OGH 9ObA144/90

OGH9ObA144/9029.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. phil. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Magdalena L***, Pensionistin, Donaufelderstraße 239/1, Wien, vertreten durch Dkfm. DDr. Wilhelm Dorazil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*** G***, Hohenstaufengasse 10-12, Wien,

vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1.607 sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 1990, GZ. 33 Ra 138/89-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Mai 1989, GZ. 14 Cga 3512/88-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.292,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 548,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Das Berufungsgericht ist, der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 1988, 9 Ob A 512/88, Arb. 10.763, daß Ruhestandsverhältnisse ausgeschiedener Arbeitnehmer, die auf einer früheren Betriebsvereinbarung beruhen, durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen nicht mehr (zu ihrem Nachteil) abgeändert werden können, folgend, zum Ergebnis gekommen, daß die Klägerin, die am 1. Juni 1984 in den Ruhestand getreten ist, die ihr gebührende - der Höhe nach unstrittige - Leistung weiterhin nach Maßgabe der für sie bisher geltenden Pensionszuschußordnung der beklagten Partei vom 1. Februar 1979 und nicht nach der ab 1. Mai 1986 geltenden Pensionszuschußordnung zu erhalten hat. Von der in dieser Grundsatzentscheidung geäußerten Ansicht abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zumal die Stellungnahmen zu dieser Entscheidung (Grillberger, WBl. 1989, 33; Andexlinger, RdW 1989, 137; Tomandl, ZAS 1989, 86) ebensowenig wie die vorliegende Revision neue Aspekte ergeben haben. Mangels Kompetenz des Betriebsrats für ausgeschiedene Arbeitnehmer abändernde Ruhestandsvereinbarungen zu treffen, kommt es weder auf das Ausmaß der Verschlechterung an sich noch im Verhältnis zu noch aktiven Arbeitnehmern noch auf den Zeitraum, der seit dem Ausscheiden verstrichen ist, an.

Daß die Voraussetzungen für eine Änderung nach der Pensionszuschußordnung vom 1. Februar 1979 vorlägen, behauptet die beklagte Partei im Revisionsverfahren nicht mehr. Sie meint nur, die demokratische Legitimation des Zentralbetriebsrates, der die von der Klägerin bekämpfte Regelung abgeschlossen habe, sei gegeben, weil dieser von Betriebsratskörperschaften gewählt worden sei, deren Zusammensetzung von der Klägerin selbst mit aktivem Wahlrecht noch mitbestimmt worden sei. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht dagegen ausgeführt, die Klägerin sei nicht mehr in der Betriebsversammlung stimmberechtigt und daher auch nicht in der Lage, ein Enthebungsverfahren gegen den Betriebsrat in die Wege zu leiten, so daß für sie mangels noch bestehender Einflußmöglichkeit die gleichen Gefahren der Benachteiligung wie für bereits früher ausgeschiedene Arbeitnehmer bestehen. Die beklagte Partei meint nun, diese seien im konkreten Fall zu vernachlässigen, weil es bis jetzt noch nie vorgekommen sei, daß ein Betriebsrat der beklagten Partei enthoben worden sei und solches auch in Zukunft kaum zu befürchten sei.

Dieses Argument beruht auf einer sachlich ungerechtfertigten Differenzierung und ist ebensowenig zutreffend wie die Auffassung der beklagten Partei, bei ihrem Zentralbetriebsrat schieden wahltaktische Überlegungen bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen aus.

Das Argument, bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse (hier durch Inkrafttreten von Änderungen im Pensionsrecht durch die

40. ASVG-Nov.) müßten nachträgliche Änderungen auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer möglich sein, ist mit Runggaldier in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 174 ff., zu entgegnen, daß für eine einseitige Änderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage schon deshalb kein Raum ist, weil von der hiefür nötigen Nichtvorhersehbarkeit von Änderungen des ASVG (40. Novelle!) keine Rede sein kann und im übrigen die Parteien bei Abschluß der Betriebsvereinbarung im Jahr 1979 mögliche Veränderungen bedachten, aber eine Widerrufsmöglichkeit nur aus anderen, hier nicht maßgeblichen Gründen vorsahen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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