European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00026.16S.0330.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 335,28 EUR (darin 55,88 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen mit Hauptsitz in M*****, das die gleichnamige Suchmaschine Google anbietet. Durch Eingabe von Suchbegriffen in diese Suchmaschine können Nutzer über daraufhin angezeigte Suchergebnisse auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte zugreifen. Die Suchmaschine ist mit einer Auto‑Vervollständigungsfunktion ausgestattet.
Die Beklagte betreibt für die Verwendung der Google‑Suchmaschine durch Nutzer in Österreich die eigene Domain www.google.at . Versucht ein Nutzer von Österreich aus www.google.com aufzurufen, wird er automatisch auf www.google.at weitergeleitet. Ein Aufruf anderer länderspezifischer Google‑Seiten als www.google.at (bspw www.google.de , www.google.it , www.google.cz udgl) ist von Österreich aus möglich.
Die Klägerin führte den Namen Dr. I***** M*****. Sie war unter diesem Namen bis 3. 1. 2008 in den Niederlanden als Zahnärztin eingetragen. Am 29. 5. 2007 erhielt sie einen Verweis der Niederländischen Standesaufsichtsbehörde (Dutch Regional Disciplinary Committee for Healthcare). Am 3. 1. 2008 wurde die Klägerin auf eigenen Wunsch von der niederländischen Liste der Zahnärzte gestrichen.
Bereits am 21. 6. 2007 hatte die Klägerin in Großbritannien die Eintragung in die britische Liste der Zahnärzte bei der britischen Standesaufsichtsbehörde (General Dental Council) beantragt. Dem Antrag wurde nicht entsprochen.
Am 8. 4. 2008 erhielt die Klägerin als Dr. I***** M***** einen weiteren Verweis der niederländischen Standesaufsichtsbehörde.
Mit Bescheid der Stadt Innsbruck vom 28. 4. 2008 wurde der Klägerin die Änderung ihres Familiennamens und Vornamens gemäß § 1 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1 Z 11 NÄG („sonstige Gründe“) in S***** S***** bewilligt.
Am 30. 4. 2008 beantragte die Klägerin unter dem Namen Dr. I***** M***** erneut bei der britischen Standesaufsichtsbehörde die Eintragung in die britische Liste der Zahnärzte. Auch diesem Antrag wurde nicht entsprochen.
Am 22. 8. 2008 beantragte die Klägerin unter dem Namen Dr. S***** S***** die Eintragung in die britische Liste der Zahnärzte und wurde am 21. 10. 2008 unter diesem Namen in die britische Liste der Zahnärzte beim General Dental Council eingetragen. Allerdings erließ im Mai 2011 das Professional Conduct Committee des britischen General Dental Council eine Disziplinarentscheidung, nach der die Klägerin mit sofortiger Wirkung aus dem britischen Register der Zahnärzte gestrichen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe in ihrem Registrierungsantrag falsch angegeben, dass gegen sie weder im Inland noch im Ausland ein Disziplinarverfahren geführt worden war, was als vorsätzliches unehrliches Verhalten zu beurteilen sei. Die Behörde würdigte zudem, dass die Disziplinarverfahren in den Niederlanden aufgrund von Unzulänglichkeiten der Behandlung und der Information der Patienten, schlechter und teilweise unnötiger zahnärztlicher Behandlung sowie Beschwerden über die Verrechnung geführt worden seien. Diese Entscheidung ist unter https://www *****.pdf abrufbar.
Unter der Internetseite www.*****.it scheint die Klägerin unter ihrem früheren Namen I***** M***** als Zahnärztin unter der Anschrift *****, Italien auf. Die Klägerin beabsichtigt, wieder ihren Beruf als Zahnärztin auszuüben.
Bei Eingabe des Namens I***** M***** in die Suchmaschine Google schlägt die Suchmaschine ‑ noch bevor der Name vollständig ausgeschrieben ist ‑ den Namen S***** S***** in unmittelbarer Kombination mit I***** M***** vor, und zwar „s***** s***** i***** m*****“. Bei Eingabe des Namens S***** S***** in die Suchmaschine Google schlägt die Suchmaschine den Namen S***** S***** in unmittelbarer Kombination mit I***** M***** vor, und zwar „s***** s***** i***** m*****“. Weder bei Eingabe des Namens I***** M***** noch bei Eingabe des Namens S***** S***** in die Suchmaschine Google schlägt die Suchmaschine jedoch aktuell den Zusatz „tandarts“ oder „Zahnarzt“ vor, allerdings hatte sie noch am 29. 1. 2015 bei Eingabe des Namens I***** M***** den Suchbegriff „tandarts i***** m*****“ vorgeschlagen.
