Rechtssatz
Unbescholtenheit stellt für sich allein keinen Milderungsumstand dar.
12 Os 33/93 | OGH | 06.05.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht auf die bisherige Unbescholtenheit, sondern auf den bisher ordentlichen Lebenswandel an. (T2) |
13 Os 4/02 | OGH | 27.03.2002 |
Beisatz: Hier: Wiederholte Tätigkeiten in einer Schlepperorganisation. (T3) |
15 Os 170/09b | OGH | 20.01.2010 |
Beisatz: Vielmehr ist zudem erforderlich, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht. (T4)<br/>Beisatz: Diese Diskrepanz zwischen Tat und sonstigem Täterverhalten ist die Bedingung, unter der dem Rechtsbrecher ein bisher ordentlicher Lebenswandel uneingeschränkt als Milderungsgrund zugute gehalten werden kann. (T5) |
11 Os 120/13a | OGH | 10.12.2013 |
Auch; Beisatz: Die wiederholte Delinquenz über einen längeren Zeitraum beseitigt diesen Milderungsgrund nicht. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0130OS00047_8400000_001
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