OGH 10ObS302/00k

OGH10ObS302/00k5.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Carl Hennrich (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Alfred V*****, Steinmetzmeister, ***** vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 2000, GZ 8 Rs 110/00h-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Februar 2000, GZ 22 Cgs 90/99m-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Als Mangel macht der Revisionswerber geltend, dass die von ihm beantragte Beweisaufnahme durch Einvernahme des Privatgutachters als sachverständiger Zeuge unterblieben sei, wodurch Widersprüche zwischen dem Privatgutachten und dem gerichtsärztlichen Sachverständigengutachten nicht aufgeklärt worden seien. Diese Ausführungen waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der gerügte Mangel nicht vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen zur Mängelrüge der Revision verwehrt.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).

Gemäß § 203 ASVG besteht Anspruch auf eine Versehrtenrente nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH gemindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH.

Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht abschätzbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Rente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden (§ 209 Abs 1 ASVG).

Der angefochtene Bescheid hat diese dem Versicherungsträger nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes obliegende Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente zum Inhalt. Bei dieser erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann daher der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden, unter Umständen sogar mit Null, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinausläuft (SSV-NF 6/15 mwN ua).

Im vorliegenden Fall gilt der Versicherungsfall mit dem 26. 5. 1997 (Tag des Unfallereignisses) als eingetreten (§ 174 Z 1 ASVG). Die beklagte Partei hat die im § 209 Abs 1 ASVG erwähnte Zweijahresfrist eingehalten, indem sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. 4. 1999 über die Feststellung der Dauerrente entschieden hat, weil für die Einhaltung der Frist die Erlassung des Bescheides über die Dauerrente maßgebend ist, nicht aber der Zeitpunkt, in dem diese Feststellung infolge des § 99 Abs 3 ASVG - hier: ab 1. 6. 1999 - wirksam wird (SSV-NF 6/2; MGA, ASVG 61. ErgLfg Anm 4 zu § 183 mwN).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beträgt die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 1. 6. 1999 nur mehr 15 vH und erreicht somit nicht mehr das rentenbegründende Ausmaß von 20 vH. Diese Feststellung bildet auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, weil eine Abweichung hievon unter besonderen Umständen im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Daraus folgt aber, dass der Kläger keinen Anspruch auf Dauerrente hat.

Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte