OGH 9ObS14/89

OGH9ObS14/8927.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Mayer und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leo T***, Hochbautechniker, Klagenfurt, Obirstraße 23, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei A*** K***,

Klagenfurt, Kumpfgasse 25, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1.767,29 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 1989, GZ 7 Rs 28/89-7, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. November 1988, GZ 34 Cgs 303/88-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Revisionskosten selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend folgendes zu erwidern:

Gesichert sind nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG unter anderem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu denen nach lit d dieser Bestimmung "tarifmäßige Prozeßkosten" gehören, "die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3 IESG entstanden sind und deren Ersatz ihm auf Grund eines rechtswirksamen

gerichtlichen ... Vergleiches ... zusteht." Schon aus dieser Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, daß Prozeßkosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Hauptansprüchen aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Grundsätzlich sind daher im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert. Der Kläger hat daher nur auf jene "tarifmäßigen Kosten" Anspruch, die ihm bei der Durchsetzung seiner gesicherten Hauptansprüche entstanden sind. Nicht alle Kosten, die dem Kläger auf Grund des gerichtlichen Vergleiches zustehen, sind aber seinen gesicherten Ansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG zuzurechnen, weil er mit 34.782,20 S sA (bzw nach Einschränkung 31.467 S sA) erheblich mehr eingeklagt hat, als ihm schließlich mit Vergleich an Urlaubsabfindung, anteiliger Sonderzahlung und Kilometergeld (zusammen 8.000 S) zuerkannt wurde. In der Folge wurde auch nur dieser Vergleichsbetrag vom Kläger als gesicherter Hauptanspruch geltend gemacht (und nicht etwa die ursprüngliche höhere Klagsforderung). Wie der Oberste Gerichtshof schon in der einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Entscheidung 9 Ob S 16/89 ausgesprochen hat, ist davon auszugehen, daß nur der Vergleichsbetrag als aufrechter Hauptanspruch im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG gesichert ist, ohne daß zu prüfen wäre, ob der Kläger im Prozeß höhere Ansprüche hätte durchsetzen können. Sind die Kosten bei gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und ungesicherter Hauptansprüche entstanden, so sind sie selbst nur so weit gesichert, als sie zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gedient haben. Nach welcher Berechnungsmethode diese Zuordnung vorzunehmen ist, ob also die tarifmäßigen Kosten für den gesamten Anspruch entsprechend zu aliquotieren sind oder ob die tarifmäßigen Kosten von vornherein auf der Bemessungsgrundlage nur der gesicherter Hauptansprüche zu ermitteln sind, ist hier nicht zu prüfen, weil die Kostenberechnung im einzelnen vom Kläger nicht beanstandet wurde. Das Rechtsmittel enthält zur ziffernmäßigen Höhe der gebührenden "verglichenen Prozeßkosten" keine Ausführungen.

Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) besteht mangels jeglichen Vorbringens kein Anlaß.

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