Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Im zweiten Rechtsgang ist im Rechtsmittelverfahren nur noch die Frage strittig, ob der Kläger seine Tätigkeit als Buchhalter im Hinblick auf die Notwendigkeit, nach maximal 60 Minuten sitzender Tätigkeit für etwa fünf Minuten aufstehen und Ausgleichsbewegungen durchführen zu können, nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens des Arbeitgebers verrichten kann. Der medizinische Sachverständige hat diese Einschränkung in der Tagsatzung vom 24. 6. 2002 dahingehend präzisiert, dass nach 60 Minuten sitzender Tätigkeit ein Auflockern und Beseitigen allfälliger Spannungen helfen würde, wenn der Kläger aufsteht und etwa fünf Minuten herumgeht, wobei er beispielsweise einen Akt in ein anderes Zimmer bringen könnte.
Dem Revisionswerber ist darin zu folgen, dass im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist, ob im Rahmen des konkreten Arbeitsverhältnisses dem derzeitigen Arbeitgeber des Klägers eine solche Verhaltensweise des Klägers (weiterhin) zumutbar ist, sondern ob der Kläger unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage ist, eine solche Arbeitsstelle zu erlangen bzw auf Dauer zu behalten oder ob er auf Grund der erwähnten Einschränkung im medizinischen Leistungskalkül nur bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers beschäftigt werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die überwiegend sitzende Tätigkeit eines Buchhalters auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch den Arbeitsablauf zeitweise unterbrochen wird zB zum Holen oder zur Ablage von Geschäftsunterlagen udgl. Weitere Unterbrechungen mit Haltungsausgleich ergeben sich durch das Gehen zur Toilette, was gerade bei Angestellten keineswegs nur während der Arbeitspausen üblich ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden die Arbeitszeit nach § 11 Abs 1 Satz 1 AZG durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten gewährt werden (§ 11 Abs 1 zweiter Satz AZG). Sollte der Kläger für die Durchführung der Ausgleichsbewegungen während der Arbeitszeit darüber hinaus zusätzliche Kurzpausen benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senates behinderungsbedingte Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer bis etwa 20 Minuten gerade bei Bürotätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind, ganz allgemein in der Wirtschaft toleriert werden, sodass diese Gruppe nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist (SSV-NF 13/113 mwN ua). Es ist daher der Ansicht des Berufungsgerichtes zu folgen, dass es dem Kläger ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers möglich sei, alle Stunden von seinem Arbeitsplatz aufzustehen, um sich fünf Minuten lang im Stehen oder Gehen zu entspannen.
Da der Kläger also die in den letzten 15 Jahren vor einem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit eines Buchhalters weiterhin verrichten könnte, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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