Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 31.Dezember 1958 geborene Salah M***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 (zu ergänzen: zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz
1. am 29.Jänner 1992 seine geschiedene Gattin Elfriede P***** durch Versetzen mehrerer kräftiger Faustschläge gegen den Kopfbereich, Würgen am Hals und durch 21 Stiche mit einem 21 cm langen Küchenmesser vorsätzlich getötet;
2. am 4.März 1992 in der Voruntersuchung im Verfahren 17 Vr 388/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bei seiner Vernehmung als Beschuldigter gegenüber dem Untersuchungsrichter den ersten Gatten seines Opfer namens Kurt M***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn der Ermordung der Elfriede P*****, sohin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit (zu ergänzen: einer ein Jahr übersteigenden Freiheits-) Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, falsch verdächtigte, wobei er - als Täter - wußte (§ 5 Abs. 3 StGB), daß die Verdächtigung falsch war.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch wegen Verbrechens des Mordes bekämpft der Angeklagte mt einer auf die Gründe des § 345 Abs. 1 "Z 5 bzw. 6" (der Sache nach: allein Z 6; siehe SSt. 32/77 ua) und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Fragestellungsrüge (Z 6) zuwider war eine Eventualfrage nach Totschlag (§ 76 StGB) nicht indiziert, weil in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, die es, wären sie erwiesen, in den Bereich der näheren Möglichkeit rückten, daß der Angeklagte sich zur Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen ließ.
Seine Verantwortung fällt in diesem Punkt aus, weil er es stets in Abrede stellte, seine frühere Gattin getötet zu haben. Die in der Beschwerde als Indiz für eine heftige Gemütsbewegung ins Treffen geführte Art der Tatbegehung - 21 ersichtlich wahllos geführte Messerstiche - hingegen ist deshalb nicht zielführend, weil sie noch keinerlei Rückschlüsse auf die sittliche Verständlichkeit des Affekts zuläßt. Das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr.Zigeuner schließlich liefert gleichfalls keinerlei Anhaltspunkte in diese Richtung, sondern schließt mit den als wahrscheinlich erachteten Beweggründen des Angeklagten - Haß, Wut, Eifersucht, Sadismus, Rachsucht (III/295 ff) - eine Anwendbarkeit des § 76 StGB geradezu aus (Leukauf-Steininger Komm.3 § 76 RN 12 f).
Der Tatsachenrüge (Z 10 a) genügt es zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente - soweit sie nicht überhaupt auf eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinauslaufen, wie namentlich mit Bezug auf die Beweiskraft des Zeugen Milan R***** - nicht geeignet sind, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 75, 28 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die außerordentlich brutale bestialische Vorgangsweise gegenüber einem wehr- und hilflosen Opfer, als mildernd dagegen lediglich die "bisherige Unbescholtenheit" (richtig: den bisher ordentlichen Lebenswandel; vgl. Leukauf-Steininger aaO § 34 RN 6) des Angeklagten.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe anstrebt, ist nicht begründet.
Daß der Berufungswerber durch Jahre mit seiner behinderten Gattin zusammengelebt, sie geliebt, gepflegt und sich sehr um sie gekümmert habe, kann bei der gegebenen Sachlage nicht als mildernd ins Gewicht fallen. Soweit er aber behauptet, die Messerstiche seien keinesfalls in vorgefaßter Absicht versetzt worden, vielmehr habe es sich offensichtlich um eine Affekthandlung aus einem Streit heraus, daher keinesfalls um eine vorgeplante oder beabsichtigte Tat gehandelt, setzt er sich über den Wahrspruch hinweg, wonach er die Stiche mit Tötungsvorsatz führte.
Auch der (unzulässige) "Vergleich mit Strafurteilen in anderen Mordfällen" ist nicht zielführend, weil gemäß § 32 StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Von diesen gesetzlichen Kriterien ausgehend, erweist sich aber unter Zugrundelegung der gegebenen Strafzumessungsgründe und angesichts der vom psychiatrischen Sachverständigen äußerst negativ gezeichneten Charakter- und Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (vgl. S 453 ff/II und 295 ff/III), die ihrerseits auf seine besondere Gefährlichkeit hindeuten, auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die vom Erstgericht gefundene schwerste Sanktion des § 75 StGB sowohl der gravierenden personalen Täterschuld wie auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der Straftaten als adäquat, sodaß die beantragte Strafreduktion nicht gerechtfertigt ist.
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