Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers G***** B***** W*****, vertreten durch Dr. Franz Withoff, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Ing. ***** P*****, vertreten durch Dr. Tilman Schwager, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung einer Ausstattung, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 1992, GZ 43 R 2/92-18, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil Voraussetzung des Ausstattungsanspruches des Sohnes (§ 1231 Satz 2 ABGB), auf den die §§ 1220 - 1223 ABGB anzuwenden sind, lediglich ist, daß er noch keine (hinreichende) Ausstattung erhalten hat und zum Zeitpunkt der Eheschließung
(SZ 41/38) - unter Berücksichtigung seines eigenen Einkommens (1 Ob 600/91) - kein eigenes Vermögen besitzt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)