Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:
"Die beklagten Parteien sind schuldig, die Veröffentlichung von Personenbildnissen (Stand- oder Laufbilder) des Klägers im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über diesen zu unterlassen, wenn behauptet oder doch der Eindruck erweckt wird, der Kläger habe als Autor des Buches 'Macht und Magie der Public Relations' darin die Propagandamethoden von Goebbels bzw des Dritten Reiches gutgeheißen oder derartige Methoden empfohlen bzw in diesem Buch den verkappten Versuch unternommen, eine kriminelle Organisation zu unterstützen oder zu bewerben, und daß deshalb der Verlag das Buch vom Markt genommen habe."
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 47.225,38 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 5.697,23 Umsatzsteuer und S 13.042 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist PR-Berater und Geschäftsführer der C***** Frankfurt/Main; er unterhält auch geschäftliche Kontakte zu österreichischen Unternehmen, insbesondere der Touristik-Branche. Ua vertritt er das staatliche israelische Verkehrsbüro und die "Neckermann"-Gruppe (NUR Touristik GmbH). Der Kläger ist Mitglied der Scientology-Kirche Deutschland, eines eingetragenen Vereins, der eine anerkannte Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes ist. Seine Mitgliedschaft war bereits Gegenstand von Zeitungsberichten, in denen zum Teil Bildnisse des Klägers erschienen waren. Gegenüber dem "Celebrity-Center" erklärte der Kläger in einem Interview: "Zum Thema Public-Relations gibt es eine Menge hochinteressantes Material in Scientology. Ich habe in keinem anderen Wissensbereich soviel über Public-Relations gelernt wie hier."
Am 4.3.1990 hielt der Kläger im Internationalen Berliner Kongreßzentrum eine Pressekonferenz für das israelische Verkehrsbüro ab. Dabei kam es zu Filmaufnahmen durch das Team des WDR-Journalisten Egmont R.K*****. Dieser bezichtigte den Kläger, einer gefährlichen Organisation - nämlich Scientology - anzugehören, und fragte ihn, wie er dazu komme, das staatliche israelische Verkehrsbüro public-relationmäßig zu vertreten.
Der Kläger erfuhr dann, daß Egmont K***** für den 26.4.1990, 20.15 Uhr, die Ausstrahlung einer Fernsehsendung über Scientology in der "ARD" plane. Die entsprechende offizielle Programmankündigung des Ersten Deutschen Fernsehens (ARD) lautete unter dem Titel "Gesucht wird ... Gehirnwäsche" wie folgt:
"Die Scientology-Kirche ist eine der aggressivsten Sekten in der Bundesrepublik. Scientologen arbeiten mit Methoden der totalen Überwachung, der Bespitzelung, verlangen absoluten Gehorsam. Ehemalige Mitglieder der Sekte halten das System für faschistisch. Mit Hilfe einer Art Lügendetektor werden arglose Menschen erst durchleuchtet und dann manipuliert, ein Verfahren, das man nur als Gehirnwäsche bezeichnen kann. Ziel ist, die Anhänger 'clear' zu machen, zu funktionierenden, 'glücklichen Maschinenmenschen', die keinerlei Emotionen mehr zeigen und ihre Tätigkeit voll in den Dienst der Sekte stellen. Und die Gehirnwäsche funktioniert: Kindern wird der Kontakt mit ihren Eltern untersagt, Ehen werden auseinandergebracht, Aussteiger tragen schwere psychische Schäden davon.
Erkennbar wird auch eine Expansions-Strategie: Scientology versucht erfolgreich, ihren Einflußbereich zu vergrößern und Schaltstellen der Macht zu unterwandern: Durch Unternehmens- und PR-Berater, die der Sekte angehören, wird die gefährliche Lehre in Wirtschaftsunternehmen und Managementkreise getragen. Dahinter steckt das von langer Hand vorbereitete Projekt 'Clear Deutschland', das Mitte März 1990 mit großen Werbeaktionen, Anzeigenkampagnen und Fernsehspots für die Scientology-Bibel 'Dianetik' gestartet wurde.
Dem WDR-Team gelang es nach monatelangen Recherchen in der Bundesrepublik und in den USA, den 'Gehirnwäschern' auf die Spur zu kommen."
Die Zweitbeklagte leitet im Rahmen des Österreichischen Kabelfernsehens die Programme von ZDF und ARD gleichzeitig, vollständig und unverändert weiter.
