OGH 8ObS2283/96k

OGH8ObS2283/96k28.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Werner Fendrich als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manuel N*****, Maler, ***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Tirol, Herzog Friedrich-Straße 3, 6010 Innsbruck, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Insolvenzausfallgeld (9.107,51 S sA), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 1996, GZ 25 Rs 67/96f-10, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.April 1996, GZ 47 Cgs 44/96s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 16.Juni 1994 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Egon M*****, Malermeister in I*****, "mangels Nachweises" verwertbaren Vermögens abgewiesen. Der Kläger, der vom 21.April bis 12.Juni 1995 bei Egon M***** beschäftigt war, machte nach Austritt seine Ansprüche auf Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung im Gesamtbetrag von 22.653,65 S gerichtlich geltend. Die beklagte Partei wies den Antrag des Klägers, für diese Ansprüche samt Zinsen sowie Prozeß- und Exekutionskosten Insolvenzausfallgeld zu gewähren, ab, da die Ansprüche erst ab 1.April 1995 entstanden seien und der Kläger seinen berechtigten Austritt erst am 12.Juni 1995 erklärt habe.

Der Kläger machte daraufhin lediglich die im Zeitraum vom 13.Juni 1995 bis 18.Jänner 1996 aufgelaufenen Zinsen aus seinen offenen Ansprüchen auf Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung sowie die ihm erwachsenen Prozeß- und Exekutionskosten im Gesamtbetrag von 9.107,51 S geltend, da gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG die bis zum Ablauf der Frist nach § 6 IESG aufgelaufenen Zinsen und gemäß § 3 Abs 2 Z 3 IESG auch nach Ablauf der Frist nach § 3 Abs 1 IESG entstandene Kosten gesichert seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Sei der Hauptanspruch nicht gesichert, seien auch die akzessorischen Zinsen und Kosten nicht gesichert.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Die Hauptansprüche des Klägers seien nicht gesichert, weil sie nach Ablauf der 3-Monatsfrist des § 3 Abs 1 IESG entstanden seien. Kosten für die Durchsetzung nicht gesicherter Ansprüche seien ebenso wenig gesichert, wie Zinsen für derartige Ansprüche. Im übrigen liege nach Ansicht des Berufungsgerichtes ein Tatbestand, der einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld auslösen könne, nicht vor. Der Kläger stütze seinen Anspruch offenbar auf die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 3 IESG. Beim Beschluß des Konkursgerichtes vom 16.Juni 1994 handle es sich aber um keinen derartigen Gerichtsbeschluß, weil der Antrag nicht mangels Vermögens, sondern "mangels Nachweises" verwertbaren Vermögens abgewiesen worden sei. Dabei handle es sich um keine materielle, sondern um eine bloß formelle Entscheidung; es mache einen erheblichen Unterschied, ob bei der Entscheidung davon ausgegangen werde, daß kein hinreichendes Vermögen vorhanden sei oder davon, daß Derartiges nicht nachgewiesen oder bescheinigt sei.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht den Klagsanspruch auch mit der Begründung verneint hat, der Beschluß des Konkursgerichtes vom 16.Juni 1994 sei kein Beschluß im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 IESG und über diese Frage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht besteht.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Der Ansicht des Berufungsgerichtes, das Konkursgericht habe den hinsichtlich des Arbeitgebers des Klägers gestellten Antrag auf Konkurseröffnung nur aus formalen Gründen abgewiesen, kann nicht gefolgt werden. Da Spruch und Gründe einer gerichtlichen Entscheidung notwendigerweise eine Einheit bilden, sind die Entscheidungsgründe nach ständiger Rechtsprechung für die Tragweite des Spruches von erheblicher Bedeutung. Das Konkursgericht hat nun den Konkurseröffnungsantrag spruchmäßig zwar "mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens" abgewiesen, in der Begründung der Entscheidung jedoch ausgeführt, die amtswegigen Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben. Damit hat es aber ausdrücklich auch den Mangel eines hinreichenden Vermögens zugrundegelegt, weshalb der in Rechtskraft erwachsene Beschluß als solcher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 IESG (Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens) zu qualifizieren ist (siehe auch Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz, 69; 8 ObS 2247/96s; 8 ObS 2257/96m).

Geht man aber davon aus, daß es sich beim Beschluß des Konkursgerichtes vom 16.Juni 1994 um einen solchen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 IESG handelt, dann waren, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung gemäß § 3 Abs 1 IESG nicht gesichert, weil sie erst nach Ablauf des dritten auf die Beschlußfassung des Konkursgerichtes folgenden Monates entstanden sind (siehe auch WBl 1992, 259).

Sind aber die Hauptansprüche nicht gesichert, dann sind, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, auch die akzessorischen Zinsen und Kosten nicht gesichert. Bezüglich der Zinsen ergibt sich dies schon aus dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 2 Z 2 IESG "für Zinsen für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche...."; bezüglich der Kosten hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß sie nur soweit gesichert sind, als sie der Durchsetzung gesicherter Ansprüche (Hauptansprüche) gedient haben (SZ 62/152; 9 ObS 14/89; ecolex 1990, 104; 9 ObS 19/90; EvBl 1991/71 = WBl 1991, 134; SZ 66/124; 8 ObS 23/95; 8 ObS 2/96).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargelegt.

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