OGH 2Ob171/12d (RS0128845)

OGH2Ob171/12d4.4.2013

Rechtssatz

Auch für die Anlegerentschädigung nach dem WAG gilt das allgemeine Prioritätsprinzip, wonach diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, voll befriedigt werden, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftungsfonds erschöpft ist, durchsetzen wollen, leer ausgehen.

Kridamäßige Befriedigung — Deckungskonkurs

 

Normen

WAG 1996 §23b
WAG 1996 §23c
WAG 2007 §75
WAG 2007 §76

2 Ob 171/12dOGH04.04.2013

Beisatz: Die Regelungen des § 16 Abs 2 EKHG, § 156 Abs 3 VersVG sowie § 336 ASVG rechtfertigten weder eine Gesetzesanalogie noch eine Rechtsanalogie dahingehend, dass auch bei der Anlegerentschädigung der zur Entschädigung aller Anleger nicht ausreichend zur Verfügung stehende Haftungsfonds quotenmäßig aufzuteilen wäre, zumal diese Normen durchwegs (punktuelle) Unfallereignisse (Haftpflichtfälle) typischerweise mit einem rasch überschaubaren Kreis von wenigen Geschädigten betreffen, deren Ansprüche zumindest im Groben bald abschätzbar sind, wohingegen es hier bei der Anlegerentschädigung regelmäßig eine zunächst kaum überschaubare Vielzahl von Geschädigten gibt, die aus keinem Unfallereignis, sondern einer Insolvenz resultieren. (T1)

1 Ob 21/13iOGH29.04.2013

Auch

4 Ob 243/12gOGH23.05.2013

Auch

1 Ob 31/13kOGH29.04.2013

Auch; Beis wie T1

9 Ob 55/12xOGH29.05.2013

Auch

9 Ob 35/13gOGH29.05.2013

Auch

4 Ob 182/12mOGH17.04.2013

Beis wie T1 nur: Die Regelungen des § 16 Abs 2 EKHG, § 156 Abs 3 VersVG sowie § 336 ASVG rechtfertigten weder eine Gesetzesanalogie noch eine Rechtsanalogie dahingehend, dass auch bei der Anlegerentschädigung der zur Entschädigung aller Anleger nicht ausreichend zur Verfügung stehende Haftungsfonds quotenmäßig aufzuteilen wäre. (T2)

9 Ob 37/13aOGH25.06.2013

Auch; Beisatz: Für eine wegen Unzulänglichkeit des Haftungsfonds begehrte kridamäßige Verteilung des Treuhandvermögens fehlt eine gesetzliche Grundlage. (T3)

6 Ob 49/13vOGH04.07.2013

Auch; Beis wie T3

10 Ob 16/13wOGH23.07.2013

nur: Für die Anlegerentschädigung nach dem WAG gilt das allgemeine Prioritätsprinzip. (T4)<br/>Beis wie T3

10 Ob 25/13vOGH23.07.2013

Beis wie T3

10 Ob 59/12tOGH23.07.2013

nur T4; Beis wie T3

10 Ob 27/13pOGH23.07.2013

nur T4; Beis wie T3

5 Ob 215/12xOGH20.06.2013

Beis wie T1

2 Ob 228/12mOGH30.07.2013

Auch; Beis wie T3

2 Ob 77/13gOGH30.07.2013

Auch

2 Ob 111/13gOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T2

7 Ob 108/13bOGH17.09.2013

Auch

4 Ob 40/13fOGH18.06.2013

Auch; nur T4; Beis wie T3

7 Ob 74/13bOGH17.09.2013

Auch

9 Ob 45/13bOGH29.10.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_20130404_OGH0002_0020OB00171_12D0000_004

Stichworte