Die Klägerin wandte sich mit mehreren Beschwerden an die Beklagte, woraufhin diese das Suchergebnis mit der Überschrift „i***** m***** = s***** s***** verleumderin, verbrecherin“ entfernte. Eine Suche über die Suchmaschine Google nach dem früheren oder dem neuen Namen der Klägerin führt zu keinem Suchergebnis mit der Überschrift, dass die Klägerin eine Verleumderin oder Verbrecherin sei.
Mit weiteren Schreiben vom 1. 8. sowie 26. 11. 2014 und vom 14. 1. sowie 21. 1. 2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Auto‑Vervollständigung ihres früheren Namens I***** M***** mit ihrem neuen Namen S***** S***** und die Verbindung tandarts mit I***** M***** zu entfernen. Im Schreiben vom 1. 8. 2014 schilderte die Klägerin dabei, sie sei unter ihrem früheren Namen in den Niederlanden als Zahnärztin tätig gewesen, wobei es zu einer massiven Rufmordkampagne gegen sie gekommen sei, obwohl sie sich nichts habe zuschulden kommen lassen. Die Autovervollständigung ihres früheren Namens mit ihrem neuen Namen und mit dem Zusatz tandarts führe dazu, dass die Klägerin unter ihren neuen Namen nicht mehr geschützt sei. Der Zusatz tandarts führe den Internetnutzer zu verschiedenen Links mit die Klägerin diffamierenden Inhalt.
In diesem Schreiben wurde die Beklagte auch zum Entfernen des Blogspot http://*****.at aufge‑ fordert. Dieses Suchergebnis hat die beklagte Partei auch entfernt. In den folgenden Schreiben urgierte die Klägerin lediglich die Entfernung der Auto-Vervollständigung ihres früheren Namens mit dem Zusatz tandarts.
Die Klägerin begehrt ‑ gestützt unter anderem auf §§ 1328a, 1330 ABGB ‑ 500.000 EUR Schadenersatz, die Löschung sämtlicher personenbezogenen Daten betreffend Dr. S***** S***** sowie Dr. I***** M***** und sämtlicher Internetadressen, die bei der Suche in der Suchmaschine Google nach den genannten Namen in den Suchergebnissen verlinkt werden, und die künftige Unterlassung von Verweisen auf Verlinkungen dieser Art in der Suchmaschine Google.
Die Vorinstanzen wiesen den zur Sicherung dieses Begehrens gestellten Provisorialantrag der Klägerin auf Unterlassung der automatischen Vervollständigung des Suchbegriffs I***** M***** mit den Begriffen S***** S***** bzw Dr. S***** S***** und tandarts ab. Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist; es könne durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht belegt werden, ob die Vervollständigung mit dem geänderten Namen durch die Autocomplete‑Funktion eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung darstellt.
In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, der Betreiber einer Internet‑Suchmaschine sei zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Stichwortergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige (Persönlichkeits‑)Rechtsverletzungen zu überprüfen; der Betreiber sei aber verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Das in der Namensanonymität konkretisierte Persönlichkeitsrecht und der Schutz der Privatsphäre seien gegen das Informationsinteresse abzuwägen. Diese Interessenabwägung schlage hier insbesondere aufgrund der Disziplinarentscheidung der britischen Standesaufsichts‑ behörde zugunsten der Öffentlichkeit aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Das Erstgericht hat seine internationale Zuständigkeit unter Hinweis auf § 51 Abs 1 Z 8b, § 83c Abs 3 JN bejaht. Aufgrund der in Österreich bei der Suchmaschine Google bestehenden Auto‑Vervollständigungsfunktion, die von Österreich aus nicht nur über www.google.at , sondern auch über andere länderspezifische Google-Seiten von Österreich aus aufgerufen werden kann, sei die Nahebeziehung zu Österreich hinreichend gegeben. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) bekämpft. Das Rekursgericht hat sich dazu nicht geäußert.
