Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Antragsteller hat am 2. Juni 1973 geheiratet. Am 5. Jänner 1984 begehrte er die gerichtliche Bestimmung einer Ausstattung von 60.000
S.
Der Antragsgegner lehnt die Gewährung einer Ausstattung mangels Leistungsfähigkeit ab.
Das Erstgericht gab dem Antrag mit 30.000 S statt und wies das Mehrbegehren ab. Nach seinen Feststellungen wurde der Antragsteller als zweiter von drei ehelichen Söhnen des Antragsgegners am 19. September 1943
geboren. Bereits als Lehrling hatte er zu Hause für die Lebenshaltungskosten monatlich 150 S zu zahlen, welcher Betrag sich bis zum Jahre 1973 auf 800 S monatlich erhöhte. Wegen dieser Leistungen kam es zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu Meinungsverschiedenheiten, so daß der Antragsteller im Jahre 1973 aus der elterlichen Wohnung auszog. Seit dieser Zeit verkehren die Parteien nur mehr schriftlich miteinander. Bereits im Jahre 1973 wurde anläßlich einer Aussprache über die Bestellung einer Ausstattung für den Fall der Eheschließung des Antragstellers gesprochen. Der Antragsgegner machte jedoch keinerlei Zusagen. Im Zeitpunkt der Eheschließung verfügte der Antragsteller über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 8.400 S. Das Einkommen seiner Ehefrau, die bei Gericht beschäftigt ist, betrug zu diesem Zeitpunkt rund 6.000 S netto monatlich. Der Antragsgegner war damals nur für seine Ehefrau sorgepflichtig, weil alle drei Söhne bereits selbsterhaltungsfähig waren. Die beiden anderen Söhne haben anläßlich ihrer Eheschließung eine Ausstattung nicht begehrt. Der Antragsgegner war im Jahre 1973 Beamter der Österreichischen Bundesbahnen mit einem Jahresbezug von 125.468,70 S. Er verfügte damals über zwei Sparbücher mit einem Einlagenstand von zusammen rund 75.000 S.
Am 18. September 1978 wurde die Ehe des Antragsgegners nach § 55 Abs 3
EheG unter Ausspruch seines Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe geschieden.
Im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse überließ der Antragsgegner seiner geschiedenen Ehefrau die Ehewohnung samt allem darin befindlichen Gebrauchsvermögen. Ab 1. Februar 1980 hatte er an seine geschiedene Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 3.813 S zu bezahlen. Infolge zwischenzeitiger Änderungen beträgt die Unterhaltshöhe derzeit monatlich 4.447,11 S.
Seit 1. Mai 1974 ist der Antragsgegner Pensionist. Er bezieht eine monatliche Pension von 10.554 S zuzüglich der Sonderzahlungen. Am 25. September 1981 hat er wieder geheiratet. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.