Am 10.4.1990 forderte der Kläger durch seinen Rechtsvertreter die Erstbeklagte auf, sich schriftlich innerhalb von drei Tagen gegenüber dem Kläger zur Unterlassung jeglicher ehrenrühriger Berichterstattung unter Nennung seines Namens im Zusammenhang mit einer negativen Berichterstattung über die Scientology-Kirche und insbesondere zur Unterlassung des Vorwurfes des Faschismus oder der Gehirnwäsche zu verpflichten. Unter Hinweis auf die offensichtlich geplante Veröffentlichung von Bildnissen forderte der Kläger die Zweitbeklagte am 10.4.1990 auf, das Einspeisen der ihn treffenden Teile der für den 26.4.1990 um 20.15 Uhr angesetzten Sendung in das österreichische Fernsehnetz zu unterlassen. Die Erstbeklagte lehnte das Ansinnen des Klägers mit Schreiben vom 19.4.1990 unter Hinweis auf die in Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes garantierte Freiheit der Berichterstattung ab. Einer Veröffentlichung seines Bildnisses - sei es als Foto, Standbild oder Laufbild - hat der Kläger keine Zustimmung erteilt.
Am 26.4.1990 wurde die in Rede stehende Sendung zum vorgesehenen Zeitpunkt ausgestrahlt. Sie befaßte sich in kritischer Weise mit den Aktivitäten der "Scientology-Sekte". Darin kam der Vorsitzende der "Aktion Psychokultgefahren", Ralph Dieter M*****, im ersten Teil des Berichtes mit der Äußerung zu Wort: "Ich halte Scientology, sowie ich es kennengelernt habe, für absolut faschistisch". Nachdem er diese Einschätzung mit der Unterdrückung anderer Gedanken, dem absoluten Ausführen von Befehlen und dem Mangel jeder Kreativität begründet hatte, bestätigte Norbert P*****, ein früherer PR-Manager bei Scientology, daß er leider viel zu spät gemerkt habe, "bei Faschisten gelandet zu sein". Nach einem Bericht über journalistische Recherchen in den USA, insbesondere über das "religiöse Zentrum der Sekte", Fort Harrison, und das Kreuzfahrtschiff "Freewinds" in der Karibik, kehrte die Sendung nach Europa zurück und brachte verschiedene Interviews. Gegen Ende der 45-minütigen Sendung kam diese noch einmal auf Managementkonzeptionen zu sprechen und erwähnte in diesem Zusammenhang - ohne ein Bildnis des Klägers zu zeigen oder seinen Namen zu nennen - das Buch "Macht und Magie der Public-Relations". Dazu erklärte der Sprecher, in diesem Buch stoße man auf Hubbards Begriff "Schwarze Propaganda", also gezielte Diffamierungskampagnen. Bestimmte Lügen und Gerüchte, so heiße es an einer Stelle des Buches, könnten zu manchen Zeiten opportun sein; außerdem werde Hitlers "Mein Kampf" hinsichtlich Propaganda-Techniken zu wenig gelesen.
Schließlich werde ausgeführt: Mit "Schwarzer Propaganda" eine Detektei zu beauftragen, sei typisch. Auch im Ratgeber "Wie Profis motivieren" finde man Scientology-Gedankengut. Im "Handbuch Führungskräfte" werde sogar ganz offiziell der Hubbard-Bibliothek gedankt. Man habe zwischenzeitlich dieses Buch und weitere sieben Titel aus dem Programm genommen, weil man - wie der Wilhelm Heyne-Verlag auf Anfrage mitgeteilt habe - mit Scientology nichts zu tun haben wolle. Sodann wurde in der Sendung ein Interview mit Dr.Reinhard M***** gebracht, dem Chef des Verlages "Moderne Industrie", in welchem "Macht und Magie der Public-Relations" erschienen war. Dr.M***** erklärte, daß ihm die merkwürdige Sympathie für die Propagandatechnik des Dritten Reiches schon aufgefallen sei. Auf die Frage des Sprechers, ob es ihm nicht nachdenklich mache, daß in dem Buch sehr dezidiert die Propaganda von Goebbels auseinandergenommen werde, und zwar in einer Form, daß man den Eindruck gewinne, daß das vielleicht doch auch positive Seiten gehabt habe unter dem PR-Gesichtspunkt, antwortete Dr.M*****:
"Herr K*****, ich habe am Tag, als dieses Buch erschienen ist, beim Querlesen einiges festgestellt, was sie festgestellt haben, und habe sofort das Lektorat angewiesen, daß diese Passagen, sollte das Buch je neu aufgelegt werden, überarbeitet oder gänzlich herausgenommen werden. Ich bin sehr betroffen darüber, wenn das so ist, was Sie mir schildern, und werde persönlich alles tun, um das aus der Welt zu schaffen."
