OGH 9ObS20/87 (RS0084145)

OGH9ObS20/8730.9.1987

Rechtssatz

Hat der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift, dass die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen ist, nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente mit der Rechtsfolge des § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung ein.

Normen

ASVG §183

9 ObS 20/87OGH30.09.1987

Veröff: SZ 60/194

10 ObS 360/91OGH14.01.1992

Ähnlich; Beisatz: Wesentlich ist nur die fristgerechte Erlassung des Bescheides. Es kann keine Rolle spielen, wie lange das gerichtliche Verfahren über die den Bescheid außer Kraft setzende Klage dauert. (T1) Veröff: SSV-NF 6/2

10 ObS 368/91OGH11.02.1992

Veröff: SSV-NF 6/15

10 ObS 80/92OGH30.06.1992

Veröff: SSV-NF 6/76

10 ObS 184/93OGH23.11.1993

Veröff: SZ 66/154 = SSV-NF 7/117

10 ObS 277/94OGH19.12.1994
10 ObS 205/95OGH28.11.1995

Beisatz: Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden kann, was eine Änderung der Verhältnisse voraussetzt. (T2)

10 ObS 302/00kOGH15.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheides über die Dauerrente maßgebend, nicht aber der Zeitpunkt, in dem diese Feststellung infolge des § 99 Abs 3 ASVG wirksam wird. (T3)

10 ObS 149/02pOGH27.08.2002

Beis wie T1; Beis wie T3

10 ObS 113/06zOGH17.08.2006

Beis wie T2; Beis wie T 3 nur: Für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheides über die Dauerrente maßgebend. (T4)

10 ObS 53/07bOGH11.05.2007

Vgl auch

10 ObS 105/07zOGH05.02.2008

Beisatz: § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente (RIS-Justiz RS0084145). § 183 Abs 2 ASVG bestimmt, dass die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden kann, wenn zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls abgelaufen sind oder innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 209 ASVG) festgestellt worden ist. Die Neufeststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1 ASVG) voraus. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBS00020_8700000_002

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