Normen
ABGB §1330 Abs2 BIV
6 Ob 2334/96w | OGH | 27.02.1997 |
Veröff: SZ 70/38 |
6 Ob 295/97v | OGH | 17.12.1997 |
nur: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. (T1) Veröff: SZ 70/267 |
6 Ob 78/99k | OGH | 20.01.2000 |
Vgl auch; nur: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch. (T2) |
6 Ob 328/00d | OGH | 22.02.2001 |
Auch; nur: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. (T3) |
6 Ob 50/01y | OGH | 15.03.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Widerrufsanspruch ist kein Strafanspruch. (T4) |
6 Ob 80/01k | OGH | 16.05.2001 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 137/01t | OGH | 23.08.2001 |
nur T3 |
6 Ob 312/01b | OGH | 14.03.2002 |
Auch; Beis wie T4 |
3 Ob 215/02t | OGH | 18.12.2002 |
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2002/178 |
6 Ob 235/02f | OGH | 29.01.2004 |
Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB ist verschuldensabhängig. (T5) |
6 Ob 295/03f | OGH | 14.07.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der in § 1330 Abs 2 ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T6) |
9 ObA 32/06f | OGH | 29.03.2006 |
nur T1; Beisatz: Auch der Widerrufsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus. (T7) |
4 Ob 32/07w | OGH | 23.04.2007 |
Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Der Widerrufsanspruch ist nach Lehre und Rechtsprechung ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs, der - als eine Art der Naturalherstellung - die Wirkungen einer unwahren Äußerung beseitigen soll. (Hier: Anspruch nach UWG.) (T8) |
6 Ob 21/13a | OGH | 08.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T9) |
6 Ob 17/14i | OGH | 19.11.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Zieht man die Wertungen des historischen Gesetzgebers heran, widerspricht eine analoge Anwendung der Bestimmungen des MedienG, die die Freiheit der Medien einschränken, dem Gesetzeszweck, wonach die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet wird. Die Verpflichtung des § 46 MedienG kann daher nicht für eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Widerrufs herangezogen werden. (T10); Veröff: SZ 2014/108<br/> |
1 Ob 96/15x | OGH | 08.07.2015 |
Vgl; Beis wie T5 |
6 Ob 100/17z | OGH | 07.07.2017 |
Auch; nur: Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. (T11)<br/>Beisatz: Aus dem Charakter des Widerrufs als Naturalrestitutionsanspruch folgt, dass der Täter selbst die Naturalrestitution zu bewirken hat; der Verletzte muss sich nicht mit einer Ermächtigung zur Veröffentlichung des Widerrufs begnügen, sondern kann die Veröffentlichung durch den Beklagten selbst verlangen. (T12) |
4 Ob 236/19p | OGH | 28.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Auch der Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG ist sowohl von einem Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG als auch von einem Widerrufsanspruch samt Anspruch auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (im Sinn eines Schadenersatzanspruchs) nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB streng zu unterscheiden; sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19970227_OGH0002_0060OB02334_96W0000_001
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