OGH 10ObS39/92 (RS0084414)

OGH10ObS39/9216.6.1992

Rechtssatz

Behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer bis zu etwa zwanzig Minuten werden im allgemeinen in der Wirtschaft toleriert, so dass diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist.

Normen

ASVG §255 Ca
ASVG §273

10 ObS 39/92OGH16.06.1992
10 ObS 159/92OGH15.09.1992

Vgl; Beisatz: Bei der Beschäftigung einer Hausgehilfin werden über die gesetzlichen Ruhepausen hinaus zusätzliche Pausen von zweimal dreißig Minuten täglich üblicherweise nicht toleriert. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 6/86

10 ObS 22/93OGH18.02.1993

Auch; Beisatz: Hier: Zusätzliche Ruhepausen zur Blutzuckerkontrolle und allfälliger Insulinzuführung. (T2)

10 ObS 19/94OGH15.02.1994

Auch; Beisatz: Für einen Hausbesorger, der sich die Arbeit weitgehend selbst einteilen kann, ist es möglich, sich dreimal auf eine halbe Stunde von der Arbeit zurückzuziehen. (T3)

10 ObS 2329/96iOGH12.09.1996

Auch; Beis wie T2

10 ObS 2355/96pOGH05.11.1996

Vgl auch; Beisatz: Hat ein Arbeitgeber nach einer unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Anordnung die Tätigkeit so zu organisieren, dass die Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einer kontinuierlichen Bildschirmtätigkeit von 50 Min eine Pause von 10 Min einhalten oder 10 Min eine andere augenschonende Tätigkeit verrichten muss, seines Arbeitsplatzes verlustig gehen würde oder auf das besondere Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen wäre. (T4)

10 ObS 324/98iOGH13.10.1998

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 29/99hOGH18.02.1999

Auch

10 ObS 124/99dOGH09.11.1999

Beisatz: Eine Umrechnung von Pausen auf volle Tage ist - etwa über ein Jahr gesehen - zwar rechnerisch möglich, vermengt aber in unsachlicher Weise die Unterschiede zwischen Pausen und Krankenständen, und führt zu mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen. Beide Beeinträchtigungen sind daher getrennt zu prüfen und nicht zusammenzurechnen. (T5)

10 ObS 37/00iOGH04.04.2000

Ähnlich; Beis wie T5

10 ObS 129/01wOGH12.06.2001
10 ObS 201/01hOGH30.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines "besonderen Entgegenkommens" ist nicht maßgeblich, ob der Dienstgeber einen wirtschaftlichen Nachteil dadurch erleidet, dass ein Dienstnehmer nicht nur die gesetzlichen Mindestpausen benötigt; entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit ein bestimmtes Ausmaß von (zusätzlichen) Pausen im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert wird. (T6)

10 ObS 7/03gOGH29.04.2003

Vgl auch; Beisatz: (2. Rechtsgang zu 10 ObS 201/01h), wenn die Umstellung auf eine neue Situation in der Anfangsphase im Vergleich zu einer gesunden Person eine zwei- bis dreimal so lange Eingewöhnungsphase erfordert, wobei aber zahlreiche kalkülsentsprechende Hilfstätigkeiten nach einer Einschulungszeit von wenigen Stunden oder Tagen ausgeübt werden können, erscheint ein "besonderes" Entgegenkommen des Dienstgebers nicht erforderlich. (T7)

10 ObS 137/03zOGH27.05.2003

Auch; Beisatz: Bei der Tätigkeit eines Buchhalters ist es ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers möglich, alle Stunden vom Arbeitsplatz aufzustehen, um sich fünf Minuten lang im Stehen oder Gehen zu entspannen. (T8)

10 ObS 106/11bOGH08.11.2011

Auch

10 ObS 110/11sOGH08.11.2011

Auch

10 ObS 125/13zOGH22.10.2013

Vgl aber; Beisatz: Dies gilt bei (Büro‑)Tätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind. (T9)<br/>Beisatz: Zusätzliche Pausen beeinflussen den Arbeitsablauf im Hinblick auf deren Länge, zeitliche Lagerung, Vorhersehbarkeit etc den Arbeitsablauf in ganz unterschiedlicher Weise und stellen an die Toleranz des Arbeitgebers ganz unterschiedliche Anforderungen, weshalb immer auf die konkrete Verweisungstätigkeit abzustellen ist. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Verweisungstätigkeiten mit regelmäßigen Publikums- und Kundenkontakten. (T11)

10 ObS 93/15xOGH02.09.2015
10 ObS 81/15gOGH22.02.2016

Beisatz: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt durch chronisches Hüsteln bei der Verweisungstätigkeit einer Bürobedienerin. (T12)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_010OBS00039_9200000_001

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