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§ 34 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2009

ABSCHNITT 6

IMMATERIALGÜTERRECHTE

§ 34.

(1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.

(2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm maßgebend.

Schlagworte

Urheberrecht, Patentrecht, gewerbliches Eigentum, Arbeitnehmererfindung

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40111404

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