OGH 8ObS383/97z

OGH8ObS383/97z27.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Braun und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dusanka N*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bundessozialamt für Tirol, Innsbruck, Herzog Friedrich-Straße 3, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (S 18.266,62 sA, Revisionsinteresse S 14.047,48 bzw S 1.454,80 sA), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Oktober 1997, GZ 25 Rs 94/97b-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Juni 1997, GZ 47 Cgs 57/97d-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird hingegen nicht Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teils bestätigt, teils dahin abgeändert, daß sie einschließlich der unbekämpft gebliebenen Abweisung eines Teilbetrages von S 2.764,34 zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 15.502,28 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 2.764,74 wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.395,84 bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz (darin S 2.232,64 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.874,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 812,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 8. 10. 1986 langte der Antrag der Klägerin auf Leistung von Insolvenz-Ausfallgeld für Prozeß- und Exekutionskosten samt Zinsen im Ausmaß von insgesamt S 15.932,62 bei der beklagten Partei ein, wobei sie sich auf den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Konkursgericht vom 22. 8. 1986, Se 1136/96v, stützte. Dieses Begehren erweiterte sie mit am 14. 11. 1996 bei der beklagten Partei eingelangtem Schriftsatz um Einschaltungskosten in Amtsblatt zur Wiener Zeitung bzw Zentralblatt, die im Zusammenhang mit dem von ihr gestellten Konkursantrag aufgelaufen seien, auf insgesamt S 18.926,62.

Mit Bescheid vom 13. 3. 1997, AZ 702/341/1/96, lehnte die beklagte Partei diesen Antrag der Klägerin mangels Vorliegens gesicherter (Kosten-)Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG ab. Dieser Bescheid wurde dem Klagevertreter am 18. 3. 1997 zugestellt.

Mit ihrer am 14. 4. 1997 beim Erstgericht überreichten und daher rechtzeitig eingebrachten Klage wandte sich die Klägerin gegen diesen Bescheid und begehrte den Zuspruch von S 18.266,62 mit dem Vorbringen, es handle sich einerseits um bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Arbeitsentgelt gemäß § 1 Abs 2 Z 1 IESG im Verfahren 45 Cga 30/94 des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht gegenüber ihrer früheren Dienstgeberin entstandene, ihr rechtskräftig zuerkannte Prozeßkosten und andererseits um Kosten, welche im Rahmen der exekutiven Durchsetzung des vorangeführten Kostenanspruches gegen ihre ehemalige Dienstgeberin entstanden und für den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Firma aufgelaufen seien. Diese Kosten seien gesicherte Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a, c und f IESG, und zwar:

Kosten 45 Cga 30/94 S 9.632,04

4 % Zinsen 2. 2. 1996 - 4. 9. 1996 S 226,88

Kosten 22 E 738/96 S 1.122,--

4 % Zinsen 4. 3. 1995 - 4. 9. 1996 S 22,44

S 11.003,36

4 % Zinsen 5. 9. 1996 - 5. 3. 1997 S 220,06

S 11.223,42

Kosten 49 Se 1136/96 S 4.709,20

Einschaltkosten S 2.994,--

S 18.266,62

(rechnerisch richtig: S 18.926,62)

Die Kosten seien mittelbar akzessorisch, indem sie zur Durchsetzung von gesicherten Ansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis 4 IESG dienten. Nicht erforderlich sei hingegen unmittelbare Akzessorietät in der Weise, daß zum Zeitpunkt des anspruchsauslösenden Tatbestandes im Sinne des § 1 Abs 1 IESG auch die Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 1 - 3 IESG, zu deren Durchsetzung also die Kosten entstanden seien, noch aushaften müßten. Richtig sei zwar, daß es nie zu einem Insolvenzverfahren im Sinne des § 1 Abs 1 IESG gekommen sei und auch ein Konkurssurrogat im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 - 7 IESG nicht stattgefunden habe, in dem erfolgreich ein Antrag für gesicherte Ansprüche im Sinne der Z 1 - 3 des § 1 Abs 2 IESG überhaupt gestellt werden hätte können, da es einerseits zur Bezahlung der Hauptsache gekommen sei und anderererseits ein Insolvenzverfahren an der Möglichkeit der Bescheinigung einer Gläubigermehrheit - dies mangels eines gerichtlichen Titels - gescheitert sei. Daraus könne jedoch nicht der falsche Schluß einer mangelnden Akzessorietät der gegenständlichen Kostenersatzansprüche gezogen werden. Selbstverständlich sei ein anspruchsauslösender Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld, doch bedeute dies lediglich, daß zu diesem Zeitpunkt noch irgendwelche gesicherte Ansprüche - so etwa Kostenersatzansprüche gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG - aufrecht bestehen müßten.

