OGH 1Ob36/86 (RS0008998)

OGH1Ob36/8622.10.1986

Rechtssatz

Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit und Schutz der Privatsphäre mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird zur Verneinung der Rechtswidrigkeit führen, den der Namensträger sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben hat.

Persönlichkeitsschutz — Namensnennung — Namensanonymität

 

Normen

ABGB §16
ABGB §43 A

1 Ob 36/86OGH22.10.1986

Veröff: SZ 59/182 = MR 1986 6,15 = RdW 1987,48 = ÖBl 1987,26 = WBl 1987,37

4 Ob 44/88OGH13.09.1988

Veröff: MR 1988,158 ( Korn ) = RdW 1989,24

7 Ob 329/97aOGH17.12.1997

Vgl auch

6 Ob 306/98pOGH18.12.1998

nur: Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. (T1)<br/>Beisatz: Seine Verletzung setzt jedoch die Namensnennung beziehungsweise eine, eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. Ob nun Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Klägers zu führen, richtet sich nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. Dieser Frage kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T2)

6 Ob 2/04vOGH19.02.2004

nur T1

6 Ob 318/03pOGH19.02.2004

nur T1

6 Ob 81/04mOGH27.05.2004

nur T1

6 Ob 42/05bOGH17.03.2005

Auch; Beis wie T2

6 Ob 167/06mOGH14.09.2006

Beisatz: Hier: Nennung einer privaten Handynummer und einer privaten E-mail wenn die Daten in mehreren Publikationen (unter anderem auf verschiedenen Websites) aufgeschienen sind. (T3)

6 Ob 266/06wOGH15.02.2007

Auch; Beisatz: Mit dem Kriterium des Setzens eines sachlichen Anlasses sind die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien jedoch keineswegs für alle denkbaren Fallkonstellationen abschließend umschrieben. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/27

6 Ob 147/10aOGH16.06.2011

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 51/12xOGH11.05.2012

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Seine Verletzung setzt die Namensnennung oder eine eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. (T6)<br/>Beisatz: Dieses Recht untersagt es Dritten, den Namen in einem bestimmten Zusammenhang zu erwähnen, wenn der Namensträger dazu keinen Anlass gegeben hat. (T7)<br/>Beisatz: Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre. (T8)<br/>Veröff: SZ 2012/55

6 Ob 26/16sOGH30.03.2016

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schlichte Nennung des früheren, vor einer Namensänderung nach § 2 Abs 1 Z 11 NÄG („sonstige Gründe“) von der Klägerin tatsächlich geführten bürgerlichen Namens – kein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. (T9) Veröff: SZ 2016/42

4 Ob 209/16pOGH25.10.2016

Auch

6 Ob 241/16hOGH22.12.2016

Auch; Beis wie T8

6 Ob 209/16bOGH22.12.2016

Auch; nur: Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit und Schutz der Privatsphäre mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. (T11)<br/>Beisatz wie T2 nur: Seine Verletzung setzt jedoch die Namensnennung beziehungsweise eine, eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. Ob nun Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Klägers zu führen, richtet sich nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Der Sohn des Klägers und auch der Kläger selbst wurden durch die Bildveröffentlichung, den Vornamen und die Abkürzung des Nachnamens sowie den Hinweis auf den in der Gemeinde gelegenen Malerbetrieb des Vaters für einen größeren Personenkreis individualisiert. (T13)

6 Ob 198/18pOGH21.11.2018

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Bei der umfassenden Interessenabwägung ist auch die öffentliche Aufgabe der Medien als „public watchdog“ zu berücksichtigen; ein Missverhältnis zwischen Namensnennung und Informationszweck liegt jedoch etwa bei der Namensnennung in reinen Sensationsberichten vor oder wenn willkürlich Unbeteiligte durch Namensnennung unverschuldet in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. (T14)

6 Ob 181/18pOGH27.02.2019

Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Beim Anspruch auf Namensanonymität muss der Betroffene das Bestehen schutzwürdiger Interessen für die Geheimhaltung beweisen. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung unter Nennung des vollen Namens einer Partei. (T16)

6 Ob 99/19fOGH24.10.2019

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Das Recht auf Namensanonymität kommt dem Namensträger zu. (T17)

7 Ob 197/21bOGH15.12.2021

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T18)

6 Ob 129/21wOGH02.02.2022

Vgl; nur T11

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0010OB00036_8600000_001

Stichworte