Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.966,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 494,40, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird ein bestehender gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 14 Abs 3 MRG durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechnungen des Zusammenlebens nicht beendet, solange die Rückkehrabsicht besteht und ehestmöglich wahrgenommen wird; wohl aber wird der gemeinsame Haushalt durch dauernde Trennung beendet (Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 14 MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 17 zu § 14 MRG mwN; SZ 58/126; MietSlg 39.300 ua). Die Beweislast für die Voraussetzungen des Eintrittsrechtes trifft den, der es für sich in Anspruch nimmt (MietSlg 37.419; 1 Ob 542/89 ua).
Unter Anwendung dieser der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden rechtlichen Grundsätze hat das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles ein Eintrittsrecht der Klägerin im Sinne des § 14 MRG ohne erkennbaren wesentlichen Rechtsirrtum verneint. In der vorliegenden Revision der Klägerin wird die unrichtige Lösung von Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Sie ist daher mangels Vorliegens der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen zurückzuweisen (§ 508 a ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung den vorliegenden Zurückweisungsgrund zutreffend geltend gemacht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)