Rechtssatz
Behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer bis zu etwa zwanzig Minuten werden im allgemeinen in der Wirtschaft toleriert, so dass diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist.
10 ObS 159/92 | OGH | 15.09.1992 |
Vgl; Beisatz: Bei der Beschäftigung einer Hausgehilfin werden über die gesetzlichen Ruhepausen hinaus zusätzliche Pausen von zweimal dreißig Minuten täglich üblicherweise nicht toleriert. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 6/86 |
10 ObS 22/93 | OGH | 18.02.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Zusätzliche Ruhepausen zur Blutzuckerkontrolle und allfälliger Insulinzuführung. (T2) |
10 ObS 19/94 | OGH | 15.02.1994 |
Auch; Beisatz: Für einen Hausbesorger, der sich die Arbeit weitgehend selbst einteilen kann, ist es möglich, sich dreimal auf eine halbe Stunde von der Arbeit zurückzuziehen. (T3) |
10 ObS 2355/96p | OGH | 05.11.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hat ein Arbeitgeber nach einer unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Anordnung die Tätigkeit so zu organisieren, dass die Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einer kontinuierlichen Bildschirmtätigkeit von 50 Min eine Pause von 10 Min einhalten oder 10 Min eine andere augenschonende Tätigkeit verrichten muss, seines Arbeitsplatzes verlustig gehen würde oder auf das besondere Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen wäre. (T4) |
10 ObS 124/99d | OGH | 09.11.1999 |
Beisatz: Eine Umrechnung von Pausen auf volle Tage ist - etwa über ein Jahr gesehen - zwar rechnerisch möglich, vermengt aber in unsachlicher Weise die Unterschiede zwischen Pausen und Krankenständen, und führt zu mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen. Beide Beeinträchtigungen sind daher getrennt zu prüfen und nicht zusammenzurechnen. (T5) |
10 ObS 201/01h | OGH | 30.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines "besonderen Entgegenkommens" ist nicht maßgeblich, ob der Dienstgeber einen wirtschaftlichen Nachteil dadurch erleidet, dass ein Dienstnehmer nicht nur die gesetzlichen Mindestpausen benötigt; entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit ein bestimmtes Ausmaß von (zusätzlichen) Pausen im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert wird. (T6) |
10 ObS 7/03g | OGH | 29.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: (2. Rechtsgang zu 10 ObS 201/01h), wenn die Umstellung auf eine neue Situation in der Anfangsphase im Vergleich zu einer gesunden Person eine zwei- bis dreimal so lange Eingewöhnungsphase erfordert, wobei aber zahlreiche kalkülsentsprechende Hilfstätigkeiten nach einer Einschulungszeit von wenigen Stunden oder Tagen ausgeübt werden können, erscheint ein "besonderes" Entgegenkommen des Dienstgebers nicht erforderlich. (T7) |
10 ObS 137/03z | OGH | 27.05.2003 |
Auch; Beisatz: Bei der Tätigkeit eines Buchhalters ist es ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers möglich, alle Stunden vom Arbeitsplatz aufzustehen, um sich fünf Minuten lang im Stehen oder Gehen zu entspannen. (T8) |
10 ObS 125/13z | OGH | 22.10.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Dies gilt bei (Büro‑)Tätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind. (T9)<br/>Beisatz: Zusätzliche Pausen beeinflussen den Arbeitsablauf im Hinblick auf deren Länge, zeitliche Lagerung, Vorhersehbarkeit etc den Arbeitsablauf in ganz unterschiedlicher Weise und stellen an die Toleranz des Arbeitgebers ganz unterschiedliche Anforderungen, weshalb immer auf die konkrete Verweisungstätigkeit abzustellen ist. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Verweisungstätigkeiten mit regelmäßigen Publikums- und Kundenkontakten. (T11) |
10 ObS 81/15g | OGH | 22.02.2016 |
Beisatz: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt durch chronisches Hüsteln bei der Verweisungstätigkeit einer Bürobedienerin. (T12)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_010OBS00039_9200000_001
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