OGH 1Ob215/99w

OGH1Ob215/99w5.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sabine B*****, vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Antragsgegner Adolf M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schöppl, Rechtsanwalt in Wals, wegen Bestellung eines Heiratsguts, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. April 1999, GZ 21 R 172/99m-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Salzburg vom 26. Februar 1999, GZ 4 Nc 41/98t-7 aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag des Antragsgegners auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners, dessen Ehe mit deren Mutter am 30. 1. 1989 geschieden wurde. Diese schenkte mit Notariatsakt vom 23. 11. 1993 einer weiteren Tochter die ihr gehörigen 3/8-Anteile an einer Liegenschaft. Im August 1994 erhielt die Antragstellerin vom Ehemann ihrer Schwester als Ausgleichszahlung für diese Liegenschaftsübertragung eine Million Schilling. Bereits zuvor, am 21. 5. 1994, hatte sie geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt bezog sie Karenzgeld von S 6.500,-- monatlich. Der Antragsgegner erzielte im Jahre 1994 ein jährliches Nettoeinkommen von etwa S 395.000,- -. Er verfügte zu dieser Zeit über kein Vermögen.

Die Antragstellerin begehrte vom Antragsgegner ein Heiratsgut von S 118.500,- -, was 30 % des Jahresnettoeinkommens des Antragsgegners entspreche. Sie selbst habe im Zeitpunkt der Eheschließung kein Vermögen gehabt.

Der Antragsgegner wendete ein, seine Tochter habe im Zeitpunkt der Eheschließung im Hinblick auf die Zuwendung des zuvor genannten Betrags von einer Million Schilling über hinreichendes eigenes Vermögen verfügt. Des weiteren sei dem Antragsgegner von seinen Eltern deren Anspruch auf Rückzahlung eines der Antragstellerin gewährten Darlehens im Betrag von S 100.000,-- abgetreten worden, sodaß ein allenfalls bestehender Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts im Wege der Gegenverrechnung kompensiert sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die zweite Tochter des Antragsgegners S 60.000,-- als Heiratsgut von ihrem Vater erhalten und weitere S 58.500,-- aus diesem Titel gegen ihn geltend gemacht habe.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Bereits "im Vorfeld des Abschlusses des Notariatsakts vom 23. 11. 1993" sei davon gesprochen worden, daß die Antragstellerin für die Übertragung der Liegenschaftsanteile ihrer Mutter an deren zweite Tochter eine Ausgleichszahlung erhalten werde; über die konkrete Höhe dieser Zahlung sei vorerst keine Einigung erzielt worden. Die Antragstellerin habe jedenfalls davon ausgehen können, eine angemessene Summe von ihrer Schwester zu erhalten, wobei ein Betrag von jedenfalls S 500.000,-- genannt worden sei. Wenngleich für den Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Verehelichung maßgeblich seien, sei nicht exakt auf diesen Zeitpunkt abzustellen, sondern auf den von der Eheschließung "betroffenen Zeitraum". Unter Bedachtnahme darauf, daß der Antragstellerin im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ein größerer Vermögensbetrag in Aussicht gestanden und im August 1994 tatsächlich ausbezahlt worden sei, sei davon auszugehen, daß sie zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits über hinreichendes Vermögen verfügt habe, weshalb kein Anspruch auf ein vom Vater zu bestellendes Heiratsgut bestehe.

Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Antragstellerin sei im Zeitpunkt der Eheschließung vermögenslos gewesen. Sie habe zwar eine größere Abfindungssumme erwarten können, doch habe sich diese Aussicht noch nicht "rechtsverbindlich verdichtet" gehabt. Daß sie drei Monate nach der Eheschließung tatsächlich eine Million Schilling erhalten habe, sei nicht zu berücksichtigen, weil eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin nach der Eheschließung ihren Anspruch nicht kürzen könne. Das Verfahren sei aber noch nicht spruchreif. Das Erstgericht habe lediglich Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners im Jahre 1994 getroffen. Nach ständiger Rechtsprechung müsse auf eine Minderung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners seit der Eheschließung Bedacht genommen werden. Dem Antragsgegner sei daher Gelegenheit zu geben, ergänzendes Vorbringen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen für die Zeit von der Eheschließung bis zur Einbringung des Antrags zu erstatten und dafür Beweise anzubieten. Dem Begehren des Antragsgegners auf Berücksichtigung des nach seiner Behauptung an ihn abgetretenen Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens könne nicht näher getreten werden, weil dieser Anspruch nicht im Außerstreitverfahren überprüft werden könne, sodaß sich die aufrechnungsweise Geltendmachung dieser Forderung verbiete.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt.

