentümers ist. Zu ihrem Wesen gehört

nicht unbedingt, daß die wiederkehrenden Leistungen in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem Ertrag oder darüber hinaus in einem bestimmten

Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen (SZ 43/13 =

JBl 1971, 203; EvBl 1976/13 = NZ 1976, 95; vgl zur älteren

Rechtsprechung Weeger, Reallasten und Fruchtgenußrecht, NZ 1966, 33

ff). Es ist also keineswegs erforderlich, daß die

Ausgedingsleistungen mit den Erträgnissen der belasteten Liegenschaft

korrelieren oder gar übereinstimmen (NZ 1993, 178/269 = JBl 1993,

457).

Dem entspricht auch die herrschende Lehre:

Schon Klang in Klang II2 619 mwN vertritt die Auffassung, daß die persönliche Haftung nicht quoad vires fundi beschränkt sei, der Gläubiger könne vielmehr zur Befriedigung des Anspruches auf die Einzelleistung unbeschränkt auf das übrige Vermögen des Eigentümers greifen. Die Meinung, daß eine Beschränkung der Haftung durch den Wert der Erträgnisse des Grundstückes, wenn schon nicht für den Besteller der Reallast, so doch für die späteren Erwerber des belasteten Grundstückes eintrete, finde im österreichen Recht keine Stütze.

Weeger aaO (mit Hinweisen auf die ältere Lehre) führt aus, daß die Giebigkeiten, für welche eine Reallast begründet werde, keineswegs nur aus den Erträgnissen der verhafteten Liegenschaft geleistet werden müßten. Aus welchen seiner Einkünfte der Reallastverpflichtete seine Verbindlichkeiten erfülle, sei ihm überlassen.

Petrasch aaO § 530 Rz 3 bemerkt, daß der Ertrag keine Leistungsgrenze bilde. Die Reallastverpflichtung werde nämlich nicht nur beim Ausgedinge, sondern auch im zweiten Hauptfall der Rentenreallast nach der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bei der Einräumung des Rechtes und den Unterhaltsbedürfnissen des Berechtigten bestimmt und trete oft an die Stelle eines angemessenen Kauf- oder Übernahmspreises. Für eine Beschränkung der Haftung auf den Wert der Erträgnisse des Grundstückes biete das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

Feil aaO weist darauf hin, daß im praktischen Leben einerseits die Reallastgiebigkeit nicht unbedingt aus den Erträgnissen der belasteten Liegenschaft genommen werde, während andererseits das Grundbuchsgericht anläßlich der Eintragung nicht zu prüfen habe, wie die Rechte realisiert werden könnten.

Schließlich lehrt Hofmeister in seiner Besprechung von NZ 1993, 178/269, in NZ 1993, 182, daß sich der Lösungsansatz für die in dieser Entscheidung behandelten Fragen aus dem Spannungsverhältnis zwischen den historischen Mustern und der modernen Ausprägung der Reallasten ergebe. Die Korrelation zwischen dem Reallast-Inhalt einerseits und den Erträgnissen andererseits spiele beim historischen Ausgedinge eine wichtige Rolle, da der Grundherr einerseits wegen der Gefahr eines zu großen Abflusses bäuerlicher Wirtschaftskraft keine zu hohe, anderseits wegen seiner subsidiären Unterhaltspflicht auch keine zu niedrige Bemessung des Ausgedinges angestrebt habe. Wegen des Wegfalls dieser Gesichtspunkte komme der Korrelation zu den Erträgnissen, wie insbesondere aus der EO (§ 150) abzuleiten sei, bei den modernen Reallasten keine unmittelbare rechtliche Relevanz mehr zu.

Die von Bartsch, GBG7 212 f und Hoyer, Persönliche Haftung des Liegenschaftseigentümers für Reallasten? FS Wagner 200 f, vertretene Gegenmeinung einer Leistung aus bzw Haftungsbegrenzung mit dem Ertrag vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.

Sieht man aber im Hinblick auf die Loslösung von den grundherrschaftlichen Wurzeln der Reallast keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistungspflicht und Erträgnissen der Liegenschaft, so bestehen nach Auffassung des erkennenden Senates auch keine Bedenken dagegen, die Verbücherung der Reallast des Ausgedinges neben einem Fruchtgenußrecht zuzulassen, wie dies auch in der Lehre befürwortet wird (vgl Weeger aaO; Petrasch aaO § 530 Rz 2; Feil aaO; Hofmeister aaO). Es war im vorliegenden Fall Sache des Antragstellers zu entscheiden, ob er sich für den Erwerb des Eigentums an den Übergabsliegenschaften zur häuslichen Pflege und Betreuung seiner Eltern und zur Tragung der Kosten für Medikamente, Ärzte, Heilbehelfe etc.- aus welchen Mitteln immer - verpflichten wollte, obwohl seinem Vater noch das Fruchtgenußrecht zusteht. Ein Eintragungshindernis ist in letzterem Umstand nicht gelegen.

Da auch andere Abweisungsgründe nicht hervorgekommen sind - es ist zulässig, nur einzelne Ausgedingsleistungen, wie etwa die persönliche Betreuung im Krankheitsfall zu vereinbaren (NZ 1993, 178/269) -, waren die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß auch die Einverleibung der Reallast des Ausgedinges bewilligt wird.

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