OGH 9ObS17/90 (RS0049748)

OGH9ObS17/9019.12.1990

Rechtssatz

Kein Kostenersatzanspruch für das beim Arbeitsamt anhängig zu machende Verwaltungsverfahren auf Gewährung von Insolvenz - Ausfallgeld.

Normen

AVG §74
IESG §1 Abs2 Z4

9 ObS 17/90OGH19.12.1990

Veröff: EvBl 1991/71 S 317 = WBl 1991,134

8 ObS 77/01hOGH12.04.2001

Beisatz: Kosten des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG sind nicht gesichert. (T1)

8 ObS 310/01yOGH16.05.2002

Beisatz: Im Verwaltungsverfahren hat jeder Beteiligte nach der Grundregel des § 74 Abs 1 AVG die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und kommt ein Ersatz der notwendigen Kosten nur dann in Betracht, wenn eine solche von der allgemeinen Regel abweichende Anordnung vom Gesetzgeber getroffen wird. Dies ist beim IESG nicht der Fall. (T2)

8 ObS 11/05hOGH30.06.2005

Beis wie T2; Beisatz: Bei den Kosten für die Durchführung der Nettoberechnung gemäß der besonderen Besteuerung von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gemäß § 67 Abs 8 lit g IESG durch einen Steuerberater handelt es sich um im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten, die die Arbeitnehmer selbst zu tragen haben. (T3)

8 ObS 3/10iOGH23.03.2010

Auch; Beisatz: Daher sind auch die Kosten für ein im Verwaltungsverfahren erhobenes Rechtsmittel (auch wenn dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war) nach dem IESG nicht gesichert. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBS00017_9000000_001

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