Rechtssatz
Auch bei längerer Abwesenheit muss nicht auf die Beendigung des gemeinsamen Haushalts geschlossen werden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Ist die Abwesenheit bloß krankheitsbedingt, dann steht auch ihre längere Dauer der Annahme des Fortbestehens des gemeinsamen Haushaltes nicht entgegen, sofern die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren, fortbesteht und ihre Verwirklichung nicht schlechthin ausgeschlossen ist.
1 Ob 578/91 | OGH | 18.09.1991 |
Auch; Veröff: RZ 1992/91 S 287 = WoBl 1993,14 |
1 Ob 79/97t | OGH | 29.04.1997 |
Auch; Beisatz: Wenn also eine Rückkehr des Hauptmieters in seine Mietwohnung nicht jedenfalls ausscheidet, ist für das Fortbestehen eines gemeinsamen Haushalts nur dessen Willensbekundung von Bedeutung. (T1) |
1 Ob 255/98a | OGH | 23.02.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der gemeinsame Haushalt wird auch nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in ein Pflegeheim beendet. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Falle der Ermöglichung einer Betreuung zu Hause oder auch nach einer allfälligen Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin (objektiv betrachtet) ausgeschlossen, wird der gemeinsame Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens nicht aufgehoben. (T2) |
9 Ob 42/03x | OGH | 04.06.2003 |
Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Mieter selbst erkrankt bzw pflegebedürftig wird, oder ein (Mit-)Mieter seine pflegebedürftige Ehegattin (ebenfalls Mitmieterin) ins "Seniorenheim" begleitet, um sie nicht allein zu lassen, es jedoch für möglich hält, nach ihrem Tod wieder in die Wohnung zurückzukehren. (T3) |
7 Ob 168/06s | OGH | 30.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat. (T4) |
7 Ob 41/08t | OGH | 12.03.2008 |
nur: Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. (T5) |
6 Ob 161/09h | OGH | 18.09.2009 |
nur: Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Die Verwirklichung der Rückkehr darf nur nicht schlechthin ausgeschlossen sein. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00580_8700000_003
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