OGH 15Os204/96 (RS0106650)

OGH15Os204/9616.1.1997

Rechtssatz

Tritt die Tilgung zwar nach Begehung einer neuerlichen Straftat, aber vor deren rechtskräftiger Aburteilung ein, so ist die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters zufolge § 1 Abs 4 TilgG in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. Eine Tilgung vor Urteilsfällung in erster Instanz ist demgemäß vom erkennenden Gericht zu berücksichtigen, eine solche während des (Neuerungen offenstehenden) Berufungsverfahrens vom Rechtsmittelgericht. Aus der getilgten Verurteilung dürfen keine dem Täter nachteiligen rechtlichen Konsequenzen mehr abgeleitet werden. Der Rehabilitierte ist demnach vom Eintritt der Tilgung an so zu behandeln, als wäre er immer unbescholten gewesen.

Normen

StGB §33 Z2
StGB §34 Z2
StGB §39
TilgG §1 Abs4

15 Os 204/96OGH16.01.1997
15 Os 34/97OGH24.04.1997
15 Os 46/97OGH12.06.1997

Auch

11 Os 149/97OGH14.10.1997

Auch

15 Os 7/99OGH11.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Eine erst während des Rechtsmittelverfahrens (ex lege - § 1 Abs 1 TilgG) - eingetretene Tilgung ist vom Berufungsgericht zu beachten. (T1)<br/>Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 TilgG stehen ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen gleich. Für sie gelten die allenfalls kürzeren inländischen Tilgungsfristen, sodass solche Verurteilungen unter diesen Umständen in Österreich früher als getilgt gelten, als im Urteilsstaat (hier: inländische Tilgungsfrist fünf Jahre, jene der Bundesrepublik Deutschland zehn Jahre). (T2)

15 Os 118/03OGH08.01.2004

Auch

15 Os 85/04OGH11.08.2004

Auch; nur: Tritt die Tilgung zwar nach Begehung einer neuerlichen Straftat, aber vor deren rechtskräftiger Aburteilung ein, so ist die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters zufolge § 1 Abs 4 TilgG in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. (T3)

13 Bkd 8/08OGH20.04.2009

Auch

13 Bkd 6/08OGH20.04.2009

Auch

14 Os 108/11fOGH08.11.2011

Auch; nur T3

13 Os 33/16aOGH18.05.2016

Vgl

13 Os 45/17tOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T1

14 Os 44/17bOGH04.07.2017

Auch

12 Os 97/17gOGH21.09.2017

Auch; Beisatz: Zwar stellt § 28a Abs 2 Z 1 SMG – ähnlich wie § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB – auf das Vorliegen einer Vorverurteilung im Tatzeitpunkt ab, einer Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung steht im Fall einer zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung eingetretenen Tilgung jedoch das prozessuale Hindernis des in § 1 Abs 4 TilgG normierten Beweisverbots entgegen. (T4)

20 Ds 13/20xOGH18.05.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970116_OGH0002_0150OS00204_9600000_001

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