Jede andere Rechtsansicht würde nämlich dazu führen, daß der Arbeitnehmer um seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld im Umfang des § 1 Abs 2 Z 4 lit a 1. Fall IESG verkürzt werden könnte, wenn der Arbeitgeber nach gerechtfertigter Klagseinbringung, jedoch vor Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld die Hauptsache bezahle. Eine derartige Gesetzesinterpretation sei geradezu widersinnig und entspreche auch nicht dem verfassungsrechtlich festgelegten Gleichheitsgrundsatz. Demnach läge nämlich eine willkürliche Differenzierung zwischen Fällen, in denen der Arbeitgeber noch vor Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld die Hauptsache bezahle, und solchen, in denen das nicht der Fall sei, vor.

Die aufgewandten und rechtskräftig zuerkannten Prozeßkosten seien jedoch auch zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Die Klagseinbringung erweise sich schon deshalb als gerechtfertigt, weil die Firma F***** trotz entsprechender Aufforderung keine Zahlung geleistet habe und eine Stundungsvereinbarung mit ihr niemals getroffen worden sei. Die weitere Vorgangsweise der Klägerin, die ihr zugesprochenen Prozeßkostenersatzansprüche in Exekution zu ziehen, habe ebenso dem Prinzip der Zweckmäßigkeit entsprochen, sei sie doch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ihre Arbeitgeberin bis zu diesem Zeitpunkt alle ihre Gläubiger so weit befriedigen habe können, daß ein Insolvenzverfahren nicht behangen habe, nicht gehalten gewesen, unverzüglich einen Konkurseröffnungsantrag zu stellen. Erst nach Einleitung des Exekutionsverfahrens habe sich herausgestellt, daß exekutive Schritte offensichtlich ins Leere gegangen seien. Insgesamt ergebe sich, daß es der Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, sich bei Prüfung der gerichtlichen Durchsetzung ihrer fälligen Entgeltsansprüche darauf zu verlassen, ob Insolvenz-Ausfallgeld dafür gewährt werde oder nicht. Der Wille des Gesetzgebers gehe vielmehr eindeutig dahin, eine sofortige Einklagung allfälliger aushaftender Entgeltansprüche zu bewerkstelligen, um gerade ein langdauerndes Kreditieren zu Lasten der öffentlichen Hand und daher eine Verlängerung der Betriebsführung des insolventen Arbeitgebers auf Kosten der öffentlichen Hand zu verhindern. Im übrigen habe nur der Klagsdruck die Firma F***** überhaupt dazu veranlaßt, Zahlungen zu leisten. Ohne die Klage hätte die beklagte Partei Insolvenz-Ausfallgeld sogar noch für die Hauptsachen- und Zinsenansprüche gewähren müssen.

Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen nur zum Teil, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein:

Schon angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 1 Abs 2 IESG sei davon auszugehen, daß sich die "notwendigen Kosten" im Sinne der Z 4 dieser Bestimmung nur als Akzessorium zu den in den vorangegangenen Z 1 - 3 umschriebenen gesicherten Ansprüchen verstehen, Insolvenz-Ausfallgeld für diese Kosten also nur gebühre, wenn und insofern für die zugrundeliegenden Hauptansprüche in der Folge auch tatsächlich Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt werden habe können und auch tatsächlich zuerkannt worden sei. Dieses Prinzip der Akzessorietät von Kosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG sei unumstößlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es sohin keineswegs unwesentlich, ob die für sich gesicherte Ansprüche darstellenden Ansprüche, bei deren Durchsetzung die prozeßgegenständlichen Kosten entstanden seien, zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw der Erlassung eines Beschlusses im Sinne der Z 1 - 7 des § 1 Abs 1 IESG "noch ausgehaftet haben oder nicht"; vielmehr stelle dies die Kardinalfrage für die vorliegende Anspruchsbeurteilung dar.