Da die Beklagte ihren Sitz weder in Österreich noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (vgl dazu Simotta in Fasching/Konecny³ I [2013] § 83c JN Rz 15/1 und 23/1; Mayr in Rechberger, ZPO4 [2014] § 83c JN Rz 3 mit weiteren Nachweisen), § 83c Abs 3 JN auch „andere Gegenstände [erfasst], die vom Ausland abgesendet worden sind“, und deshalb etwa auch auf vom Ausland aus ausgestrahlte Rundfunk‑ und Fernsehsendungen analog anzuwenden ist (Simotta aaO Rz 20), begegnet die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts für den vorliegenden Unterlassungs‑ und Schadenersatzprozess keinen Bedenken (vgl auch deutscher Bundesgerichtshof VI ZR 269/12 zur Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einem Kläger mit Sitz in Deutschland). Damit liegt im Hinblick auf § 387 Abs 1 EO auch internationale Zuständigkeit des Erstgerichts für die hier zu beurteilende einstweilige Verfügung vor (vgl E. Kodek in Angst, EO³ [2015] § 387 Rz 19 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
2. Die Vorinstanzen haben den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nach österreichischem Recht beurteilt; auch die Parteien stützen sich in ihrer Argumentation auf österreichisches Recht. Auch dies begegnet keinen Bedenken, sind doch zum einen die Bestimmungen der ROM II‑VO aufgrund deren Bereichsausnahme nach Art 1 Abs 2 lit g im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden und kommt es zum anderen in einem solchen Fall nach dem anzuwendenden § 48 Abs 2 IPRG (RIS‑Justiz RS0121351) auf das Recht jenes Staats an, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde. Dabei hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort anzusehen ist (4 Ob 89/92; 6 Ob 145/12k; 6 Ob 106/14b), wobei dies auch für eine Verbreitung im Internet gilt (6 Ob 106/14b). Damit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt vergleichbar.
3. Die von der Suchmaschine Google verwendete Auto-Vervollständigungsfunktion bedeutet, dass bei Eingabe einer Anfrage in das Suchfeld Vorschläge zur automatischen Vervollständigung angezeigt werden, damit der Nutzer schneller finden kann, was er sucht. Mit der Auto‑Vervollständigungsfunktion werden dem Nutzer bei Eingabe von Suchbegriffen in einem sich daraufhin öffnenden Fenster (Dropdown‑Box) automatisch verschiedene automatische Suchwortvervollständigungen angezeigt. Diese Ergebnisse variieren mit Eingabe jedes Zeichens, beginnend mit der Eingabe des ersten Zeichens. Die im Rahmen dieser automatischen Vervollständigung angezeigten Such‑ wortergänzungen werden auf Basis eines Algorithmus ermittelt, der maßgeblich die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht. Damit ermöglicht es die Auto-Vervollständigungsfunktion direkt bei Eingabe der Suchbegriffe, innerhalb von anderen Nutzern verwendeten Suchbegriffen zu suchen. Durch das Anklicken einer angezeigten Suchwortvervollständigung werden das Wort oder die Wortkombination als Suchanfrage übernommen. Dadurch wird diese angeklickte Suchwortergänzung zu dem vom Nutzer eingegebenen Suchbegriff. Durch diesen automatisierten Vorgang werden sodann ‑ wie bei jeder Internetsuche mit selbst eingetippten Suchbegriffen ‑ Internetseiten im Internet gesucht, die für diese Suchanfrage relevant sind.
3.1. Zu dieser Auto‑Vervollständigungsfunktion hat der deutsche Bundesgerichtshof (VI ZR 269/12) bereits klargestellt, dass es sich bei den AutoComplete‑Vorschlägen ‑ im Unterschied zu den Suchergebnissen ‑ um eigene Inhalte der Beklagten handelt. Diese habe mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Die Verknüpfungen der Begriffe würden von der Suchmaschine der Beklagten und nicht von einem Dritten hergestellt und von der Beklagten im Netz zum Abruf bereitgehalten; sie stammten deshalb unmittelbar von ihr (ebenso Hager, Das Persönlichkeitsrecht im europäischen, österreichischen und deutschen Recht, JBl 2013, 273; Gounalakis, Rechtliche Grenzen der Autocomplete‑Funktion von Google, NJW 2013, 2321; Klass, Sinnvolles Vervollständigungsinstrument oder manipulative Gerüchteküche? Die Autocomplete-Funktion der Suchmaschine Google und ihre Bewertung durch die Gerichte ‑ Anmerkung zu BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 ‑ VI ZR 269/12, ZUM 2013, 553 [unter Hinweis auf inhaltsgleiche Entscheidungen französischer, italienischer und Schweizer Gerichte]; Cl. Thiele, BGH: Persönlichkeitsverletzung durch Googles Autocomplete‑Funktion, jusIT 2013, 93; ders, OLG Köln: Persönlichkeitsverletzung durch Googles Autocomplete-Funktion, jusIT 2014, 147; aA Dippelhofer, Lost or found? ‑ Die Störerhaftung der Suchmaschinenbetreiber nach dem BGH‑Urteil Autocomplete, MMR‑Aktuell 2013, 352714).