Der Ausstattungsanspruch hat den Zweck, dem ausstattungsbedürftigen Kind eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie zu gewähren (ÖA 1998, 28; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1220). Voraussetzung für die Gewährung eines Ausstattungsanspruchs ist es, daß die Braut oder Ehefrau selbst im Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen oder so hohes Einkommen besitzt, das den Bedarf nach einer Starthilfe ausschlösse (Petrasch aaO Rz 2 zu § 1220 mwN). Für die Ermittlung der Höhe der Heiratsausstattung gibt es keine starren Regeln; maßgebend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (5 Ob 41/98k; ÖA 1998, 132; 1 Ob 600/91 uva). Jedenfalls ist aber bei der Ausmittlung des Heiratsguts grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Dotationsberechtigten abzustellen. Wenngleich hiebei nicht exakt auf diesen Zeitpunkt Bezug genommen werden muß, sondern ein gewisser Zeitraum rund um diesen Zeitpunkt zu berücksichtigen ist und dies für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten wie auch des Verpflichteten gilt (SZ 53/87; Brauneder in Schwimann, ABGB2 Rz 11 zu § 1221 mwN), darf nicht übersehen werden, daß der Anspruch eines Kindes auf angemessenes Heiratsgut gemäß § 1220 ABGB mit der Eheschließung fällig wird (SZ 56/169). Änderungen nach diesem Fälligkeitszeitpunkt müssen infolgedessen grundsätzlich unerheblich bleiben, insbesondere ist eine Besserung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Dotationsberechtigten, zumindest wenn sie wie hier erst mehrere Monate nach der Eheschließung eintritt, nicht in Anschlag zu bringen (GlUNF 4.738; Brauneder aaO). Ebenso wie Vermögensminderungen auf Seiten des Dotationspflichtigen vor der Eheschließung bei der Bemessung des Dotierungsanspruchs dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie in der Absicht der Vereitlung des Anspruchs erfolgten (Brauneder aaO), wäre allerdings auch der allenfalls bestehende Umstand zu berücksichtigen, daß die Dotationsberechtigte ganz bewußt den Vermögenserwerb ausschließlich deshalb verzögerte, um in den Genuß eines Heiratsguts zu kommen. Grundsätzlich ist aber der Dotationsanspruch der Antragstellerin zu bejahen, zumal das Arbeitseinkommen eines Ausstattungsverpflichteten auch Vermögen im Sinne des § 1220 ABGB darstellt (ÖA 1998, 28; Petrasch aaO Rz 1 zu § 1221).

Zur Höhe des vom Antragsgegner zu bestellenden Heiratsguts hat bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend darauf hingewiesen, daß auf eine allfällige Minderung der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und der Antragstellung Bedacht zu nehmen ist (EFSlg 78.476, 46.051f; SZ 56/169; SZ 53/87; Petrasch aaO). Darüber hinaus werden die Vorinstanzen aber auch zu beachten haben, daß der Antragsgegner eine weitere Dotationspflicht gegenüber seiner zweiten Tochter behauptet hat, die für den Fall ihres Bestehens und bei zeitlicher Konkurrenz der Dotationsansprüche bei der Ausmessung des Heiratsguts zu berücksichtigen wäre (EFSlg 46.055; Petrasch aaO).

Die vom Antragsgegner behauptete Gegenforderung aus dem Titel eines Darlehens kann - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers und in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung des Gerichts zweiter Instanz - allerdings nicht zu einer Verminderung des seiner Tochter zustehenden Heiratsguts führen, weil der behauptete Rückzahlungsanspruch nicht im Außerstreitverfahren überprüft und zuerkannt werden kann; der Antragsgegner ist vielmehr auf die Geltendmachung seines Anspruchs im Rechtsweg verwiesen (EFSlg 24.794).

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Im außerstreitigen Verfahren hat - sofern nicht ausdrücklich eine Kostenersatzpflicht angeordnet ist - jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen (SZ 56/169 uva).

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