Für die Realisierung der Entgeltsicherung im Rahmen des IESG sei, wie die Klägerin offenbar selbst durchaus richtig erkenne, neben dem Bestehen gesicherter Ansprüche gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber im Sinne der Z 1 - 3 des § 1 Abs 2 leg cit zugunsten eines nach § 1 Abs 1 IESG Anspruchsberechtigten natürlich in erster Linie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw das Vorliegen eines der Konkurseröffnung nach der in Z 1 - 7 dieser Bestimmung gleichgestellten Tatbestandes Voraussetzung. Daß es einen solchen Insolvenztatbestand, aufgrund dessen zumindest rein theoretisch bestandene gesicherte Ansprüche im aufgezeigten Sinn überhaupt erfolgreich geltend gemacht hätten werden können, nie gegeben habe, räume die Klägerin ausdrücklich selbst ein. Für die Durchsetzung solcher Ansprüche im Rahmen der Insolvenz-Entgeltsicherung komme es jedoch nicht darauf an, warum ein solcher Tatbestand nicht vorlag, sondern sei vielmehr ausschließlich die Frage entscheidungswesentlich, ob ein solches Verfahren eröffnet bzw ein entsprechender Beschluß im Sinne der taxativen Aufzählung der Z 1 - 7 des § 1 Abs 1 IESG gefaßt worden sei oder nicht. Wenn aber ein von § 1 Abs 1 IESG umschriebenes Insolvenzverfahren nie eröffnet worden sei, erübrige sich nach Auffassung der beklagten Partei die - ohnedies wieder nur theoretische - Frage, ob in zeitlichem Konnex zu einem solchen - fiktiven - Tatbestand überhaupt (noch/schon/wieder) Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 - 3 IESG bestanden hätten.

Ein Eingehen auf die Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Prozeßführung vom Februar 1994 unter dem speziellen Aspekt des Kostenersatzrechtes nach dem Insolvenz-Entgeltssicherungsgesetz erübrige sich daher, wenngleich im Hinblick auf das in den erwähnten arbeitsgerichtlichen Verfahren ausführlichst dargelegte Zwischenfinanzierungsmodell, dem unstrittig die Sicherung der Arbeitnehmeransprüche durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für den Fall einer tatsächlichen Insolvenz zugrundegelegen habe, weder eine Klags- noch eine Exekutionsführung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige und damit kostenersatzfähige Prozeßhandlung angesehen werden könne.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Die Klägerin war im Jahr 1993 bei der protokollierten Firma F***** Druck-GmbH in I***** als Arbeitnehmerin beschäftigt. Im Jahre 1993 beschloß die Firma F***** Druck-Gesellschaft mbH (im folgenden kurz: Firma F*****) infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Liquidation ihres Unternehmens und die Auflösung der noch bestehenden Arbeitsverhältnisse. Ab August 1993 war die Firma F***** nicht mehr in der Lage, die Löhne und Gehälter fristgerecht zu bezahlen. Da die Hausbanken der Firma F***** eine diesbezügliche Finanzierung nicht übernahmen, wurde im Zusammenwirken der die Dienstnehmer vertretenden zuständigen Fachgewerkschaft und der B***** ein Finanzierungsmodell entwickelt, in dessen Rahmen vorgesehen war, daß die B***** den Dienstnehmern die Entgelte samt Sonderzahlungen für die Dauer von vier Monaten kreditiert. Hinsichtlich der Rückzahlung an die B***** wurde eine Frist von einem Jahr vereinbart, um für die Abwicklung beim Insolvenzentgeltsicherungsfonds genügend Zeit zur Verfügung zu haben. Im Falle der Insolvenz der Firma F***** sollte nämlich die Gewerkschaft in Vertretung der Dienstnehmer deren Ansprüche beim Insolvenzentgeltsicherungsfonds anmelden und geltend machen, wobei die an die Gewerkschaft fließenden Gelder des Insolvenzentgeltsicherungsfonds von dieser an die B***** zur Abdeckung der Debetsalden weitergeleitet werden sollten.