Hierauf folgte in der Sendung die Behauptung: "M***** nimmt das Buch wenig später vom Markt". Sein Lektorat habe nämlich ein neues Mehler-Manuskript als "verkappten Versuch" erkannt, "Leser für Dianektik zu gewinnen". Man unterstütze damit "eine kriminelle Organisation".
Nachdem in der Sendung die Sequenz "Ammersee" gebracht worden war, zeigte eine der letzten Einstellungen den Kläger bei einer Pressekonferenz, wozu man folgenden Text hörte:
"Berlin. Internationale Tourismusbörse 1990. Günther T*****, Hauptautor des Buches 'Macht und Magie der PR', ist einer der angesehensten PR-Berater in der Reisebranche. Der frühere ZDF-Redakteur und PR-Mitarbeiter von Helmut Kohl hat sich wiederholt zu Scientology bekannt, auch öffentlich. Er organisierte z.B. im April 1989 eine Pressekonferenz in Hamburg. In der Scientology-Zeitung 'Celebrity Center' führt T***** aus, er habe in keinem anderen Wissensbereich so viel über Public-Relations gelernt wie in Scientology.
O-Ton: 'Günther T*****: Mein Name ist Günther T***** und ich darf die Israelis im Bereich PR beraten. ...'
In seinem Buch zieht T***** das Fazit, daß man langfristig nur mit ehrlicher, weißer PR gewinnen könne. Wir wollen ihn deshalb fragen, wie er in dem Ratgeber dazu kommt, Hitlers 'Mein Kampf' als Lektüre für PR-Manager zu empfehlen, und wie er zu den Diffamierungskampagnen von Scientology steht. ...
O-Ton: 'Herr T*****, mein Name ist K***** vom Westdeutschen Rundfunk, wir machen einen Film über Scientology. ...'
Nach der Pressekonferenz mit dem israelischen Tourismusminister sprechen wir T***** an und bitten ihn um eine Stellungnahme. Er will sich nicht äußern, bietet aber ein Interview zu einem späteren Zeitpunkt an, doch dafür steht er dann nicht mehr zur Verfügung".
Im Nachspann der Sendung schien als Produzent der Erstbeklagte auf.
Mit der Behauptung, daß das Zeigen seines Bildes in der Fernsehsendung im Zusammenhang mit den unberechtigten Vorwürfen über die Tendenz des von ihm mitverfaßten Buches "Macht und Magie der Public-Relations" seine Interessen schwerstens beeinträchtige, obgleich kein öffentliches Interesse an seiner Bloßstellung bestehe und die in der Sendung erhobenen Vorwürfe nicht von der Absicht einer sachlichen Berichterstattung getragen seien, begehrt der Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung von Personenbildnissen (Stand- oder Laufbilder) des Klägers im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über diesen zu unterlassen, wenn behauptet bzw der Eindruck erweckt wird, der Kläger als Autor des Buches "Macht und Magie der Public-Relations" habe in diesem Buch die Propagandamethoden Goebbels' bzw des Dritten Reiches gutgeheißen oder derartige Methoden empfohlen bzw in diesem Buch den verkappten Versuch unternommen, eine kriminelle Organisation zu unterstützen oder zu bewerben, und daß deshalb der Verlag das Buch vom Markt genommen habe. Die Zweitbeklagte hafte als Mittäterin, weil sie sein Bildnis weiterverbreitet habe.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Durch die Veröffentlichung seines Bildnisses in der Sendung vom 26.4.1990 seien keine berechtigten Interessen des Klägers beeinträchtigt worden. Dem Kläger sei weder die Teilnahme an faschistischen Methoden noch die Mitwirkung an der Gehirnwäsche argloser Menschen oder die Unterwanderung von Schaltstellen der Macht vorgeworfen worden. Der Kläger sei schon mehr als zehn Jahre Mitglied der Scientology-Kirche und trete in dieser Eigenschaft auch häufig in der Öffentlichkeit auf. Da diese einen Anspruch auf Information und die Erstbeklagte einen Programmauftrag zu erfüllen habe, müsse eine Abwägung der Interessen zugunsten des Erstbeklagten ausfallen, zumal sich der Kläger selbst einem höheren Grad der Öffentlichkeit ausgesetzt habe. Als früherer Berater der Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz Helmut Kohl und Bernhard Vogel und nach seinem Auftreten bei mehreren Pressekonferenzen sei er eine Person des Zeitgeschehens.
