OGH 10ObS2349/96f (RS0106389)

OGH10ObS2349/96f13.12.1996

Rechtssatz

Dem § 8 EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf § 8 Z 3 EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder wie es in § 22 Abs 2 der Richtlinien heißt, "weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf (gemeint offenbar Lebensablauf) möglichst eigenständig zu gestalten."

Die diagnosebezogenen Einstufungen des § 8 EinstV gelten daher auch, wenn der Rollstuhl wegen zunehmender Gebrechlichkeit oder ähnlicher Leidenszustände angeschafft wurde, um den Betroffenen durch andere Menschen fortzubewegen (soweit § 22 Abs 3 der Richtlinien anderes anordnet, kann diese Bestimmung weder auf das BPGG noch auf die EinstV zurückgeführt werden).

Normen

BPGG §4 Abs2
BPGG idF BGBl I 1998/111 §4a H
EinstV §8
oöPGG §4a
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §22 Abs2
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §22 Abs3

10 ObS 2349/96fOGH13.12.1996

Veröff: SZ 69/278

10 ObS 2396/96tOGH13.12.1996
10 ObS 2474/96pOGH11.02.1997
10 ObS 87/97kOGH27.03.1997
10 ObS 128/97iOGH29.04.1997

nur: Dem § 8 EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf § 8 Z 3 EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder wie es in § 22 Abs 2 der Richtlinien heißt, "weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf (gemeint offenbar Lebensablauf) möglichst eigenständig zu gestalten." Die diagnosebezogenen Einstufungen des § 8 EinstV gelten daher auch, wenn der Rollstuhl wegen zunehmender Gebrechlichkeit oder ähnlicher Leidenszustände angeschafft wurde, um den Betroffenen durch andere Menschen fortzubewegen. (T1) Beisatz: Der Unterscheidung zwischen sogenannten "aktiven" und "passiven" Rollstuhlfahrern kommt für die Einstufung nach § 8 EinstV keine rechtserhebliche Relevanz zu. (T2) Veröff: SZ 70/83

10 ObS 127/97tOGH22.05.1997

Auch; Beis wie T2

10 ObS 173/97gOGH10.06.1997

Vgl auch

10 ObS 266/97hOGH19.08.1997

Vgl auch

10 ObS 292/97gOGH09.09.1997

nur: Dem § 8 EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf § 8 Z 3 EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder wie es in § 22 Abs 2 der Richtlinien heißt, "weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf (gemeint offenbar Lebensablauf) möglichst eigenständig zu gestalten." (T3); Beis wie T2

10 ObS 285/97bOGH16.09.1997

Vgl auch

10 ObS 48/98aOGH09.02.1998

Vgl auch

10 ObS 184/99bOGH11.01.2000

Vgl auch; nur: Dem § 8 EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. (T4) Beisatz: Jetzt § 4a BPGG. (T5) Beisatz: Eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" hierauf angewiesen ist. (T6)

10 ObS 110/00zOGH23.05.2000

Abweichend; Beis wie T5; Beisatz: Nach der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der BPGG-Novelle 1998 soll nunmehr die Mindesteinstufung für Rollstuhlfahrer mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen verknüpft werden, um sicherzustellen, dass bei der Mindesteinstufung jener Personenkreis an behinderten Menschen erfasst wird, der zur selbstbestimmten Lebensführung auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Als Abgrenzungskriterien sollen die Ausfallserscheinungen bei bestimmten Krankheitsmustern und Behinderungsmustern herangezogen werden. (T7)

10 ObS 153/00yOGH27.06.2000

Abweichend; Beis wie T7; Beisatz: Der passive Rollstuhlfahrer gehört nicht mehr in den Personenkreis des § 4a Abs 1 BPGG. Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist grundsätzlich analogiefähig. (T8)

10 ObS 280/00zOGH24.10.2000

Abweichend; Beis wie T8

10 ObS 386/01iOGH14.05.2002

Abweichend; Beis wie T8 nur: Der passive Rollstuhlfahrer gehört nicht mehr in den Personenkreis des § 4a Abs 1 BPGG. (T9) Beisatz: Es mag sein, dass es durch eine diagnosebezogene Einstufung im Einzelfall zu Besserstellungen "aktiver" Rollstuhlfahrer gegenüber einer funktionsbezogenen Einstufung "passiver" Rollstuhlfahrer kommt. Dies ist jedoch eine Konsequenz der diagnosebezogenen Mindesteinstufung bestimmter Personengruppen im Einzelfall und vermag eine (unsachliche) Ungleichbehandlung nicht zu begründen. (T10) Beisatz: Hier: § 4a oöPGG. (T11)

10 ObS 211/02fOGH18.07.2002

Abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Nach der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der BPGG-Novelle 1998 soll nunmehr die Mindesteinstufung für Rollstuhlfahrer mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen verknüpft werden. Als Abgrenzungskriterien sollen die Ausfallserscheinungen bei bestimmten Krankheitsmustern und Behinderungsmustern herangezogen werden. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02349_96F0000_006

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