OGH 4Ob527/92 (RS0075831)

OGH4Ob527/9215.12.1992

Rechtssatz

Unterliegt ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG "untergebracht", unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG ergibt sich, dass sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern.

Normen

UbG §2
UbG §33

4 Ob 527/92OGH15.12.1992
1 Ob 639/92OGH15.12.1992

nur: Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG ergibt sich, daß sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. (T1)

4 Ob 513/93OGH09.03.1993

Auch

2 Ob 571/93OGH16.09.1993

nur T1

1 Ob 584/93OGH25.08.1993
5 Ob 571/93OGH22.02.1994

nur T1

4 Ob 534/94OGH10.05.1994

Auch; Veröff: SZ 67/87

7 Ob 2423/96sOGH29.01.1997

Veröff: SZ 70/16

2 Ob 347/97mOGH20.11.1997

Auch; nur: Therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. (T2)

1 Ob 287/98gOGH30.10.1998

nur: Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. (T3); Beisatz: Bewegungsbeschränkungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Anstaltsbetriebs oder aus Bequemlichkeit beziehungsweise Überlastung des Anstaltspersonals sind unzulässig. (T4)

1 Ob 247/98zOGH24.11.1998

Auch; nur: Sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG. (T5) Veröff: SZ 71/196

6 Ob 198/02iOGH12.09.2002
6 Ob 46/07vOGH25.05.2007

Auch

10 Ob 78/07dOGH11.09.2007

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Patient „untergebracht" im Sinn des Unterbringungsgesetzes, wenn er Bewegungseinschränkungen unterliegt, und zwar unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht und ob eine besondere „Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung überschritten wird oder nicht. (T6)

7 Ob 57/13bOGH17.04.2013

Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T7)<br/>Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T8)

7 Ob 173/13mOGH02.10.2013

Beisatz: Ist von vornherein die Transferierung von der geschlossenen auf eine offene Abteilung desselben Spitals nur kurzfristig (hier: ausschließlich zur Durchführung einer medizinischen Behandlung unter Aufrechterhaltung der psychiatrischen Betreuung) geplant, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kranke seine Bewegungsfreiheit wiedererlange. (T9); Veröff: SZ 2013/90

7 Ob 42/14yOGH22.04.2014

Auch

7 Ob 119/14xOGH17.09.2014

Veröff: SZ 2014/83

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00527_9200000_003

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