Bei der B***** wurde für jeden einzelnen Dienstnehmer der Firma F***** ein eigenes Gehaltskonto mit Überziehungsrahmen eingerichtet, wofür die Firma F***** die Personalstammblätter mit den erforderlichen Daten der Dienstnehmer sowie die jeweiligen Auszahlungslisten mit den Auszahlungsbeträgen für die jeweiligen Monate zur Verfügung stellte. Entsprechend dieser Vereinbarung (Finanzierungsmodell) kreditierte die B***** der Klägerin und weiteren 57 ehemaligen Arbeitnehmern der Firma F***** die fälligen laufenden Entgelte für die Zeit von August bis November 1993 einschließlich der Sonderzahlungen für 1993. Die Arbeitnehmer verpfändeten zur Sicherstellung dieser ihnen gewährten Kredite ihre jeweiligen Entgeltsansprüche gegenüber der Firma F***** sowie mögliche diesbezügliche Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers an die B***** als Kreditgeberin.

Eine Stundungsvereinbarung zwischen den einzelnen Dienstnehmern und der Firma F***** hat es hinsichtlich der von der B***** kreditierten Beträge nicht gegeben. Es bestand auch keine Haftungserklärung der beklagten Partei gegenüber der B***** in bezug auf die Rückzahlung der den Dienstnehmern kreditierten Beträge.

Im Feber 1994 brachten Dienstnehmer der Firma F***** - darunter auch die Klägerin - insgesamt 58 Klagen beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht ein. Mit der am 15. 2. 1994 zur AZ 45 Cga 30/94v beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht überreichten Klage begehrte die Klägerin die Verpflichtung der Firma F***** zur Zahlung von netto S 59.098,33 zuzüglich 12 % Zinsen seit 1. 1. 1994 an offenem Lohn für die Monate September, Oktober und November 1993 sowie an Sonderzahlungen für das Kalenderjahr 1993. Die Firma F***** erhob gegen den laut Klage erlassenen Zahlungsbefehl rechtzeitig Einspruch und begehrte mit dem Vorbringen, die Klägerin habe das gesamte Gehalt aufgrund der Zwischenfinanzierung durch die B***** ausbezahlt erhalten, kostenpflichtige Klagsabweisung.

Am 13. 4. 1994 deckte die Firma F***** durch eine gegenüber der B***** geleisteten Zahlung von S 4,910.873,77, bestehend aus S 4,739.000,-- an Kapital und S 71.873,77 an Zinsen vom 1. 1. bis 14. 4. 1994, die zu Lasten ihrer Dienstnehmer bestehenden Debetsalden auf den im Zuge der Abwicklung des Finanzierungsmodells eingerichteten Konten ab. Daraufhin schränkten die Dienstnehmer der Firma F***** - so auch die Klägerin - in den angestrengten Arbeitsgerichtsprozessen mit Schriftsatz vom 11. 5. 1995 die Klagebegehren auf Kosten ein.

Mit Urteil vom 7. 8. 1995, 45 Cga 30/94v-9, verpflichtete das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht die Firma F***** Druck-GmbH, der Klägerin zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 9.632,04 (darin enthalten S 1.165,34 an USt und S 2.640,-- an Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Dem von der in jenem Verfahren beklagten Partei gegen diese Entscheidung erhobenen Kostenrekurs gab das Oberlandesgericht Innsbruck in seinem Beschluß vom 21. 12. 1995, 15 Ra 33/95f, keine Folge.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 20. 2. 1996, 22 E 738/96, wurde der Klägerin zur Hereinbringung der obangeführten titulierten Forderung von S 9.632,04 samt 4 % Zinsen seit 2. 2. 1996 sowie der mit S 1.122,-- bestimmten Exekutionskosten die Exekution bewilligt.