Das Erstgericht beurteilte den Dotationsanspruch des Antragstellers nach der zur Zeit der Eheschließung des Antragstellers gegebenen Sach- und Rechtslage. Es sei daher von der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zur Zeit der Eheschließung auszugehen. Unter Zugrundelegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Eheschließung des Antragstellers erachtete das Erstgericht eine Ausstattung von 30.000 S als gerechtfertigt. Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es das Begehren des Antragstellers zur Gänze abwies. Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung zulässigerweise (EvBl. 1956/90; 1 Ob 721/81) zugrunde, daß die nunmehrige Ehefrau des Antragsgegners einkommens- und vermögenslos ist und die monatliche Nettopension des Antragsgegners 13.312,56 S beträgt. Es vertrat die Auffassung, daß der Beurteilung des Dotationsanspruches das Leistungsvermögen des Antragsgegners zur Zeit der Antragstellung zugrundezulegen sei, weil dieses gegenüber dem Zeitpunkt der Eheschließung des Antragstellers eine Verminderung erfahren habe. Das monatliche Einkommen des Antragsgegners im Zeitpunkt der Eheschließung sei zwar geringer gewesen als seine derzeitige Pension, doch habe der Antragsgegner damals über nicht unbedeutende Ersparnisse verfügt und seiner geschiedenen Ehefrau im Rahmen des gemeinsamen Haushaltes Naturalunterhalt geleistet. Nach der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im Zeitpunkt der Antragstellung stehe aber dem Antragsteller ein Dotationsanspruch nicht zu, weil eine Dotation nur dann in Betracht komme, wenn dadurch der eigene Unterhalt des Dotationspflichtigen und derjenigen Personen, für die er unterhaltspflichtig sei, nicht gefährdet werde. Nach Abzug der Unterhaltsleistung für seine geschiedene Ehefrau blieben dem Antragsgegner monatlich nur 8.865,45 S. Dieser Betrag sei noch um die für die geschiedene Ehefrau zu zahlenden Krankenkassenbeiträge zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Fixkosten für die Wohnung stehe dann aber dem Antragsgegner zur Deckung des eigenen Unterhaltes und des Unterhaltes seiner Ehefrau nur mehr ein Betrag von 6.000 S monatlich zur Verfügung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Dem Umstand, daß der Anspruch nach der zur Zeit der Eheschließung geltenden Rechtslage zu beurteilen ist (EFSlg. 43.485, 38.520; Petrasch in Rummel ABGB Rdz 1 zu § 1220) kommt hier keine Bedeutung zu, weil die seither eingetretenen Änderungen (vgl. Petrasch a.a.O.) auf die hier zu lösenden Fragen keinen Einfluß haben. Auch nach der alten Rechtslage war die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend, seine Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aber dann, wenn sie geringer war als im Zeitpunkt der Eheschließung (Weiß in Klang 2 V 733; EFSlg. 43.495, 36.138, 36.121, 22.539). Desgleichen gilt unverändert, daß vom Dotationspflichtigen eine Gefährdung des eigenen anständigen Unterhaltes und des anständigen Unterhaltes derjenigen Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht verlangt werden kann (EFSlg. 43.501, 43.493, 36.140, 22.538; vgl. auch Petrasch, a.a.O. Rdz 1 zu § 1221). Bei Vermögenslosigkeit des Dotationspflichtigen kommt daher ein Ausstattungsanspruch nur dann in Betracht, wenn der Dotationspflichtige über ein solches Einkommen verfügt, das nicht nur zur Bestreitung des eigenen anständigen Unterhaltes und des Unterhaltes seiner Familie ausreicht, sondern ihm auch ermöglicht, in naher Zeit angemessene Ersparnisse zu machen (EFSlg. 43.501; Klang a.a.O. 731; vgl. auch Petrasch a.a.O.). Daß nach den oben dargelegten Grundsätzen im vorliegenden Fall die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners zur Zeit der Antragstellung zugrundezulegen sind, wurde vom Rekursgericht eingehend dargelegt und wird vom Rekurswerber nicht in Zweifel gezogen. Es kann daher insoweit auf die Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß die Pension des Antragsgegners nach Abzug der Unterhaltsleistung für seine geschiedene Ehefrau gerade ausreicht, den anständigen Unterhalt des Antragsgegners und seiner zweiten Ehefrau zu decken.
Nennenswerte Ersparnisse sind bei dieser Pensionshöhe in naher Zeit nicht zu erwarten. Das Rekursgericht hat daher zu Recht eine Dotationspflicht abgelehnt. Nach der dargestellten Sach- und Rechtslage ist es unerheblich, ob die Erwägungen des Rekursgerichtes über das Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau sowie darüber, ob der Antragsteller noch eine Ausstattung erwarten konnte, zutreffen. Mangels einer Dotationspflicht ist auch der Hinweis auf die in der Praxis vielfach angewendeten Prozentsätze bei der Bestimmung der Ausstattung nicht zielführend. Eine Aktenwidrigkeit vermag der Rekurswerber nicht aufzuzeigen.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
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