Normen
2 Ob 456/55 | OGH | 28.09.1955 |
Veröff: JBl 1956,124 |
2 Ob 373/58 | OGH | 17.09.1958 |
5 Ob 276/58 | OGH | 17.09.1958 |
Beisatz: Im Sinne der herrschenden Lehre und Praxis (kein Ersatz eines mittelbaren Schadens). Die - vereinzelt gebliebene - gegenteilige Entscheidung Arb 6168 wird ausdrücklich abgelehnt. (T1) Veröff: SozM IA/e,333 = Arb 6921 = ZVR 1959/146 |
2 Ob 464/58 | OGH | 25.02.1959 |
2 Ob 88/59 | OGH | 04.03.1959 |
Veröff: ZVR 1960/126 S 87 |
2 Ob 54/62 | OGH | 16.02.1962 |
2 Ob 282/76 | OGH | 27.01.1977 |
Beis wie T1 nur: Im Sinne der herrschenden Lehre und Praxis (kein Ersatz eines mittelbaren Schadens). (T2) Veröff: ZVR 1977/295 S 368 = JBl 1978,209 |
5 Ob 739/81 | OGH | 01.12.1981 |
Beis wie T2 |
2 Ob 25/85 | OGH | 29.10.1985 |
Beis wie T2 |
2 Ob 21/94 | OGH | 24.03.1994 |
Beisatz: Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber Dienstgeber im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG bejaht. (T3) Veröff. SZ 67/52 |
2 Ob 43/95 | OGH | 29.06.1995 |
Beisatz: Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Dienstgeber (Bundesland) im Fall der Lohnfortzahlung bejaht (§ 8 b Stmk LVBG). (T4) |
2 Ob 2019/96t | OGH | 29.02.1996 |
Beis wie T3; Veröff: SZ 69/55 |
2 Ob 2282/96v | OGH | 03.10.1996 |
Vgl; Beisatz: Hier: Öffentlich rechtliches Dienstverhältnis. (T5) Veröff: SZ 69/223 |
2 Ob 58/95 | OGH | 31.10.1996 |
Beis wie T4 nur: Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Dienstgeber im Fall der Lohnfortzahlung bejaht. (T6) |
2 Ob 153/97g | OGH | 26.05.1997 |
Beis wie T3 |
2 Ob 323/97g | OGH | 23.10.1997 |
Vgl auch |
2 Ob 2056/96h | OGH | 12.02.1998 |
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Vertragliche Verpflichtung des Dienstgebers zur Lohnfortzahlung. (T7); Beisatz: Es besteht aber auch kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Dienstgebern je danach, ob sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aber privatrechtlicher Vereinbarung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind: Beiden Fällen liegen gleich zu bewertende Interessenlagen der Beteiligten zugrunde, und es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, den Schädiger nur deshalb zu entlasten, weil der Dienstgeber dem Geschädigten vertraglich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Der wesentliche Unterschied zwischen den Entstehungsgründen einer Obligation auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder auf Grund des Gesetzes liegt nur darin, dass im ersten Fall das objektive Recht die Rechtsfolgen entsprechend dem Parteiwillen eintreten lässt, weil sie gewollt sind, während sie im zweiten Fall unabhängig vom Willen der Beteiligten auf Grund der Verwirklichung eines vom Gesetz normierten Tatbestandes eintreten. (T8) |
2 Ob 343/98z | OGH | 14.01.1999 |
Beisatz: Kosten für die Vertretung einer Hausbesorgerin bilden neben der Lohnfortzahlung keinen zusätzlichen Schaden. Daran vermag auch die Vertretungsvorschrift des § 17 HbG nichts zu ändern. (T9) |
1 Ob 210/08a | OGH | 30.06.2009 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die vom Arbeitgeber bezahlte Abfertigung für einen Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls das Dienstverhältnis beendet, ist unzweifelhaft kein Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten - also dem Arbeitnehmer - eintritt und nur im besonderen Fall auf einen Dritten, nämlich den Arbeitgeber, überwälzt wird. Es hat vielmehr der Arbeitgeber infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen. (T10) |
2 Ob 190/09v | OGH | 25.03.2010 |
Vgl; Auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kosten der vom Land Oberösterreich gewährten Hilfe durch geschützte Arbeit in Verbindung mit einer externen Unterbringung in einer geschützten Werkstätte eines Vereins zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung als bloß mittelbarer Schaden nicht ersatzfähig. (T11) |
2 Ob 209/11s | OGH | 22.12.2011 |
Vgl |
2 Ob 27/12b | OGH | 20.09.2012 |
Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Es besteht kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Dienstgebern je danach, ob sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aber privatrechtlicher Vereinbarung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind: Beiden Fällen liegen gleich zu bewertende Interessenlagen der Beteiligten zugrunde, und es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, den Schädiger nur deshalb zu entlasten, weil der Dienstgeber dem Geschädigten vertraglich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. (T12)<br/>Beisatz: Diese gleiche Interessenlage wie privatrechtlich vereinbarter Entgeltfortzahlung besteht auch bei einem aufgrund eines Dienstvertrags zustehenden Geschäftsführerentgelts ‑ unabhängig von dessen rechtlicher Einordnung zB als freier Dienstvertrag ‑ und daher auch bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter, wenn dessen Dienstvertrag die Verpflichtung des Dienstgebers enthält, das Entgelt nach einem fremdverschuldeten Unfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit weiter zu bezahlen. Auch bei solcher Entgeltfortzahlung ist insoweit von einem Fall der ‑ zur Ersatzfähigkeit führenden ‑ Schadensverlagerung auszugehen. (T13)<br/>Beisatz: Da eine bloße Schadensverlagerung grundsätzlich auch bei vertraglicher Lohnfortzahlungspflicht möglich ist, muss dies auch für die „Weiterverlagerung“ gelten. (T14)<br/>Beisatz: Auch bei vertraglicher Weiterverlagerung eines wirtschaftlichen Risikos kann es grundsätzlich zur Weiterverlagerung des Schadens kommen. (T15); Veröff: SZ 2012/95 |
2 Ob 15/14s | OGH | 17.03.2014 |
Vgl; Beisatz: Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht aufgrund des Entgeltminderungsverbots des § 7 BEinstG noch nicht mit Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht, sondern erst mit der Entgeltfortzahlung selbst auf den Dienstgeber über. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19550928_OGH0002_0020OB00456_5500000_001
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