Am 5. 7. 1996 stellte die Klägerin gegen die Firma F***** Druck-Gesellschaft mbH in Liquidation, vertreten durch den über ihren Antrag bestellten Notgeschäftsführer bzw -liquidator Dr. Bernhard S*****, den Antrag auf Konkurseröffnung. Dieser wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Konkursgericht vom 22. 8. 1996, 49 Se 1136/96v, mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen (§ 72 Abs 3 KO). Der Klägerin entstanden in diesem Verfahren Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung in Höhe von S 4.709,20 sowie Einschaltkosten von insgesamt S 2.994,--.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß mit den ersten drei Tatbeständen des § 1 Abs 2 IESG nur Rechtsansprüche gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber gemeint seien, während beim vierten Tatbestand des Katalogs der gesicherten Ansprüche vom Begriffsmerkmal eines Rechtsanspruches gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber abgesehen werde. Daraus folge, daß dieser vierte Tatbestand des § 1 Abs 2 leg cit von den drei anderen Tatbeständen insofern abhängig sei, als Insolvenz-Ausfallgeld nur für solche Kosten gewährt werden dürfe, die bei der Geltendmachung der in den anderen Tatbeständen genannten Ansprüche gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber entstanden seien. Im Verfahren nach dem IESG seien grundsätzlich nur akzessorische Kostenersatzansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert, wobei bei der Beurteilung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten das Erfolgsprinzip nach Maßgabe der gesicherten Ansprüche gelte. Dies bedeute nichts anders, als daß Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur gewährt werden könne, wenn und insoweit für die Ansprüche, bei deren (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Verfolgung bzw Rechtsdurchsetzung gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber Kosten entstanden seien, auch Insolvenz-Ausfallgeld gewährt werden konnte und tatsächlich gewährt worden sei. Vorliegend sei es vor der am 5. 7. 1996 erfolgten Antragstellung der Klägerin in bezug auf ihren früheren Arbeitgeber nie zu einem Insolvenzverfahren im Sinne des § 1 Abs 1 IESG gekommen, in welchem überhaupt erfolgreich ein Antrag für gesicherte Ansprüche im Sinne der Z 1 - 3 des § 1 Abs 2 IESG gestellt werden hätte können. Daher mangle es am Vorliegen eines im Sinne des § 1 Abs 1 IESG anspruchsauslösenden Tatbestands schlechthin.

Somit zeige sich, daß die Klägerin das Antragsverfahren nach §§ 70 ff KO nur eingeleitet habe, um nicht gesicherte Prozeß- und Exekutionskosten überhaupt formell gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend machen zu können. Insgesamt erweise sich somit die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für die streitgegenständlichen Prozeß- und Exekutionskosten sowie für die im Zuge der Antragstellung nach §§ 70 ff KO aufgelaufenen Kosten als nicht möglich. Ergänzend wies das Erstgericht darauf hin, daß es sich bei Zinsen aus Kosten jedenfalls nicht um gesicherte Ansprüche handle, da für Zinsen gemäß der abschließenden Regelung des § 3 Abs 2 Z 2 IESG Insolvenz-Ausfallgeld nur aus den gemäß § 1 Abs 1 Z 1 - 3 IESG gesicherten Ansprüchen gebühre.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das Urteil der ersten Instanz dahin ab, daß dem Klagebegehren mit S 14.047,48 stattgab und nur das Mehrbegehren von S 4.219,44 abwies.

Es erachtete die Tatsachenrüge und die Mängelrüge als nicht berechtigt und führte zur Rechtsrüge aus, daß es die Ansicht der Berufungswerberin teile, wonach es nicht darauf ankomme, ob die für sich gesicherte Ansprüche darstellenden Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 1 - 3 IESG, bei deren Durchsetzung die den Gegenstand des Ausfallgeldanspruches bildenden Prozeßkosten entstanden seien, zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung oder des Vorliegens gleichgestellter Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 - 7 IESG noch aushafteten oder nicht. Für eine Auslegung des § 1 Abs 2 iVm § 1 Abs 1 IESG iSd Ausführungen der beklagten Partei bestehe kein Raum.

§ 1 Abs 1 IESG bestimme, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für die nach Abs 2 gesicherten Ansprüche habe, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet werde oder ein der Konkurseröffnung gleichstehendes Ereignis (hier Z 3: Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens) vorliege. Gesichert seien nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Zu diesen gehörten:

Aus der Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit a IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folge lediglich, daß derartige rechtskräftig zugesprochene Prozeßkosten nur dann gesichert seien, wenn sie dem Arbeitnehmer im Zuge der Durchsetzung von Entgeltansprüchen (§ 1 Abs 2 Z 1 IESG), Schadenersatzansprüchen (Z 2 leg cit) oder sonstigen Ansprüchen gegen den Arbeitgeber (Z 3 leg cit) erwachsen seien. Dem Gesetz sei jedoch nicht das zusätzliche Erfordernis zu entnehmen, daß die im § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten (Haupt-)Ansprüche noch im Zeitpunkt der Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld (für Prozeßkosten nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a IESG) unberichtigt aushafteten und in diesem Sinne (noch) aufrecht seien. Vielmehr genüge es, daß die genannten Hauptansprüche (§ 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG) anläßlich ihrer den Prozeßkostenaufwand auslösenden Durchsetzung durch den Arbeitnehmer im Sinne des Einleitungssatzes des § 1 Abs 2 IESG aufrecht, nicht verjährt und nicht im Sinne des Abs 3 leg cit ausgeschlossen gewesen seien. Das im § 1 Abs 2 IESG normierte Erfordernis der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers im Inland oder einer der Konkurseröffnung gleichgestellten Tatbestände (Z 1 bis 7 leg cit) müsse hingegen lediglich bezüglich der den Gegenstand des Insolvenz-Ausfallanspruches bildenden Kostenforderung gegeben sein. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche, daß § 1 Abs 1 IESG ohne weitere Einschränkung oder Relativierung auf die nach Abs 2 gesicherten Ansprüche, zu denen auch Kosten iSd § 1 Abs 2 Z 4 IESG gehörten, verweise.

