OGH 7Ob535/90

OGH7Ob535/905.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Petra B***, Vertragsbedienstete in Wien 2., Darwingasse 22/8, vertreten durch Dr. Dieter Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Helmut G***, Brauereiangestellter, Laa an der Thaya, Pfarrgasse 4 a, vertreten durch Dr. Ludwig Jira, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, wegen Antrag auf Festsetzung eines Heiratsgutes infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 14.November 1989, GZ 5 R 298/89-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya vom 11. September 1989, GZ Nc 75/89-11, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die am 29.11.1964 geborene Antragstellerin ist eine eheliche Tochter aus der geschiedenen Ehe des am 7.3.1939 geborenen Antragsgegners. Sie hat am 18.12.1987 Werner B*** geheiratet. Sie war vor und nach ihrer Eheschließung berufstätig. Sie hat durch die vorzeitige Auflösung eines Bausparvertrages ein Sparguthaben von S 10.000,-- erlangt, mußte sich aber zur Bestreitung der Fahrschulkosten einen Kredit aufnehmen, von dem noch ca. S 24.000,-- im Zeitpunkt der Antragstellung offen waren. Dadurch wurde ihr monatliches Nettoeinkommen von S 5.400,--, das sie im Zeitpunkt der Antragstellung bezog, mit S 600,-- belastet. Ihr Mann ist bei der Post mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von S 11.000,-- beschäftigt. Er hat sich für den Ankauf eines PKWs einen Kredit aufgenommen, von dem im Dezember 1987 noch S 80.000,-- offen waren. Der Antragsgegner bezog unter Berücksichtigung aller Zulagen 1987 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 21.223,74 (richtig: S 21.373,73). Er ist noch für seine nunmehrige Gattin sorgepflichtig, die als Ladnerin in einer Bäckerei gegen ein monatliches Entgelt von S 6.200,-- netto beschäftigt ist. Er muß für seine Dienstwohnung jährlich S 22.436,40 an Miete bezahlen (d.s. monatlich S 1.869,70). Der Antragsgegner und seine nunmehrige Gattin sind je zur Hälfte Eigentümer einer 785 m2 großen Liegenschaft in Laa an der Thaya, die sie im Jahr 1987 um S 117.750,-- zuzüglich der Aufschließungskosten erworben haben. Sie bauen darauf ein Einfamilienhaus, weil der Antragsgegner nach seiner Pensionierung die derzeit benützte Dienstwohnung verlassen muß. Der Antragsgegner und seine Gattin haben bei der Raiffeisenbank (am 15.2.1989) ein Bausparkassendarlehen von 1 Mill. S aufgenommen, das sie in monatlichen Raten von S 4.800,-- zurückzuzahlen haben. Ein Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich in Höhe von S 250.000,-- gelangte noch nicht zur Auszahlung.

Der Antragsgegner hat seit seiner Scheidung keinen Kontakt zur Antragstellerin und erfuhr von deren Verehelichung erst durch den vorliegenden Antrag.

Die Antragstellerin begehrte ein Heiratsgut von S 180.000,--. Der Antragsgegner erklärte sich nur mit der Zahlung eines solchen von S 50.000,-- einverstanden.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zalhlung eines Heiratsgutes von S 60.000,-- innerhalb von 2 Monaten und wies das Mehrbegehren ab. Es legte seiner Entscheidung den oben wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Antragstellerin weder über ein ausreichendes Vermögen noch über ein entsprechendes Einkommen verfüge und daß keine Gründe ersichtlich seien, die ihre Eheschließung mißbilligen ließen. Dem Antragsgegner sei eine Belastung in Höhe von 25 % seines jährlichen Nettoeinkommens zumutbar. Die ertragslose Liegenschaft mit dem Rohbau sei bei der Ausmittlung des Heiratsgutes nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Antragsgegner könne das ihm auferlegte Heiratsgut mittels eines Personalkredites innerhalb von 2 Monaten aufbringen.

