OGH 9ObS16/89 (RS0076640)

OGH9ObS16/8913.9.1989

Rechtssatz

Unter Prozesskosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, dass Prozesskosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Mit dieser Einschränkung ist der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden kann, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung die Kosten entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind (Arb 9892, 9980; ZfVB 1985/1798 und 1799) zu folgen.

Normen

IESG §1 Abs2 Z4 litd

9 ObS 16/89OGH13.09.1989

Veröff: SZ 62/152

9 ObS 14/89OGH27.09.1989

nur: Unter Prozeßkosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, daß Prozeßkosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. (T1)

9 ObS 15/89OGH08.11.1989

Veröff: ecolex 1990,104

9 ObS 19/90OGH19.12.1990

Auch; nur T1

9 ObS 17/90OGH19.12.1990

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Generalklausel des § 1 Abs 2 Z 4 IESG ("die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten") kann somit über die in lit a bis f beispielsweise genannten Fällen hinaus nur auf sonstige Kosten sinngemäß angewendet werden, die dem Arbeitnehmer bei der Durchsetzung des gesicherten Anspruchs (Hauptanspruchs) gegen den Arbeitgeber entstanden sind. (T2) Veröff: EvBl 1991/71 S 317 = WBl 1991,134

9 ObS 24/93OGH13.10.1993

Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/124

8 ObS 23/95OGH24.05.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Daran hat auch § 7 Abs 7 IESG nichts geändert. (T3)

8 ObS 2/96OGH25.01.1996

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObS 2283/96kOGH28.11.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObS 383/97zOGH27.05.1999

nur: Unter Prozeßkosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. (T4); Beisatz: Daß für diese Ansprüche tatsächlich Insolvenzausfallgeld zu gewähren ist, ist nicht erforderlich. (T5)

8 ObS 273/99aOGH27.01.2000

Vgl auch

8 ObS 77/01hOGH12.04.2001

Auch; Beisatz: Kosten des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG sind nicht gesichert. (T6)

8 ObS 152/01pOGH05.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Keine Voraussetzung für den grundsätzlich streng akzessorischen Anspruch auf Kostenersatz ist es, dass jene Ansprüche, zu deren Rechtsverfolgung die Prozesskosten erforderlich waren noch offen sind und auch nach dem IESG gesichert werden müssen, wenn nur diese Hauptansprüche als solches nach dem IESG sicherungsfähig wären. (T7); Beisatz: Kosten der erfolgreichen Abwehr eines Begehrens des Arbeitgebers auf Rückzahlung gesicherten Entgelts sind gesichert. (T8)

8 ObS 3/10iOGH23.03.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Bei den gesicherten Verfahrenskosten nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG muss es sich - unbeschadet der dort normierten weiteren Voraussetzungen - jedenfalls um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ handeln, also Kosten, die dem Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Arbeitgeber zustehen. (T9); Beisatz: Daher sind auch die Kosten für ein im Verwaltungsverfahren erhobenes Rechtsmittel (auch wenn dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war) nach dem IESG nicht gesichert. (T10)

8 ObS 10/12xOGH24.01.2013

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Klage der Dienstnehmer den Bruttolohn ein, so ist bei der Berechnung der nach dem IESG gesicherten Kosten die Differenz zwischen Brutto‑ und Nettobetrag zugrunde zulegen. (T11)

8 ObS 11/12vOGH04.03.2013

Auch; nur T1; Beis wie T11

8 ObS 5/20yOGH23.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890913_OGH0002_009OBS00016_8900000_004

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