Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab (RIS-Justiz RS0008998). Die Persönlichkeitsrechte sind nach herrschender Auffassung absolute Rechte. Daraus allein kann aber noch nicht geschlossen werden, dass jedes Verhalten rechtswidrig ist, das diese Rechte gefährdet. Es bedarf vielmehr einer Interessenabwägung, bei der dem Interesse am gefährdeten Gut die Interessen des Handelnden und der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Eine Überspannung des Schutzes könnte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer oder der Allgemeinheit führen. Die Namensnennung ist dann nicht rechtswidrig, wenn sie gesetzlich geboten oder erlaubt ist. Hat der Betroffene nicht zugestimmt und besteht weder ein gesetzliches Verbot noch eine gesetzliche Ermächtigung, dann hängt die Frage der Rechtswidrigkeit von der vorzunehmenden Interessenabwägung ab (7 Ob 329/97a = MR 1998, 53). Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, besteht insoweit nicht, als dies durch bloße Namensnennung geschieht. Die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage (RIS-Justiz RS0009319; 4 Ob 14/03t = ecolex 2003, 850 mwN).
Ob diese Aussage schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt und zu wessen Gunsten die vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und berührt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles ist hier insbesondere im Hinblick darauf, dass in der strittigen Bonitätsauskunft keine anderen Umstände bekanntgegeben wurden als jene, die ohnehin dem öffentlich zugänglichen Firmenbuch zu entnehmen sind und keine Behauptungen über die wirtschaftliche Situation der Klägerin selbst aufgestellt wurden, nicht zu erkennen. Auf Grund der nicht zu beanstandenden Verneinung eines rechtswidrigen Eingriffes in ein Persönlichkeitsrecht der Klägerin kommt es auf die Frage der Gefahrenbescheinigung nicht an.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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