Die Zweitbeklagte macht überdies geltend, daß sie selbst in keiner Weise Fernsehprogramme produziere; sie sei allein zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weiterleitung von Programmen verpflichtet; auf deren Herstellung und Inhalt fehle ihr aber jede Einflußmöglichkeit. Der Kläger sei als bloßes Mitglied der Scientology-Kirche nicht legitimiert, sich gegen Vorwürfe wider diese Religionsgemeinschaft zu wehren.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des angefochtenen Gerichtes gemäß § 83c JN sei die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen. Nach § 34 Abs 1 IPRG sei der Kläger berechtigt, Ansprüche nach § 78 des österreichischen UrhG geltend zu machen. Ob berechtigte Interessen des Klägers beeinträchtigt wurden, müsse unter Berücksichtigung des Begleittextes beurteilt werden. Zu jenem Zeitpunkt, als in der Sendung das Buch "Macht und Magie der Public-Relations" erstmals erwähnt werde, sei ein Bildnis des Klägers überhaupt nicht erschienen. Auch sein Namen sei nicht genannt worden; er tauche vielmehr erstmals - samt Bildnis - später auf. Durch den späteren, bei der Pressekonferenz gesendeten Begleittext sei aber der Kläger nicht mehr in seinen Rechten verletzt. Die Sendung sei darauf gerichtet gewesen, über die Scientology-Kirche zu berichten, nicht aber gegen den Kläger persönlich Vorwürfe zu erheben. Daß Fernsehsendungen über religiöse Gemeinschaften einem Informationsbedürfnis entsprechen, werde vom Kläger nicht bestritten. Der Kläger führe auch nicht aus, warum er die ihm eingeräumte Möglichkeit, seine Position in der Sendung vom 26.4.1990 zu erläutern, nicht wahrgenommen habe. Was das vom Kläger mitverfaßte Buch "Macht und Magie der Public-Relations" anlangt, komme in der Sendung eindeutig zum Ausdruck, daß dieses Buch die nationalsozialistische Propaganda keineswegs empfehle, sondern nur eingehend analysiere. Da durch die Veröffentlichung seines Bildnisses berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt worden seien, brauche auf die Frage, ob die Erfüllung eines echten Informationsbedürfnisses den Vorrang vor den Interessen des Klägers an der Nichtveröffentlichung seines Bildnisses habe, nicht eingegangen zu werden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Klägers verletzt wurden, sei darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Die Fernsehsendung sei derart gestaltet gewesen, daß Vorwürfe nur gegen die Scientology-Kirche, nicht aber gegen den Kläger persönlich erhoben wurden. In der Sequenz, die sich mit dem Buch "Macht und Magie der Public-Relations" beschäftigt, sei weder der Name des Klägers genannt noch sein Bild gezeigt worden; das sei erst gegen Ende der Sendung geschehen, wobei nur erwähnt worden sei, daß der Kläger früher ZDF-Redakteur und PR-Berater Helmut Kohls gewesen sei und sich öffentlich zu Scientology bekannt habe. Durch eine solche Darstellung könne sich aber der Kläger, der sich schon vor der Sendung für Interviews in Printmedien zur Verfügung gestellt und sich darin zur Scientology-Kirche bekannt habe, nicht beschwert erachten, habe er doch selbst die Öffentlichkeit gesucht und sich freiwillig einem höheren Grad der Öffentlichkeit ausgesetzt. Dazu komme, daß ihm ohnehin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, im Rahmen der Sendung seinen Standpunkt zu erläutern, wovon aber keinen Gebrauch gemacht habe. In der Sendung komme unmißverständlich zum Ausdruck, daß in dem vom Kläger mitverfaßten Buch die nationalsozialistische Propaganda keineswegs empfohlen werde. Berechtigte Interessen des Klägers seien demnach nicht verletzt worden, so daß auf die weiteren Fragen nicht einzugehen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben; die Erstbeklagte meint - ohne daraus einen entsprechenden Antrag abzuleiten -, daß die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.
Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung mehrerer Rechtsfragen abhängt, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Da hier ein Sachverhalt mit Auslandsberührung (§ 1 Abs 1 IPRG) vorliegt, ist zunächst zu prüfen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist; dabei haben die Vorinstanzen - im Ergebnis zu Recht - österreichisches Recht herangezogen: Das - vom Kläger geltend gemachte - Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG ist freilich entgegen der Meinung des Erstgerichtes kein Immaterialgüterrecht im Sinne des § 34 IPRG; es gehört vielmehr zu den Persönlichkeitsrechten, die von den Immaterialgüterrechten zu unterscheiden sind (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 110). "Immaterialgüterrechte" (= "geistiges Eigentum") sind alle geschützten subjektiven Rechte an geistigen, künstlerischen oder wirtschaftlichen Leistungen; dazu gehören das Urheberrecht und verwandte Rechte, wie Werknutzungs- und Leistungsschutzrechte, und die gewerblichen Schutzrechte, wie Patentrechte, Markenrechte und Musterrechte (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 34 IPRG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach welcher Rechtsordnung die Verletzung des Rechtes auf Bildnisschutz zu beurteilen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; dazu fehlen - soweit überblickbar - auch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und Literatur. Für das Namensrecht - ebenfalls ein Persönlichkeitsrecht (Schönherr aaO; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 43) - bestimmt § 13 Abs 2 IPRG, daß der Schutz des Namens nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem die Verletzungshandlung begangen wird. Das entspricht dem Regelungsgedanken des § 34 Abs 1 IPRG, wonach das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Auch für außervertragliche Schadenersatzansprüche ist - grundsätzlich - der gleiche Anknüpfungspunkt vorgesehen (§ 48 Abs 1 Satz 1 IPRG), während Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt (§ 48 Abs 2 IPRG). Da eine ausdrückliche Kollisionsnorm für den Bildnisschutz fehlt, liegt hier eine - zweifellos ungewollte - Gesetzeslücke vor. Eine solche Lücke ist nach § 7 ABGB in erster Linie durch Analogieschluß auszufüllen, kraft dessen die Rechtsfolgen nach der Formulierung des Tatbestandes unmittelbar nicht passender Normen auf den ähnlichen Fall erstreckt werden (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 7). Am nächsten liegt es, die Bestimmung des § 13 Abs 2 IPRG über das Persönlichkeitsrecht auf den Schutz des Namens analog auch auf das Recht am eigenen Bild anzuwenden (vgl Schwimann aaO Rz 4 zu § 48 IPRG). Zu prüfen ist demnach, ob die Beklagten die beanstandete Verletzungshandlung - wie offenbar das Erstgericht gemeint hat - (auch) in Österreich begangen haben. Das ist für die Zweitbeklagte, welche die in Österreich empfangenen Sendungen verschiedener ausländischer Rundfunkanstalten, darunter auch jener des Erstbeklagten, in Österreich weiterleitet, ohne weiteres zu bejahen. Auch der Erstbeklagte hat aber den Bildnisschutz des Klägers nicht nur am Sendeort, also in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in Österreich verletzt. Das IPRG-Gesetz definiert nicht, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die "Verletzungshandlung gesetzt" wurde. Nach § 67 Abs 2 StGB ist Tatort nicht nur jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, sondern auch derjenige, an dem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. § 40 Abs 2 MedienG bestimmt für das Medieninhaltsdelikt, welches in einer Rundfunksendung begangen worden ist, als Tatort den Ort, von dem aus die Rundfunksendung zuerst verbreitet worden ist; liegt dieser Ort im Ausland, dann gilt als Tatort jeder Ort, an dem die Rundfunksendung im Inland empfangen werden konnte. Daß der Gesetzgeber auch im zivilrechtlichen Bereich dieser Auffassung folgt, zeigt die Zuständigkeitsbestimmung des § 83c Abs 3 JN, wonach dann, wenn die gesetzwidrige Handlung - u.a. ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (§ 51 Abs 2 Z 10, § 83c Abs 1 JN) - durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder durch andere Gegenstände bewirkt wird, die vom Ausland abgesendet worden sind, jeder Ort des Inlandes als Begehungsort gilt, wo der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist; das muß umso mehr für eine Sendung gelten, die - mit dem Wissen des Sendeunternehmens - aus dem Aus- in das Inland gelangt. Dieser - freilich unmittelbar nur die Zuständigkeit regelnden - Bestimmung läßt sich die Ansicht des Gesetzgebers entnehmen, daß in solchen Fällen auch das österreichische materielle Recht anzuwenden ist (vgl Schwind, Internationales Privatrecht Rz 404), und zwar nicht nur dann, wenn - weil es sich um einen Streit nach dem Urheberrechtsgesetz handelt - § 48 Abs 2 UWG nicht anzuwenden ist. Daraus ergibt sich, daß für den Gesetzgeber auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung odgl. im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort - auch im Sinne des § 13 Abs 2 IPRG - anzusehen ist.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die geltend gemachte Verletzung des Rechtes am eigenen Bild, soweit sie Österreich betrifft, nach österreichischem Recht, also nach § 78 UrhG, zu beurteilen ist.
