OGH 10ObS209/90 (RS0084428)

OGH10ObS209/9029.5.1990

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen, insbesondere dann, wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine Klarheit besteht (vergleiche SSV-NF 3/136).

Normen

ASGG §87 Abs1
ASVG §255 B
ASVG §255 Da

10 ObS 209/90OGH29.05.1990
10 ObS 393/90OGH18.12.1990
10 ObS 25/92OGH11.02.1992

Auch

10 ObS 75/92OGH07.04.1992
10 ObS 44/93OGH18.03.1993
10 ObS 41/94OGH28.02.1994
10 ObS 204/94OGH20.09.1994
10 ObS 270/94OGH06.12.1994
10 ObS 217/99fOGH14.09.1999
10 ObS 130/99mOGH30.11.1999
10 ObS 256/99sOGH04.04.2000

Auch; Beisatz: Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit. (T1)

10 ObS 177/00bOGH25.07.2000
10 ObS 80/02sOGH26.03.2002

nur: Die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen. (T2)

10 ObS 420/01iOGH16.04.2002

nur T2; Beis wie T1

10 ObS 254/02dOGH18.07.2002

Beis wie T1

10 ObS 245/02fOGH23.07.2002
10 ObS 159/02hOGH18.07.2002

Beis wie T1; Beisatz: Die Klärung dieser Frage ist eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T3)

10 ObS 267/02sOGH22.10.2002

Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Die Klärung dieser Frage ist eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn hierüber keine ausreichende Klarheit besteht, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T4)

10 ObS 282/03yOGH10.02.2004

Auch; nur T2; Beis wie T1

10 ObS 76/06hOGH17.08.2006

nur T2

10 ObS 134/06pOGH12.09.2006

Beis wie T1

10 ObS 16/09iOGH21.04.2009

nur T2; Beis wie T4

10 ObS 53/11hOGH04.10.2011

Auch

10 ObS 37/12gOGH05.06.2012

Auch; Beis wie T3

10 ObS 73/13bOGH25.06.2013

nur T2; Beis wie T1

10 ObS 137/13iOGH17.12.2013

Beis wie T3

10 ObS 92/17bOGH14.11.2017

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900529_OGH0002_010OBS00209_9000000_001

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