OGH 3Ob524/79; 7Ob603/80; 3Ob651/80; 7Ob587/83; 7Ob691/83; 1Ob791/83; 2Ob589/84; 3Ob557/84; 7Ob547/85; 2Ob587/85; 7Ob555/85; 4Ob524/88; 6Ob638/89; 7Ob535/90; 1Ob600/91; 8Ob1554/92; 7Ob576/95; 1Ob215/99w; 2Ob10/99f; 6Ob180/01s; 5Ob289/01p; 1Ob61/03g; 6Ob271/02z; 1Ob151/07y; 10Ob40/13z (RS0022265)

OGH3Ob524/79; 7Ob603/80; 3Ob651/80; 7Ob587/83; 7Ob691/83; 1Ob791/83; 2Ob589/84; 3Ob557/84; 7Ob547/85; 2Ob587/85; 7Ob555/85; 4Ob524/88; 6Ob638/89; 7Ob535/90; 1Ob600/91; 8Ob1554/92; 7Ob576/95; 1Ob215/99w; 2Ob10/99f; 6Ob180/01s; 5Ob289/01p; 1Ob61/03g; 6Ob271/02z; 1Ob151/07y; 10Ob40/13z20.10.2013

Rechtssatz

Für die Rechtspflicht, ein Heiratsgut zu geben, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend.

Normen

ABGB §1218
ABGB §1220
ABGB §1231

3 Ob 524/79OGH16.01.1980
7 Ob 603/80OGH26.06.1980

auch<br/>Anm: Veröff: EvBl 1981/2 S 15 = ÖA 1981,86

3 Ob 651/80OGH26.08.1981
7 Ob 587/83OGH01.09.1983
7 Ob 691/83OGH17.11.1983

Auch; Veröff: SZ 56/169

1 Ob 791/83OGH11.01.1984

Vgl

2 Ob 589/84OGH28.08.1984
3 Ob 557/84OGH12.09.1984
7 Ob 547/85OGH25.04.1985
2 Ob 587/85OGH02.07.1985
7 Ob 555/85OGH13.06.1985

Beisatz: Sofern nicht die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs geringer ist. (T1)

4 Ob 524/88OGH26.04.1988

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 638/89OGH12.10.1989

Beis wie T1

7 Ob 535/90OGH05.04.1990
1 Ob 600/91OGH09.10.1991

Beis wie T1

8 Ob 1554/92OGH28.04.1992

Auch

7 Ob 576/95OGH12.07.1995
1 Ob 215/99wOGH05.08.1999

Auch; Beisatz: Wenngleich nicht exakt auf diesen Zeitpunkt Bezug genommen werden muß, sondern ein gewisser Zeitraum rund um diesen Zeitpunkt zu berücksichtigen ist und dies für die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten wie auch des Verpflichteten gilt, darf nicht übersehen werden, daß der Anspruch eines Kindes auf angemessenes Heiratsgut gemäß § 1220 ABGB mit der Eheschließung fällig wird. Änderungen nach diesem Fälligkeitszeitpunkt müssen infolgedessen grundsätzlich unerheblich bleiben, insbesondere ist eine Besserung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Dotationsberechtigten nicht in Anschlag zu bringen. (T2) Beisatz: Auf eine allfällige Minderung der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und der Antragstellung ist Bedacht zu nehmen. (T3) Beisatz: Eine weitere Dotationspflicht gegenüber einer zweiten Tochter ist bei zeitlicher Konkurrenz der Dotationsansprüche bei der Ausmessung des Heiratsguts ebenfalls zu berücksichtigen. (T4)

2 Ob 10/99fOGH30.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Hat die Ausstattungsberechtigte aus Anlass der (ersten) Eheschließung trotz Vermögenslosigkeit keinen Anspruch auf Ausstattung geltend gemacht und ist der Ausstattungsanspruch zufolge Scheidung dieser Ehe wieder erloschen, dann sind die bei Eingehen einer weiteren Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse der Berechtigten für den erst dann geltend gemachten Anspruch entscheidend. (T5); Veröff: SZ 73/63

6 Ob 180/01sOGH23.08.2001

Auch

5 Ob 289/01pOGH11.12.2001
1 Ob 61/03gOGH29.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Bestellung von Heiratsgut zählt zwar zu den Unterhaltsansprüchen eines Kindes, doch ist er untrennbar mit der Ehe verbunden und kann nur während des Bestands der Ehe geltend gemacht werden. (T6)

6 Ob 271/02zOGH10.07.2003

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 151/07yOGH26.02.2008
10 Ob 40/13zOGH20.10.2013

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0030OB00524_7900000_001