Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den Kosten des Klägers für eine Berufung im Verwaltungsverfahren vor der beklagten Partei handle es sich nicht um einen nach § 1 IESG gesicherten Anspruch, bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0049748, RS0076640).
Mit seinem Ansatz, die angemeldeten Kosten seien zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen die Beklagte unerlässlich notwendig gewesen, verkennt der Kläger, dass es sich bei den gesicherten Verfahrenskosten nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG - unbeschadet der dort normierten weiteren Voraussetzungen - jedenfalls um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ handeln muss, also Kosten, die dem Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Arbeitgeber zustehen (RIS-Justiz RS0076640 [T2]). Gegenstand der Sicherung durch das IESG ist das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und nicht die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte. Auf die völlig zutreffende Begründung des Berufungsgerichts, dass insbesondere auch behauptete Amtshaftungsansprüche wegen unvertretbarer Rechtsanwendung nicht im Verfahren nach dem IESG durchzusetzen sind, geht die Revision überhaupt nicht ein.
Die Ausführungen des Klägers zeigen daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)