OGH 4Ob580/87 (RS0069712)

OGH4Ob580/8717.11.1987

Rechtssatz

Ein gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, wohl aber bei dauernder Trennung. Als Fälle nicht dauernder Trennung werden unter anderem auswärtige Studien, Krankheitsaufenthalte und Erholungsaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Altersheim angesehen.

Normen

MRG §12 Abs1
MRG §14 Abs2
MRG §14 Abs3

4 Ob 580/87OGH17.11.1987
1 Ob 542/89OGH05.04.1989
4 Ob 515/90OGH24.04.1990
8 Ob 1555/90OGH12.07.1990

Vgl auch; Beisatz: Kein gemeinsamer Haushalt bei langjährigem Aufenthalt und Tod des Mieters im Pflegeheim. (T1)

1 Ob 608/90OGH12.09.1990

nur: Ein gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet. (T2) <br/>Veröff: ImmZ 1991,150

2 Ob 569/90OGH05.09.1990

Veröff: ImmZ 1991,150

1 Ob 578/91OGH18.09.1991

Vgl auch; Beisatz: Hat der Mieter vor seinem Tod nicht den Willen bekundet, in die Wohnung jedenfalls nicht mehr zurückzukehren, dann kommt es für die Frage des gemeinsamen Haushalts nicht darauf an, ob zwischen der Einlieferung des Mieters ins Krankenhaus und dessen Ableben ein längerer Zeitraum verstrichen ist. (T3)<br/>Veröff: RZ 1992/91 S 287 = WoBl 1993,14

1 Ob 545/95OGH29.05.1995

nur T2; Veröff: SZ 68/103

6 Ob 2305/96fOGH18.12.1996

nur T2

7 Ob 85/97vOGH04.06.1997

Auch; nur T2

1 Ob 79/97tOGH29.04.1997

Vgl; Beisatz: Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim beendet. (T4)

8 Ob 124/97mOGH18.09.1997
9 Ob 220/98pOGH21.10.1998

Beisatz: Solange die Rückkehrabsicht stets bestand und ehestmöglich wahrgenommen wurde. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Internatsaufenthalt - Rückkehr jeweils am Wochenende. (T6)

1 Ob 255/98aOGH23.02.1999
3 Ob 14/01gOGH29.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur zur Fortdauer des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG bei Unterbrechungen des Zusammenlebens betrifft nicht ausschließlich Fälle der Abwesenheit des Mieters, sondern auch solche, in denen der (angeblich) Eintrittsberechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte. (T7)

9 Ob 42/03xOGH04.06.2003
7 Ob 168/06sOGH30.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat. (T8)

7 Ob 41/08tOGH12.03.2008
6 Ob 117/08mOGH01.10.2008

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 161/09hOGH18.09.2009

Beis wie T4; Beisatz: Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, bei Änderung der Umstände die erzwungene Trennung zu beenden. (T9)

9 Ob 88/08vOGH30.09.2009

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine durch die Lebensumstände bewirkte Unterbrechung des Zusammenlebens hebt den gemeinsamen Haushalt nämlich dann nicht auf, wenn die Absicht bestand, bei Änderung der Sachlage die erzwungene Trennung zu beenden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich daher maßgeblich nach der Willensrichtung der Betroffenen. Die Verwirklichung der Rückkehr darf nach der Rechtsprechung nur nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein. (T10)

8 Ob 29/12sOGH28.03.2012
7 Ob 178/14yOGH18.02.2015

Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10

10 Ob 16/15yOGH24.03.2015

Beis wie T4; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10

1 Ob 120/19gOGH15.10.2019

Beis wie T4

9 Ob 15/20aOGH14.05.2020

Beis wie T7

7 Ob 64/21vOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10

5 Ob 241/20gOGH28.06.2021

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00580_8700000_004

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