OGH 4Ob580/87 (RS0069705)

OGH4Ob580/8717.11.1987

Rechtssatz

Auch bei längerer Abwesenheit muss nicht auf die Beendigung des gemeinsamen Haushalts geschlossen werden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Ist die Abwesenheit bloß krankheitsbedingt, dann steht auch ihre längere Dauer der Annahme des Fortbestehens des gemeinsamen Haushaltes nicht entgegen, sofern die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren, fortbesteht und ihre Verwirklichung nicht schlechthin ausgeschlossen ist.

Normen

MRG §12 Abs1
MRG §14 Abs2
MRG §14 Abs3

4 Ob 580/87OGH17.11.1987
1 Ob 608/90OGH12.09.1990

Veröff: ImmZ 1991,150

1 Ob 578/91OGH18.09.1991

Auch; Veröff: RZ 1992/91 S 287 = WoBl 1993,14

1 Ob 545/95OGH29.05.1995

Auch; Veröff: SZ 68/103

3 Ob 558/95OGH31.08.1995
6 Ob 2305/96fOGH18.12.1996
1 Ob 79/97tOGH29.04.1997

Auch; Beisatz: Wenn also eine Rückkehr des Hauptmieters in seine Mietwohnung nicht jedenfalls ausscheidet, ist für das Fortbestehen eines gemeinsamen Haushalts nur dessen Willensbekundung von Bedeutung. (T1)

8 Ob 124/97mOGH18.09.1997
1 Ob 218/97hOGH27.01.1998

Auch

1 Ob 255/98aOGH23.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Der gemeinsame Haushalt wird auch nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in ein Pflegeheim beendet. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Falle der Ermöglichung einer Betreuung zu Hause oder auch nach einer allfälligen Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin (objektiv betrachtet) ausgeschlossen, wird der gemeinsame Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens nicht aufgehoben. (T2)

9 Ob 42/03xOGH04.06.2003

Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Mieter selbst erkrankt bzw pflegebedürftig wird, oder ein (Mit-)Mieter seine pflegebedürftige Ehegattin (ebenfalls Mitmieterin) ins "Seniorenheim" begleitet, um sie nicht allein zu lassen, es jedoch für möglich hält, nach ihrem Tod wieder in die Wohnung zurückzukehren. (T3)

7 Ob 168/06sOGH30.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat. (T4)

7 Ob 41/08tOGH12.03.2008

nur: Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. (T5)

6 Ob 161/09hOGH18.09.2009

nur: Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Die Verwirklichung der Rückkehr darf nur nicht schlechthin ausgeschlossen sein. (T6)

9 Ob 88/08vOGH30.09.2009

Auch

8 Ob 29/12sOGH28.03.2012

Auch

3 Ob 249/13hOGH22.01.2014
7 Ob 178/14yOGH18.02.2015

Auch

10 Ob 16/15yOGH24.03.2015

Auch

5 Ob 241/20gOGH28.06.2021

Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00580_8700000_003

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