OGH 1Ob418/97w (RS0109334)

OGH1Ob418/97w27.1.1998

Rechtssatz

Wird in einem Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Antrag der Parteien erfolgen werde, so ist dadurch der Kläger zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung verhalten. Dabei ist gar nicht erst zu prüfen, ob der zitierte Satz gesetzwidrigerweise in den Beschluss Aufnahme gefunden hat, da der Kläger gerade angesichts dieses Beisatzes erkennen muss, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig sein wird.

Normen

ABGB §1497
ZPO §190

1 Ob 418/97wOGH27.01.1998
1 Ob 115/00vOGH29.08.2000

Vgl; Beisatz: Welches Ereignis die Untätigkeit des Klägers auslöst, ist deshalb von Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob der Kläger wissen muss, dass er das Verfahren zu betreiben hat, oder aber annehmen darf, das Gericht werde von sich aus tätig werden. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T1)

7 Ob 15/01hOGH14.02.2001

Vgl auch; Beis wie T1 nur: In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T2)

7 Ob 140/01sOGH27.06.2001

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 198/05gOGH13.12.2005

Auch; Beis wie T2

3 Ob 232/05xOGH26.07.2006

Auch; Beis ähnlich wie T2

8 ObA 57/07aOGH17.12.2007

Auch; nur: Wird in einem Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Antrag der Parteien erfolgen werde, so ist dadurch der Kläger zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung verhalten. (T3)<br/>Beisatz: Schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und Fortsetzungsantrages rechtfertigt nach der Rechtsprechung den Schluss, dass der Kläger das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. (T4)<br/>Beisatz: Bei einem Zeitraum von - wie hier - fast sechs Jahren ist dieser Schluss geradezu zwingend. (T5)

2 Ob 140/09sOGH04.03.2010

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 190/10wOGH03.03.2011

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 191/10gOGH23.03.2011

Vgl auch; ähnlich nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2<br/>Veröff: SZ 2011/35

3 Ob 39/12zOGH14.03.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T1

3 Ob 95/14pOGH23.07.2014

Auch; Beis wie T2

9 ObA 129/14gOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T2

1 Ob 13/15sOGH03.03.2015

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 31/15gOGH30.04.2015

Beis wie T2

2 Ob 71/21mOGH05.08.2021

Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00418_97W0000_002