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, UrhRecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 60/188; SZ 63/75; MR 1990, 226; MR 1991, 202; ÖBl 1992, 87 uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Überprüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist nach ständiger Rechtsprechung der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 60/188; SZ 63/75; ÖBl 1992, 87 ua). Das wurde in der Rechtsprechung bisher - soweit überblickbar - zu Veröffentlichungen in Druckwerken ausgeführt. Die Entscheidung MR 1988, 125, welche eine Bildnisveröffentlichung in einer Fernsehsendung zum Gegenstand hatte, mußte sich mit Einzelheiten des Zusammenhanges zwischen dem Text der Sendung und dem Zeitpunkt der Bildveröffentlichung nicht auseinandersetzen.
Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß die in der beanstandeten Sendung gebrachte negative Kritik an dem von ihm mitverfaßten Buch "Macht und Magie der Public-Relations" sehr wohl geeignet war, sein Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, auch wenn sein Bild nicht gleichzeitig mit der unmittelbaren Kritik gezeigt wurde. In jenem - erst einige Minuten nach der Behandlung des genannten Buches gebrachten - Abschnitt der Sendung, in welchem der Kläger ins Bild gebracht wurde, als er sich in einer Pressekonferenz vorstellte, wurde aber auf das vorher erwähnte Buch hingewiesen und die Frage an den Kläger angekündigt, wie er in dem Ratgeber dazu komme, Hitlers "Mein Kampf" als Lektüre für PR-Manager zu empfehlen. Damit wurde für jeden Zuhörer, der nicht mangels Aufmerksamkeit oder infolge besonderer Gedächtnisschwäche die vorangegangenen Passagen der Sendung nicht mehr im Bewußtsein hatte, die Verbindung zu dem vorher besprochenen Buch "Macht und Magie der Public-Relations" hergestellt. Dort war aber - wie festgestellt - dem Buch vorgeworfen worden, daß es gewissermaßen die Propagandamethoden Hitlers und des Dritten Reiches empfehle. Die von den Vorinstanzen - wörtlich übereinstimmend - gebrachte Argumentation, in der Sendung sei unmißverständlich zum Ausdruck gekommen, daß in dem mehrfach erwähnten Buch die nationalsozialistische Propaganda keineswegs empfohlen, sondern nur einer eingehenden Analyse unterzogen worden sei, steht mit dem Inhalt der Sendung nicht im Einklang. In ihr war vielmehr vom Sprecher verkündet worden, daß in dem Buch Hubbards Begriff "Schwarze Propaganda" gebraucht werde, daß derartige gezielte Diffamierungskampagnen, bestimmte Lügen und Gerüchte, zu manchen Zeiten opportun sein könnten; Hitlers "Mein Kampf" in Hinsicht auf Propaganda zu wenig gelesen werde usw. Im selben Sinne äußerte sich in der Folge der Verlagsleiter Dr.M*****, welchem die "merkwürdige Sympathie (des Buches) für die Propagandatechniken des Dritten Reiches schon aufgefallen" seien. Diese Darstellung war in hohem Maße dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, das Buch - und damit der Kläger - würden "Schwarze Propaganda", insbesondere die Methoden Hitlers in der Propaganda, empfehlen. Daß es für den Kläger - und nicht nur deshalb, weil er (auch) die israelische Regierung berät - in höchstem Maße abträglich sein muß, in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt zu werden, liegt auf der Hand. Den Vorinstanzen kann daher nicht darin gefolgt werden, daß die Interessen des Klägers gar nicht beeinträchtigt worden seien.
Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, daß er als Person des öffentlichen Lebens, dessen Aussehen allgemein bekannt sei, durch die Bildnisveröffentlichung keinen Schaden erleiden könne (vgl Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 f Rz 6.3.3 und 110 ff Rz 7). Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, trifft es zwar zu, daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann. Daraus ergibt sich aber noch keineswegs zwingend, daß dabei nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre. Letzteres könnte, wenn überhaupt, nur auf Personen zutreffen, deren Aussehen allgemein bekannt ist, nicht aber auf Personen, die zwar der Öffentlichkeit teilweise bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt. Zumindest beim letztgenannten Personenkreis muß auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text berücksichtigt werden, wird doch bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (ÖBl 1992, 87 mwH). In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein (MR 1991, 202; ÖBl 1992, 87). Der Kläger mag zwar im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit, insbesondere auf die Beratung prominenter Politiker, sowie durch sein Auftreten für die Scientology-Kirche einem breiteren Publikum bekannt sein; daß er aber allgemein bekannt wäre, trifft - vor allem für Österreich - keinesfalls zu.
Soweit sich die Beklagten auf ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit berufen, kann ihnen hier nicht gefolgt werden: Daß jede Rundfunkanstalt einen Informationsauftrag zu erfüllen hat, steht außer Zweifel; die vom Kläger beanstandeten Äußerungen dienten aber nicht der Information, sondern einer Desinformation. Wie sich aus dem vom Kläger mitverfaßten Buch ergibt, wird darin - ganz im Gegenteil zu dem in der Sendung erweckten Eindruck - die "Schwarze Propaganda" im allgemeinen (S. 51 ff) und die Propagandamethoden Hitlers - im Kapitel "Aus dem Wörterbuch eines Unmenschen: Propaganda unter Hitler" (S. 96 ff) - im besonderen auf das Schärfste verurteilt. Die Autoren heben zwar den - unzweifelhaft tatsächlich erzielten - Erfolg dieser Propagandamethoden hervor, wollen aber erreichen, daß man "durch die Kenntnis von Propaganda-Methoden verhindern" kann, "daß ein gleiches Vorkommnis sich wiederholt". Sinnvoller als Preise für Roman- und Fernsehdokumentationen zu verleihen, nur weil darin das Barbarentum des Nationalsozialismus aufgegriffen und angeprangert wird, sei es möglicherweise, "die Techniken aufzuzeigen, mittels derer ein Mann wie Hitler an die Macht gelangen konnte: Nur auf diese Weise läßt sich eine echte Immunisierung erreichen! Denn es handelte sich bei Hitler und Goebbels zweifellos um zwar teuflische, aber in ihrer Teuflischkeit geniale Schwarze Propaganda-Spezialisten. Gestalten wie sie sind in Zukunft nur zu verhindern, wenn man distanziert und kaltblütig ihre Techniken, ihr know-how kennt" (aaO 104). Schließlich endet das Buch mit der These: "Der springende Punkt ist, daß man langfristig nur mit Weißer PR gewinnen kann. Und dies mag vielleicht die Botschaft dieses Buches sein, wenn Sie uns diesen pathetischen Ausdruck erlauben. Wenn man über den Tag hinaus denkt, gewinnt man nur mit Weißer PR die Menschen, die Journalisten und die Welt" (aaO 307).
Der Erstbeklagte kann sich sohin zur Rechtfertigung seiner den Kläger herabsetzenden Darstellung nicht darauf berufen, daß er einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedient habe; er hat damit vielmehr die Öffentlichkeit über das vom Kläger vertretene Anliegen in Irrtum geführt.
Aber nicht nur der Erstbeklagte hat damit gegen § 78 Abs 1 UrhG verstoßen; auch die Zweitbeklagte hat diesen Tatbestand dadurch verwirklicht, daß sie das Bildnis des Klägers - im Zusammenhang mit den ihn herabsetzenden Äußerungen - verbreitet hat. Auf ihr Verschulden kommt es bei der Beurteilung des allein geltend gemachten Unterlassungsanspruches nicht an. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 59a UrhG berufen. Nach dieser Bestimmung dürfen ausländische Rundfunksendungen von Werken zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benützt werden; eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Weiterleitung - worin ein Rechtfertigungsgrund gelegen wäre - besteht hingegen nicht.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß beide Beklagte zur Unterlassung im Sinne des Klagebegehrens verurteilt werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO.
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