Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden Michael D*** (in Ansehung dessen das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist) und der am 25.Dezember 1968 geborene Christian S*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 6.Jänner 1988 in Wien als Mittäter einem unbekannt gebliebenen Mann mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Holzprügels mit einer ca. 2 cm herausstehenden Schraube, eine fremde bewegliche Sache, und zwar 1.000 S Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem D*** dem Mann Faustschläge ins Gesicht versetzte und S*** mit dem Holzprügel mehrfach auf dessen Kopf einschlug, wobei sie ihm die 1.000 S "wegnahmen" (gemeint: sodaß er ihnen die 1.000 S übergab).
Die Geschwornen haben die in Richtung des beschriebenen Verbrechens an sie gestellten Hauptfragen 1 (D***) und 2 (S***) jeweils stimmeneinhellig bejaht. Weitere Fragen waren nicht gestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Nur der Angeklagte Christian S*** bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Gründe der Z 6 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 6) rügt der Beschwerdeführer, daß der Schwurgerichtshof eine vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragte Eventualfrage in Richtung des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB abgelehnt (S 13, 14/II) und auch keine Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs. 1 StGB) gestellt hat. Diese Einwände gegen die Fragestellung sind unbegründet. Nach der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, die sich in allen wesentlichen Punkten mit der vom Mitangeklagten D*** vor dem erkennenden Gericht gegebenen Darstellung der Tat sowie mit den beim Untersuchungsrichter bestätigten und in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben der beiden Angeklagten vor der Polizei deckt, haben sie verabredungsgemäß im bewußten und gewollten Zusammenwirken einen unbekannt gebliebenen Betrunkenen in eine Seitengasse gezerrt, wo ihm der Beschwerdeführer (nachdem ihm D*** schon vorher Faustschläge versetzt hatte) mit Raubvorsatz einen mit einer Schraube versehenen Holzprügel mehrmals über den Kopf schlug, worauf der Mann dem Angeklagten D*** einen 1.000 S-Schein übergab. Weder aus der Verantwortung des Beschwerdeführers, noch aus sonstigen Verfahrensergebnissen geht hervor, daß dabei der Vorsatz der Täter etwa darauf gerichtet gewesen wäre, durch die Gewaltanwendung den Überfallenen dazu zu nötigen, dem D*** die 1.000 S-Note erst zu einem späteren Zeitpunkt zu übergeben und daß diese Übergabe auch tatsächlich erst später im Rahmen eines gesonderten, zeitlich von der Gewaltanwendung getrennten Geschehens erfolgt sei, was aber die Voraussetzung für eine Beurteilung der Tat bloß als das Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB gewesen wäre. Vielmehr war der Vorsatz der Täter auf eine - wie geschehen - sofortige Sachübergabe gerichtet. Daß sich der Beschwerdeführer als erster der beiden Täter - nachdem er noch aus 5 bis 6 m Entfernung beobachtet hatte, wie sich das Opfer anschickte, dem D*** das Geld zu übergeben - zur Flucht wandte, vermag nichts daran zu ändern, daß beide Täter ihren auf sofortigen Gewahrsamsübergang gerichteten gemeinsamen Vorsatz in die Tat umsetzten, wobei der Beschwerdeführer unmittelbar an deren Ausführung mitwirkte.
Eine Eventualfrage nach dem Verbrechen der Erpressung war daher in keiner Weise indiziert.
Die vom Beschwerdeführer reklamierte Stellung einer Zusatzfrage nach seinem allfälligen Rücktritt vom Versuch kam aber schon deshalb nicht in Betracht, weil für diesen Strafaufhebungsgrund begrifflich vorauszusetzen ist, daß das Tatverhalten des Angeklagten eben nur als Versuch des Raubes zu beurteilen wäre und demnach eine dahinzielende Eventualfrage erfordert hätte. Eine solche Eventualfrage - die übrigens nach den Verfahrensergebnissen gleichfalls nicht angezeigt war - wurde vom Beschwerdeführer indes weder begehrt noch wurde deren Unterlassung in der Beschwerde gerügt. Zur Hauptfrage nach vollendetem Raub kann aber eine Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch dieses Verbrechens denkgesetzlich nicht gestellt werden.