Über Rekurs der Antragstellerin gegen den abweisenden Teil verpflichtete das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß den Antragsgegner zur Bezahlung eines Heiratsgutes von S 75.000,-- und wies das Mehrbegehren der Antragstellerin von S 105.000,-- ab. Dem Ausstattungspflichtigen sei nach ständiger Rechtsprechung ein Heiratsgut von 25 % bis 30 % seines jährlichen Nettoeinkommens zumutbar. Der Antragsgegner verfüge über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen aus unselbständiger Arbeit, an dem die Dotationsberechtigte entsprechend teilhaben dürfe. Trotz der Sorgepflicht für die nunmehrige Gattin sei das Heiratsgut daher mit S 75.000,-- auszumitteln gewesen.

Nur gegen einen S 60.000,-- übersteigenden Zuspruch richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes erging noch vor dem 31.12.1989. Gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 (BGBl 1989/343) sind daher noch die Bestimmungen vor Inkrafttreten des Art.II Z 1 der WGN 1989, sohin die §§ 13 bis 16 AußStrG in der alten Fassung anzuwenden. Der Antragsgegner begründet sein Herabsetzungsbegehren mit der kurz vor der Antragstellung erfolgten Kreditaufnahme, durch die sein monatliches Einkommen mit S 4.800,-- belastet wurde und weil ihm eine steuerliche Berücksichtigung des bezahlten Heiratsgutes infolge zwischenzeitigem Wegfalls dieser Abschreibemöglichkeit verloren gegangen sei. Zutreffend haben die Unterinstanzen erkannt, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Heiratsgutes nach dem Zeitpunkt der Verehelichung zu beurteilen sind (EFSlg.46.039 ua), sofern sich die Leistungsverhältnisse des Dotationspflichtigen gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht verschlechtert haben (zuletzt EFSlg.51.466 uva). Eine Dotationspflicht besteht nur soweit, als dem Verpflichteten nach ihrer Erfüllung noch ein Einkommen verbleibt, das seinen anständigen Unterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten noch gewährleistet (vgl. EFSlg.46.052 uva). Das Einkommen des Dotationspflichtigen muß daher so hoch sein, daß er entweder entsprechende Ersparnisse zurücklegen kann oder über die Möglichkeit verfügt, einen in geringen monatlichen Teilbeträgen rückzahlbaren Gehaltsvorschuß oder Personalkredit zu erlangen (vgl. EFSlg.41.042 = 1 Ob 553/82), ohne daß dadurch sein Anspruch und der seiner Unterhaltsberechtigten auf anständigen Unterhalt beeinträchtigt wird. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, daß die unmittelbar vor der Antragstellung eingegangene grundbücherlich sichergestellte Darlehensverpflichtung über S 680.000,-- bei der Ausmittlung des Heiratsgutes zu berücksichtigen ist, weil sie der Sicherung seines zukünftigen Wohnbedürfnisses und dem seiner Familie dient (vgl. EFSlg.48.600 = 7 Ob 555/85). Zieht man vom monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von S 21.373,73 die monatliche Rückzahlungsverpflichtung von S 4.800,-- sowie die monatlichen Durchschnittskosten für Miete von S 1.869,20 ab, so verbleiben ihm immer noch S 14.580,33, die zuzüglich den monatlichen Durchschnittsverdienst seiner Gattin von S 6.200,-- zu einem Familieneinkommen von S 20.780,-- führen, das als überdurchschnittlich gut zu bewerten ist. Das dem Antragsgegner nach Abzug dieser Verpflichtungen verbleibende Einkommen erlaubt ihm immer noch eine Belastung mit geringen Raten für einen Gehaltsvorschuß oder für einen aufzunehmenden Personalkredit, ohne daß dadurch sein anständiger Unterhalt bzw der seiner Gattin beeinträchtigt würde. Gegen die Ausmessung der Dotationsverpflichtung durch das Rekursgericht bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Unbeachtlich ist die dem Antragsgegner verloren gegangene steuerliche Berücksichtigung des bezahlten Heiratsgutes (vgl. Wanke JBl 1988, 694), weil keine rechtliche Verpflichtung der Antragstellerin bestand, ihren Anspruch früher geltend zu machen.

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