Als Rechtsinstitut hat sich das Persönlichkeitsrecht im europäischen, österreichischen und deutschen Recht seit langer Zeit etabliert. Auch die Rolle der jeweiligen Freiheitsrechte ist akzeptiert; doch gibt es hier noch erhebliche Unsicherheiten in der Theorie. Die Abhandlung zeigt, dass es keine Sonderrolle der Grundrechte gegenüber bürgerlich-rechtlichen Gesetzen gibt. Auch Schutzpflichten begründen nicht etwa einen Ausnahmecharakter der Verfassung im Zivilrecht. Schwierigkeiten sind bei Kollisionen der europäischen und der nationalen Rechtsordnungen vorprogrammiert. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und Besondere Persönlichkeitsrechte widersprechen sich nicht, sondern ergänzen sich. Den neuen Herausforderungen des Internets kann man mit den allgemeinen Regeln begegnen, soweit man hier dem Akteur nicht voreilig Privilegien einräumt.