Rechtssatz
Die Betriebsvereinbarungsparteien können auf Grund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz in die ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer früheren Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche nicht mehr eingreifen.
9 ObA 512/88 | OGH | 14.12.1988 |
Veröff: SZ 61/275 = JBl 1989,193 (hiezu Grillberger WBl 1989,33) = Arb 10763 = RdW 1989,137 (Andexlinger, 134) = ZAS 1989,94 (Tomandl) |
9 ObA 144/90 | OGH | 29.08.1990 |
Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl aktiv beteiligt waren. (T2) |
8 ObA 150/97k | OGH | 26.02.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Kein Eingriff durch Betriebsvereinbarung in auf Sonderverträgen beruhende Pensionsansprüche bereits ausgeschiedener Dienstnehmer. (T4) Veröff: SZ 71/45 |
9 ObA 16/99i | OGH | 17.03.1999 |
Beisatz: Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses ändern nichts daran, dass die pensionierten Dienstnehmer nicht zur Belegschaft gehören und nicht vom Betriebsrat vertreten werden. (T5) |
9 ObA 112/06w | OGH | 28.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Darauf, dass es zulässig ist, dass ein Arbeitnehmer auf erworbene „einzelvertragliche" Pensionsansprüche zugunsten von solchen aus einer Betriebsvereinbarung verzichtet, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu 9 ObA 121/04s hingewiesen. Dass dies auch rückwirkend für frühere Anwartschaften zulässig ist, ergibt sich ebenfalls bereits aus der Entscheidung 9 ObA 121/04s. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_009OBA00512_8800000_008