Auch sie unterblieb daher zu Recht.
Im Rahmen der Rechtsrüge (U 12) bestreitet der Beschwerdeführer, daß ein Holzprügel mit einer ca. 2 cm herausstehenden Schraube als Waffe im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB anzusehen ist und bekämpft damit die Qualifikation der Tat als schwerer Raub. Dieser Einwand versagt abermals.
Waffen im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB sind nach längst gefestigter Rechtsprechung nicht nur Waffen im technischen Sinn (§ 1 WaffG), sondern auch alle Gegenstände, die sonst nach der konkreten Art ihres Einsatzes zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben geeignet erscheinen. Diese Eigenschaft kommt aber einem etwa 40 cm langen und 4 cm starken Rundholz, aus dessen einem Ende eine Stahlschraube 2 cm herausragt (S 12/II), zu (zum Waffenbegriff siehe Kienapfel BT II2 § 143 RN 20, 22 und die dort zitierte Judikatur und Literatur; vgl. insbes. 11 Os 140/85: 40 bis 60 cm langer Holzstock). Demnach erweist sich auch die Rechtsrüge als verfehlt, weshalb die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian S*** zu verwerfen war.
Das Geschwornengericht verurteilte ihn ersichtlich nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB (US 7) unter Anwendung des § 41 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedacht auf die im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.Juni 1988, AZ 3 d Vr 4.823/88, erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr zu zwei Jahren Zusatzstrafe, wobei es seine "führendere" Rolle bei der Tat als erschwerend, hingegen das Geständnis, sein Alter unter 21 Jahren und seine Enthemmung durch Alkohol als mildernd wertete. Die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen ab.
Die auf eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der gesamten Strafe abzielende Berufung ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Schöffengericht dem Berufungswerber den Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels nicht zugute gehalten, weil sich aus den Akten - was mittlerweile mit dem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. September 1988, AZ 3 d E Vr 4.000/88, rechtskräftig festgestellt worden ist - ergibt, daß er schon vor dem gegenständlichen Raubüberfall seit Oktober 1986 laufend zahlreiche Einbruchsdiebstähle verübt hat, weshalb auch nicht - was aber für den reklamierten Milderungsgrund erforderlich wäre - davon die Rede sein kann, daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Z 2 StGB). Daß er bisher regelmäßig und zur Zufriedenheit seines Dienstgebers gearbeitet hat, vermag angesichts der gleichzeitigen massiven Eigentumsdelinquenz keineswegs zu seinen Gunsten auszuschlagen.
Andererseits hat das Erstgericht dem Angeklagten zutreffend - durch Hervorheben des höheren Gewichtes seiner Tatbeteiligung - als erschwerend zur Last gelegt, daß er es war, der die Tatwaffe beschafft und bei der Verübung des Raubes unmittelbar verwendet hat (S 5, 11/II).
Zu einer Reduktion der ohnehin außerordentlich gemilderten (§ 41 StGB), unter der Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes festgesetzten Strafe besteht daher kein Anlaß.
Die durch mehr als ein Jahr fortgesetzte und sich in ihrer Sozialschädlichkeit deutlich steigernde kriminelle Konduite des Berufungswerbers macht es - auch unter gebührender Berücksichtigung der beiden anderen im zeitlichen Zusammenhang (§ 31 StGB) stehenden Verurteilungen und trotz seines Alters unter 21 Jahren - erforderlich, den unmittelbaren Vollzug der gesamten Strafe anzuordnen und die Dauer der tatsächlichen Anhaltung von seiner weiteren Entwicklung auf Grund der Resozialisierungsbemühungen im Rahmen des Strafvollzuges abhängen zu lassen (§ 46 StGB). Es war somit auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen.
Seine Kostenersatzpflicht ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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