OGH 8ObS2/96

OGH8ObS2/9625.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Walter Zeiler und ADir.Friederike Grasmuk als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Barbara N*****, vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider das Bundessozialamt Tirol, 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld (4.625,04 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Oktober 1995, GZ 5 Rs 75/95-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.Juni 1995, GZ 47 Cgs 101/95x-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß nur Kosten aus Verfahren gegen den Arbeitgeber zum Kreis der der Durchsetzung gesicherter Ansprüche dienenden Kosten gehören, nicht aber die Kosten eines Verfahrens gegen den Geschäftsführer der (insolventen) GmbH, die Arbeitgeberin der Klägerin war, so daß es genügt, auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist im übrigen zu entgegnen: Im Falle der von der Revisionswerberin zur Begründung ihres Anspruches behaupteten Entscheidung (WBl 1991, 133 auch ecolex 1991, 267 = DRdA 1991, 476 = RdW 1991, 213) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die Kosten eines verlorenen Anfechtungsprozesses der beklagte Arbeitnehmer endgültig selbst zu tragen habe, er könne diese nicht als Insolvenzausfallgeld erfolgreich geltend machen (E 85 f zu § 1 IESG in MGA 298).

Ersetzungsfähig sind nur Kosten aus der Durchsetzung und Verfolgung von Ansprüchen gegen den insolventen Arbeitgeber, nicht aber von Ansprüchen gegen Dritte. Inwieferne es der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich gewesen sein soll, nach der Verständigung des Klagevertreters von der Abweisung des Konkurseröffnungsantrages am 18.November 1994, womit die (formellen) Voraussetzungen des Anspruches gemäß § 1 Abs 1 Z 3 IESG erfüllt waren, 10 Tage später (am 28.11.1994) beim Bezirksgericht Reutte einen Zahlungsbefehl gegen den Geschäftsführer der Arbeitgeber-GmbH zu überreichen, obwohl die Voraussetzungen eines Antrages auf Insolvenzausfallgeld schon erfüllt waren, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisionswerberin nicht schlüssig dargetan. Die Haftung des Insolvenzausfallgeldfonds, die in der Hauptsache (Bescheid vom 23.Jänner 1995) bereits bejaht worden war, erstreckt sich nicht auch auf folgende Verfahrenskosten, die dadurch überflüssig geworden waren. Eine zusätzliche Drittschuldnerexekution bzw im Vorfeld einer solchen die Schaffung eines Titels, der einer späteren Drittschuldnerexekution dienen sollte, nämlich die Geltendmachung der gesellschaftsrechtlichen Haftung des Geschäftsführers der insolvent gewordenen Arbeitgeber-GesmbH, war nicht mehr geeignet, die Rechtslage der Klägerin zu verbessern, zumal die mangelnden Erfolgsaussichten der Durchsetzung der Forderung gegenüber der beklagten Partei nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden konnten.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe wurden weder von der Revisionswerberin bescheinigt noch sind solche der Aktenlage nach ersichtlich, zumal die Klägerin mit dem vorausgegangenen Bescheid Insolvenzausfallgeld in nahezu zehnfacher Höhe des nunmehr betriebenen Anspruches zuerkannt erhielt.

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