Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des § 14 Abs 3 MRG auf die faktischen Verhältnisse an. Stellt das Berufungsgericht - wie hier - darauf ab, ob in einem konkreten Fall die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes vorliegt, ist eine darauf aufbauende und von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung gemäß § 502 Abs 1 ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0107188). Nach Ansicht der Vorinstanzen lag ein gemeinsamer Haushalt des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Todes der Hauptmieterin (RIS-Justiz RS0069744) nicht vor. Darin kann nach den festgestellten Umständen (der Kläger hat schon seit Beginn der 1970er Jahre seinen Lebensmittelpunkt in Zürich und hielt sich nur besuchsweise - maximal insgesamt zweieinhalb bis drei Monate im Jahr - in der Wohnung auf) keine Fehlbeurteilung erblickt werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, entscheidend zu berücksichtigen wäre gewesen, dass er in den 1990er Jahren die Absicht gehabt habe, wieder ganz nach Wien in die Wohnung zurückzukehren. Er will sich dabei offenbar auf jene Judikatur stützen, wonach ein gemeinsamer Haushalt durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet wird (vgl RIS-Justiz RS0069712). Der Revisionswerber hat aber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt. Abgesehen davon war seine Rückübersiedlung nach Wien zum Zeitpunkt des Todes der Hauptmieterin ja längst daran gescheitert, dass er aus Krankheitsgründen Zürich nicht verlassen konnte und im Falle seiner Übersiedlung nach Österreich den Versicherungsschutz sowie die Invalidenrente verloren hätte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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