OGH 3Ob172/83 (RS0004785)

OGH3Ob172/8325.1.1984

Rechtssatz

Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe (als Maßnahme des Exekutionsvollzuges) nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung.

Normen

ZPO §528 F3
EO §355 Abs1
EO §355 Abs3 VIIIa
AußStrG 2005 §22
AußStrG 2005 §62 Abs4 B4

3 Ob 172/83OGH25.01.1984
6 Ob 564/84OGH24.05.1984

Beisatz: Der Beschwerdegegenstand bei einer Ordnungsstrafe ist nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Tatsache der Bestrafung, die einen Verweis beinhaltet und eine Missbilligung zum Ausdruck bringt (hier: die im Verfahren wegen Winkelschreiberei verhängten Strafen). (T1)

6 Ob 572/85OGH25.04.1985

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Ansicht gilt nicht nur für die Wertgrenze in der Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, sondern auch für die in der positiven Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 2 in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 2 ZPO. (T2)

6 Ob 658/90OGH18.10.1990

Beis wie T1

3 Ob 4/93OGH20.01.1993
3 Ob 39/93OGH17.03.1993

Vgl auch;

1 Ob 114/97iOGH24.06.1997

Auch

1 Ob 235/97hOGH27.08.1997

Auch; Beis wie T1

1 Ob 181/98vOGH30.06.1998

Auch; Beis wie T1 nur: Der Beschwerdegegenstand bei einer Ordnungsstrafe ist nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Tatsache der Bestrafung, die einen Verweis beinhaltet und eine Missbilligung zum Ausdruck bringt. (T3)

9 Ob 56/03fOGH21.05.2003

nur: Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich. (T4)<br/>Beisatz: Daher ist der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die Ordnungsstrafe nach § 85 GOG unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG - also bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig. (T5)

3 Ob 192/06sOGH31.01.2007

Auch; Beis ähnlich wie T3

3 Ob 61/07bOGH25.04.2007
3 Ob 81/08wOGH08.05.2008

Auch

6 Ob 207/08xOGH01.10.2008

Auch; Beisatz: Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur. (T6)<br/>Beisatz: Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, das ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. (T7)

5 Ob 187/08yOGH21.10.2008

nur T4; Beisatz: Damit handelt es sich bei einer Ordnungsstrafe um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Ein Revisionsrekurs in dieser Angelegenheit ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln. (T8)

5 Ob 257/09vOGH19.01.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8

3 Ob 19/11gOGH23.02.2011

nur T4; vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005. (T9)

10 Ob 74/11xOGH04.10.2011

Vgl

6 Ob 196/11hOGH14.09.2011

Vgl; Beis wie T6

7 Ob 159/11zOGH12.10.2011

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Eine unzulässige Weisung kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. (T10)

6 Ob 252/11vOGH24.11.2011

Vgl; Beis wie T7

6 Ob 223/11dOGH24.11.2011

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

8 Ob 89/13sOGH28.10.2013

Auch; Beis wie T8

2 Ob 61/13dOGH23.10.2013

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Geldstrafe wegen unrechtmäßiger Aussageverweigerung eines Zeugen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2013/101

6 Ob 179/16sOGH29.11.2016

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00172_8300000_002

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