3.2. Dieser Auffassung schließt sich der Oberste Gerichtshof auch für den österreichischen Rechtsbereich an. Damit trifft die Beklagte aber grundsätzlich eine Haftung, wenn sie trotz Hinweises durch einen Betroffenen einen die Persönlichkeitsrechte verletzenden Ergänzungsvorschlag der Auto-Vervollständigungsfunktion nicht beseitigt, ist sie als Suchmaschinenbetreiber doch in einem solchen Fall in Kenntnis einer Rechtsverletzung, aufgrund deren sie einzuschreiten hätte (dBGH VI ZR 269/12; vgl auch Mann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien³ [2015] § 823 BGB³ Rn 31).
3.3. Der von der Beklagten im Revisionsrekursverfahren vorgebrachte Einwand ihrer Privilegierung nach §§ 13 f ECG ‑ dies soll offenbar auf eine generelle Verneinung der Haftung hinauslaufen ‑ überzeugt nicht. Bei den AutoComplete-Vorschlägen handelt es sich ja um eigene Inhalte der Beklagten (zu dieser Differenzierung insbesondere auch Cl. Thiele, Persönlichkeitsverletzungen durch Googles Autocomplete, jusIT 2013, 41), die für den von ihr selbst entwickelten Algorithmus einzustehen hat.
4. Die Prüfung der Zulässigkeit von AutoComplete‑Vorschlägen ist nach in Deutschland vertretener Auffassung danach vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung des jeweiligen Aussageinhalts die Persönlichkeitsrechte des Klägers oder die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten überwiegen (Gounalakis, NJW 2013, 2321); eine Verletzung sei dann zu bejahen, wenn die Suchvorschläge unwahr oder ehrverletzend sind (Klass, ZUM 2013, 553 mit weiteren Nachweisen) oder wenn die jeweilige Person durch die Vorschläge in einen unerwünschten Zusammenhang gestellt wird (Rixecker in MünchKomm BGB7 [2015] § 12 Anh Rz 103 [unter ausdrücklichem Hinweis auf die AutoComplete‑Entscheidung des BGH VI ZR 269/12]).
Im vorliegenden Fall kommt es auf die Frage der Namensnennung an, also darauf, ob die Klägerin einen Anspruch hat, dass ihr früherer bürgerlicher Name I***** M***** geheim gehalten beziehungsweise nicht in Verbindung mit ihrem aktuellen Namen gebracht wird. Dies ist für den österreichischen Rechtsbereich nicht nach § 43 ABGB zu beurteilen, weil diese Bestimmung nur Schutz vor Namensanmaßung und Namensbestreitung bietet, sondern nach § 16 ABGB (RIS‑Justiz RS0109217, RS0109218).
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht kein allgemeines Recht, dass der Gebrauch des Namens eines anderen, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, unterlassen wird; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage (RIS‑Justiz RS0009319). Anders als bei der Verletzung des Namensrechts kommt es bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Namensnennung nicht entscheidend darauf an, ob der Namensträger die Namensnennung gestattet hat; der Namensträger hat kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf oder nicht (RIS‑Justiz RS0109217 [T3]). Der Gebrauch des Namens verstößt jedoch (nur dann) gegen § 16 ABGB, wenn die Namensnennung in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt (RIS‑Justiz RS0009319 [T1]). Hat der Betroffene nicht zugestimmt und besteht weder ein gesetzliches Verbot noch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, hängt die Frage der Rechtswidrigkeit der Namensnennung deshalb von einer vorzunehmenden Interessenabwägung ab (RIS‑Justiz RS0009319 [T3], RS0008998). Eine Verletzung liegt regelmäßig vor, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloßstellt oder lächerlich macht (RIS‑Justiz RS0009319 [T10]). Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hingegen regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre (RIS‑Justiz RS0008998 [T8], RS0009003 [T3]).
4.2. Die Klägerin strebt im Rechtsmittelverfahren (vgl ihren Rekursantrag) im Ergebnis nur mehr die Unterlassung der automatischen Vervollständigung des Suchbegriffs I***** M***** mit dem Begriff S***** S***** an. Dies ist auch die einzige Aussage, die die Beklagte mit ihren AutoComplete‑Vorschlägen macht; sie verknüpft den früheren bürgerlichen Namen der Klägerin mit jenem Namen, auf den der frühere Name nach § 1 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1 Z 11 NÄG (Namensänderung aus sonstigen Gründen) geändert wurde. Verknüpfungen wie etwa „i***** m***** = s***** s***** verleumderin, verbrecherin“ hat die Beklagte bereits vor Klagseinbringung entfernt (was den vorliegenden Sachverhalt auch von dem der BGH‑Entscheidung VI ZR 269/12 zugrunde liegenden unterscheidet, war dort doch die Verknüpfung des Namens des Klägers mit den ‑ negativ besetzten ‑ Begriffen Scientology und Betrug zu beurteilen).
Dass S***** S***** I***** M***** (und umgekehrt) ist, ist eine wahre Aussage. Die Verknüpfung der beiden Namen wiederum ergibt sich aus der Veröffentlichung einer Disziplinarentscheidung des Professional Conduct Committee des UK General Dental Council gegen die Klägerin im Internet, die sowohl deren früheren als auch den geänderten Namen enthält. Die genannte Standesaufsichtsbehörde ist gesetzlich dazu ermächtigt und verpflichtet, die Disziplinargewalt über in Großbritannien ansässige Zahnärzte auszuüben und ein Register zu führen, aus dem die wesentlichen Informationen über den jeweiligen „dentist“ oder „dental care professional“ hervorgehen (Art 3 des General Dental Council [Fitness to Practise] Rules Order of Council 2006). Part 7 dieses Regelungswerks sieht ein eigenes Verfahren für „fraudulent register entry hearings“ vor. Die Standesaufsichtsbehörde ist gesetzlich dazu berechtigt, betrügerisch erlangte Eintragungen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (siehe dazu Rule 13 ff sowie § 24 Dentists Act 1984) zu löschen und insbesondere die ergangene Entscheidung zu veröffentlichen (siehe Art 24), wobei vertrauliche Details über die psychische oder mentale Gesundheit des Betroffenen nicht veröffentlicht werden sollen (6 Ob 38/15d).
4.3. Soweit die Klägerin meint, durch die schlichte Nennung ihres früheren bürgerlichen Namens sei sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und werde ihre Privatsphäre beeinträchtigt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin will nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommen Sachverhalt wieder als Zahnärztin arbeiten, weshalb nicht ersichtlich ist, worin ihr legitimes Interesse an einer Geheimhaltung ihrer früheren Identität liegen sollte, zumal sie gerade deshalb von der Liste der britischen Zahnärzte gestrichen worden war, weil sie dort falsche Angaben über ihre Identität gemacht hatte. Darin unterscheidet sich aber der vorliegende Fall ganz wesentlich von dem der Entscheidung 4 Ob 155/09m zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort war ein Foto der Tochter eines rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilten Verbrechers, der die Tochter 24 Jahre lang gegen ihren Willen in einem Kellerverlies festgehalten, mehrfach vergewaltigt und mit ihr insgesamt sieben Kinder gezeugt hatte, unter Hinweis auf die frühere Identität und Umstände des intimsten Lebensbereichs veröffentlicht worden, obwohl die Tochter zwischenzeitig ihren Namen geändert hatte. Bei einer Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 4 Ob 155/09m Opfer eines Verbrechens geworden war, während im vorliegenden Fall die Klägerin bei der britischen Standesbehörde evidentermaßen vorsätzlich falsche Angaben gemacht hatte.
4.4. Grundsätzlich ist also festzuhalten, dass alleine die Namensänderung aus „sonstigen Gründen“ im Sinn des § 2 Abs 1 Z 11 NÄG noch keinen Grund darstellt, einem Suchmaschinenbetreiber die Gleichstellung der Namen im Rahmen einer Auto‑Vervollständigungsfunktion zu untersagen. Nicht zu entscheiden war hier hingegen die Frage, inwieweit der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine solche Namenssuche angezeigt wird, bestimmte Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen (EuGH Urteil Google Spain SL, C‑131/12, ECLI:EU:C:2014:317).
5. Zu den im Revisionsrekurs unter dem Grund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens angeführten Überlegungen der Klägerin ist anzumerken, dass es im gegenständlichen Verfahren ‑ wie bereits erwähnt ‑ nicht um Suchergebnisse und Kurztexte geht, die die Beklagte liefert, sondern ausschließlich um den Umstand, dass bei Eingabe der Wortfolge S***** S***** der Name I***** M***** als Vervollständigung vorgeschlagen wird. Im Übrigen hat das Rekursgericht die Rechtsrüge der Klägerin ohnehin nicht zur Gänze unbehandelt gelassen, sondern ist in weiten Teilen seiner Entscheidung inhaltlich darauf eingegangen.
6. Dem Revisionsrekurs der Klägerin war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)