OGH 12Os98/85 (RS0095581)

OGH12Os98/8529.8.1985

Rechtssatz

Die Strafbestimmungen der §§ 206 und 207 StGB gegen den geschlechtlichen Mißbrauch Unmündiger stellen keine abschließenden, die Normen zum Schutz vor sexuellen Angriffen mit Brechung oder Beugung des widerstrebenden Willens des Opfers verdrängenden Regelungen dar, zumal sie allein die ungestörte sexuelle Entwicklung Unmündiger gewährleisten sollen, ohne daß es auf ein allfälliges Einverständnis des Kindes zu den verpönten Vorgängen ankommt; eine in strafgesetzwidriger Weise erfolgende Überwindung des Widerstandes eines Unmündigen gegen den geschlechtlichen Mißbrauch ist deshalb als hinzutretende Verletzung der freien Selbstbestimmung gesondert nach dem hiefür in Betracht kommenden Tatbestand zu beurteilen. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter ist demgemäß echte Idealkonkurrenz von Beischlaf mit Unmündigen (§ 206 StGB) mit Notzucht (§ 201 StGB, ebenso mit Nötigung zum Beischlaf nach § 202 StGB) sowie von Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB) mit Nötigung zur Unzucht (§ 204 StGB; wie auch mit Zwang zur Unzucht nach § 203 StGB) rechtlich möglich.

Normen

StGB aF §201
StGB aF §202
StGB aF §203
StGB aF §204
StGB §206
StGB §207

12 Os 98/85OGH29.08.1985
10 Os 153/85OGH18.02.1986

Veröff: SSt 57/9 = RZ 1986/62 S 219

9 Os 80/86OGH27.06.1986

Vgl auch

10 Os 84/86OGH19.08.1986

Vgl auch; Beisatz: Idealkonkurrenz von § 206 Abs 1 mit § 202 Abs 1 StGB. (T1)

13 Os 149/88OGH15.12.1988

Vgl auch

11 Os 139/93OGH19.10.1993

Vgl auch; Beisatz: Echte Idealkonkurrenz von Vergewaltigung nach § 201 (Abs 1) StGB und Beischlaf mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB. (T2)

15 Os 112/94OGH15.12.1994

Vgl auch

14 Os 141/96OGH29.10.1996

Vgl auch

14 Os 3/05fOGH10.05.2005

Auch

12 Os 25/19xOGH09.05.2019

nur: Das Einverständnis des Opfers schließt den Tatbestand der §§ 206 f StGB nicht aus. (T3)<br/>Beisatz: § 90 StGB kommt nicht zur Anwendung. (T4)

11 Os 77/20pOGH19.08.2020

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19850829_OGH0002_0120OS00098_8500000_002

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