OGH 9Os47/86 (RS0089147)

OGH9Os47/8621.1.1987

Rechtssatz

Bei einem nachträglichen Fehlverhalten des Verletzten kommt ein Ausschluss der Zurechnung der letztlich eingetretenen schwereren Tatfolge mangels Risikozusammenhanges nur dann in Betracht, wenn das Opfer in bezug auf seine Primärverletzung ein Folgeverhalten an den Tag gelegt hat, das für jeden vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betreffenden unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist, so etwa, wenn der Verletzte in voller Kenntnis seines verletzungsbedingten lebensbedrohlichen Zustandes und der zu gewärtigenden Konsequenzen unterlassener sofortiger lebensrettender ärztlicher Behandlung sich dieser bewusst nicht unterzieht, und wenn ohne dieses Folgeverhalten des Opfers die schwerere Tatfolge mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.

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Normen

StGB §7 Abs2
StGB §86

9 Os 47/86OGH21.01.1987

Veröff: EvBl 1987/142 S 505 = RZ 1987/71 S 256

15 Os 139/89OGH28.11.1989

Beisatz: Hier: Zu § 80 StGB. (T1)

13 Os 10/91OGH20.03.1991

nur: Bei einem nachträglichen Fehlverhalten des Verletzten kommt ein Ausschluss der Zurechnung der letztlich eingetretenen schwereren Tatfolge mangels Risikozusammenhanges nur dann in Betracht, wenn das Opfer in bezug auf seine Primärverletzung ein Folgeverhalten an den Tag gelegt hat, das für jeden vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betreffenden unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist und wenn ohne dieses Folgeverhalten des Opfers die schwerere Tatfolge mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. (T2) <br/>Beisatz: Rettung von Urkunden aus einem unter Stromspannung stehenden Unfallsfahrzeug. (T3) <br/>Veröff: ZVR 1992/14 S 30

13 Os 21/91OGH15.05.1991

Veröff: EvBl 1991/206 S 857 = JBl 1992,464 = ZVR 1992/75 S 172

13 Os 66/92OGH21.10.1992
12 Os 29/95OGH04.05.1995

Vgl auch

11 Os 135/95OGH17.10.1995

nur T2; Beisatz: Die Lehre tritt für den Entfall der Zurechnung des Enderfolges an den Erstverursacher auch schon dann ein, wenn das nachträgliche Fehlverhalten des Verletzten in bezug auf den bezeichneten Erfolg als grob fahrlässig (oder vorsätzlich) einzustufen ist (Burgstaller in Pallin-FS f, Triffterer AT 2.Auflage 153 Rz 131). Nach beiden Auffassungen ist aber jedenfalls erforderlich, dass dem Verletzten sein Lebensrisiko bewusst war. (T4)

13 Os 102/06hOGH08.11.2006
15 Os 31/14vOGH23.04.2014

Auch

11 Os 29/16yOGH10.05.2016

Auch

12 Os 15/16xOGH14.07.2016

Dokumentnummer

JJR_19870121_OGH0002_0090OS00047_8600000_001

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