Rechtssatz
Für die Rechtspflicht, ein Heiratsgut zu geben, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend.
7 Ob 603/80 | OGH | 26.06.1980 |
auch<br/>Anm: Veröff: EvBl 1981/2 S 15 = ÖA 1981,86 |
1 Ob 791/83 | OGH | 11.01.1984 |
Vgl |
7 Ob 555/85 | OGH | 13.06.1985 |
Beisatz: Sofern nicht die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs geringer ist. (T1) |
1 Ob 215/99w | OGH | 05.08.1999 |
Auch; Beisatz: Wenngleich nicht exakt auf diesen Zeitpunkt Bezug genommen werden muß, sondern ein gewisser Zeitraum rund um diesen Zeitpunkt zu berücksichtigen ist und dies für die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten wie auch des Verpflichteten gilt, darf nicht übersehen werden, daß der Anspruch eines Kindes auf angemessenes Heiratsgut gemäß § 1220 ABGB mit der Eheschließung fällig wird. Änderungen nach diesem Fälligkeitszeitpunkt müssen infolgedessen grundsätzlich unerheblich bleiben, insbesondere ist eine Besserung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Dotationsberechtigten nicht in Anschlag zu bringen. (T2) Beisatz: Auf eine allfällige Minderung der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und der Antragstellung ist Bedacht zu nehmen. (T3) Beisatz: Eine weitere Dotationspflicht gegenüber einer zweiten Tochter ist bei zeitlicher Konkurrenz der Dotationsansprüche bei der Ausmessung des Heiratsguts ebenfalls zu berücksichtigen. (T4) |
2 Ob 10/99f | OGH | 30.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hat die Ausstattungsberechtigte aus Anlass der (ersten) Eheschließung trotz Vermögenslosigkeit keinen Anspruch auf Ausstattung geltend gemacht und ist der Ausstattungsanspruch zufolge Scheidung dieser Ehe wieder erloschen, dann sind die bei Eingehen einer weiteren Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse der Berechtigten für den erst dann geltend gemachten Anspruch entscheidend. (T5); Veröff: SZ 73/63 |
1 Ob 61/03g | OGH | 29.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Bestellung von Heiratsgut zählt zwar zu den Unterhaltsansprüchen eines Kindes, doch ist er untrennbar mit der Ehe verbunden und kann nur während des Bestands der Ehe geltend gemacht werden. (T6) |
6 Ob 271/02z | OGH | 10.07.2003 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0030OB00524_7900000_001
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