In diesem Sinne habe der Oberste Gerichtshof die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden könne, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung die Kosten entstanden seien, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden seien, nur eingeschränkt aufrecht erhalten. Insolvenz-Ausfallgeld stehe nur für Kosten zu, die zur zweckentsprechenden Durchsetzung gesicherter Ansprüche aufgewendet worden seien (SZ 62/152 ua). Der angesprochene nachträgliche Wegfall des Hauptanspruches liege hier vor, jedoch seien die den Gegenstand der von der Klägerin im Feber 1994 zu 45 Cga 30/94v beim Landesgericht Innsbruck angestrengten Klage bildenden Ansprüche vom Arbeitgeber erst nach Klagseinbringung zuzüglich der Zinsen (jedoch ohne Prozeßkosten) berichtigt worden.

Eine Interpretation der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 4 IESG in der Weise sei durch den Gesetzeswortlaut gedeckt und entspreche auch der Gesetzessystematik. Eine dem Standpunkt der beklagten Partei folgende Auslegung dieser Bestimmung führe zu einer willkürlichen Unterscheidung zwischen den Fällen, in denen der Arbeitgeber vor Gewährung von Entgeltansprüchen und Prozeßkosten abdeckendem Insolvenz-Ausfallgeld weder die Hauptsache noch Prozeßkosten bezahle, und jenen, in denen noch vor Antragstellung beim Bundessozialamt zwar die Hauptsache bezahlt werde, die Prozeßkosten aber weiterhin unberichtigt aushafteten. Gemäß § 1 Abs 2 Z 4 lit c IESG seien nur jene rechtskräftig zugesprochenen Exekutionskosten gesichert, die zur Hereinbringung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aufgewendet worden seien. Da jedoch diese Gesetzesstelle - im Gegensatz zu den im § 1 Abs 2 Z 4 lit a, d und e IESG genannten Kosten - keine Bindung der Ansprüche des Arbeitnehmers an § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG enthalte, sei davon auszugehen, daß unter den in dieser Bestimmung verwendeten Wortlaut "Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber" auch die im § 1 Abs 2 Z 4 lit a, d und e IESG genannten Prozeßkosten, Barauslagen und Kosten fielen und somit auch rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten zur Hereinbringung derartiger Ansprüche gesichert seien.

Da auch im § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG eine Bezugnahme auf Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3 leg cit fehlte, seien die den Gegenstand dieser Bestimmung bildenden tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen auch dann gesichert, wenn sie die den Kostenaufwand auslösende Beantragung eines Vorverfahrens nach Abs 1 leg cit und die Teilnahme an denselben aus Anlaß unberechtigter Kostenforderungen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG erfolgt sei.

Der Ansicht, die im § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis f IESG aufgezählten Kosten seien jedenfalls ohne Einschränkung zuzusprechen, weil der Gesetzgeber durch die einleitenden Worte "dies sind insbesondere ..."

zum Ausdruck gebracht habe, daß sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien, sei jedoch nicht zu folgen, weil die grundsätzliche Einschränkung des Kostenersatzes auf das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß ganz allgemein gelte und sonst die Anordnung des Gesetzgebers gerade für die wichtigsten beispielsweise aufgezählten Kostenersatzfälle inhaltsleer wäre. Anspruchsbegründend für die Frage der Sicherung der Kosten nach dem IESG sei also nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes, daß die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein müßten. Diese Voraussetzung sei unabhängig von der Bestimmung des § 7 Abs 1 IESG zu prüfen. Dabei sei von den Parteien zu verlangen, daß die Prozeßkosten insgesamt durch möglichst einfache, billige und vor allem rasche Verfahren so niedrig wie irgend möglich gehalten würden (Fasching LB2 Rz 456, 708). Bestehe also die Möglichkeit, zum selben formellen oder sachlichen Ergebnis im Wege kostensparenderer Prozeßhandlungen zu gelangen, könnten auch der grundsätzlich kostenersatzberechtigten Partei nur jene Kosten zuerkannt werden, die mit den Verfahrensschritten verbunden seien, welche den nämlichen Zweck mit dem geringsten Kostenaufwand erreicht hätten.

Auch unter Anlegung dieses strengen Maßstabes könne der Klägerin ein Verstoß gegen verfahrensökonomische Grundsätze nicht vorgeworfen werden. Da im Zeitpunkt der Klagseinbringung kein Ausgleichsverfahren gegen die Arbeitgeberin der Klägerin anhängig gewesen sei, in welchem die Anmeldung der Entgeltforderung kostengünstiger hätte vorgenommen werden können, sei es der Klägerin nicht verwehrt gewesen, ihre offenen Entgeltansprüche im Klagswege durchzusetzen. Dies würde selbst dann gelten, wenn sie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihre Arbeitgeberin hätte erkennen können, zumal ein Arbeitnehmer im Regelfall keinen Einfluß darauf nehmen könne, ob und wann das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet werde. Auch die weitere Vorgangsweise im arbeitsgerichtlichen Erkenntnisverfahren, nach Erfüllung von Hauptsache und Zinsen durch die (frühere) Arbeitgeberin das Klagebegehren auf Kosten einzuschränken, trage dem erörterten Zweckmäßigkeitsprinzip Rechnung.

Auch der Exekutionsantrag sei aus der gebotenen ex-ante-Betrachtung als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme anzusehen. Gleiches gelte in bezug auf die Entstehung der von der Klägerin geltend gemachten Kosten nach § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten des Antrages auf Konkurseröffnung sowie der für die Teilnahme am Vorverfahren im Sinne des Abs 1 leg cit aufgewendeten tarifmäßigen Kosten und Barauslagen sei die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme von einer früheren (erfolglosen) Antragstellung entscheidend. Es sei jedoch nicht behauptet worden, daß zu einem früheren Zeitpunkt ein Konkurseröffnungsantrag gestellt worden wäre.

Somit bestehe der Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Ausfallgeld für die titulierte Prozeßkostenforderung von S 9.632,04 aus dem Verfahren 45 Cga 30/94v des LG Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht, die im Verfahren 22 E 738/96 des Bezirksgerichtes Innsbruck rechtskräftig mit S 1.122 bestimmten Exekutionskosten, die im Verfahren 49 Se 1136/96 des LG Innsbruck entstandenen Einschaltkosten von S 2.994 und die der Klägerin in jenem Verfahren entstandenen Kosten ihrer tarifmäßigen Vertretung im Zusammenhang mit der Einbringung des Konkurseröffnungsantrages und ihrer Äußerung zu Recht. Insgesamt errechneten sich somit gesicherte Ansprüche im Betrag von S 14.047,48.

Die Zinsen nach § 1 Abs 2 Z 3 IESG sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, sodaß die Wiedergabe der diesbezüglichen Gründe der Berufungsentscheidung entbehrlich sind.

Da zu den Fragen,

1. ob auch dann, wenn erst nachträglich durch Zahlung des (früheren) Arbeitgebers die Hauptansprüche iSd § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG weggefallen sind, die zu ihrer Durchsetzung aufgewendeten Prozeßkosten iSd § 1 Abs 2 Z 4 lit a IESG gesichert sind,

2. ob rechtskräftig bestimmte Exekutionskosten, die im Zuge der exekutiven Hereinbringung der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bei der Geltendmachung von Hauptansprüchen entstandenen Prozeßkosten aufgelaufen sind, als gesicherte Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 4 lit c IESG anzusehen sind, und

3. ob Barauslagen sowie tarifmäßige Kosten auch dann iSd lit f leg cit gesichert sind, wenn der Antrag auf Einleitung des Vorverfahrens iSd § 1 Abs 1 IESG von einem Arbeitnehmer gestellt wurde, dem der Arbeitgeber ausschließlich Kosten nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG, jedoch zufolge nachträglicher Zahlung keine (Haupt-)Ansprüche nach Z 1 bis 3 leg cit schuldet, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes - soweit überblickbar - vorliege, sei die ordentliche Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, nämlich

1. die der klagenden Partei hinsichtlich eines Teilbetrages von S 1.454,80 mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren insgesamt mit einem Betrag von S 15.502,28 stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt, und

2. der beklagten Partei mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; die der klagenden Partei ist auch berechtigt, nicht aber die der beklagten Partei.

Nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG sind unter anderem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gesichert, wobei aus Z 4 lit a dieser Gesetzesstelle lediglich hervorgeht, daß es sich um solche Prozeßkosten handeln muß, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle rechtskräftig zugesprochen ... wurden. Damit ist lediglich eine mittelbare Akzessorietät gemeint, im Sinne eines kausalen Zusammenhanges, wodurch der Begriff der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" noch insoweit eine Einschränkung erfährt, als es sich nur um solche Prozeßkosten handeln darf, die der Durchsetzung von gesicherten Arbeitnehmer-Ansprüchen nach Abs 2 Z 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle dienten. Diese zusätzliche Einschränkung wird noch dadurch verdeutlicht, daß in § 1 Abs 2 Z 4 lit c IESG nur solche Exekutionskosten gesichert sind, die "zur Hereinbringung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber entstanden sind". Dieser innere Sachzusammenhang wird noch durch Buchstaben d und e dieser Gesetzesstelle verdeutlicht.

Die schon von der Berufungsinstanz angestellte Überlegung, es verstoße gegen den als Sachlichkeitsgebot verstandenen Gleichheitssatz, würde ein Arbeitnehmer nur dann Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten erhalten, wenn er gegenüber der beklagten Partei neben diesen auch noch Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG geltend mache, während der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber diese Ansprüche noch vor der Antragstellung beim Bundessozialamt zur Gänze befriedigt habe, hinsichtlich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten leer ausginge, ist überzeugend.

§ 1 Abs 2 Z 4 lit a und c IESG sind daher dahin zu verstehen, daß es

sich um Kosten zur Durchsetzung oder Hereinbringung an sich

gesicherter, d.h. für den Fall ihrer Nichterfüllung durch den

Arbeitgeber zur Beanspruchung von Insolvenzausfallgeld berechtigender

Forderungen nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG handelt.

Mit der Wendung im § 1 Abs 2 Z 4 IESG "die zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung notwendigen Kosten", wird auf § 41 Abs 1 ZPO

verwiesen. Ersatzfähige Kosten (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 41

mwN) sind sämtliche von der klagenden Partei zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung gesetzten Kosten; dazu gehören die mangels Zahlung

einen Prozeß (Mahnklage) erforderlich machenden Kosten des Verfahrens

45 Cga 30/94v des LG Innsbruck, die Kosten der exekutiven

Durchsetzung der Kostenersatzforderung sowie die Kosten des Antrages

auf Konkurseröffnung. Zu Recht rügt diesbezüglich die Klägeirn, daß

die Gebühr für den Konkurseröffnungsantrag von S 370,-- (TP 5 GGG)

und die Kosten und der erforderlichen Antragstellung auf Bestellung

eines Notgeschäftsführers bzw Notliquidators (TP 2 I 3 lit a RATG:

kurze Eingaben im außerstreitigen Verfahren um Eintragung in ein

öffentliches Register) vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht

zuerkannt wurden, sodaß der Revision der klagenden Partei mit einem zusätzlichen Betrag von S 1.454,80 Folge zu geben ist.

Von der beklagten Partei wird überdies geltend gemacht, die Mitwirkung an einem solchen Finanzierungsplan, wie dem bei der Arbeitgeberin der klagenden Partei, sei sittenwidrig. Wenn eine Finanzierung im Sinne des § 7 Abs 6a IESG idF IRÄG 1994, BGBl 153/1994 gewählt wurde, der zufolge seines Inkrafttretens erst für Zeiträume nach dem 28. Feber 1994 hier noch nicht anwendbar war (§ 17a Abs 4 letzter Satz IESG), weil das laufende Entgelt der klagenden Partei der Monate September, Oktober und November 1993 und die Sonderzahlungen des Jahres 1993 vorfinanziert worden waren, kann ein solches Finanzierungsmodell, das einer wenig später in Kraft getretenen, solche Finanzierungen einschränkenden Bestimmung entspricht, nicht als sittenwidrig beurteilt werden.

Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG iVm § 2 Abs 1 ASGG und § 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte