OGH 6Ob223/11d

OGH6Ob223/11d24.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** des Handelsgerichts Wien eingetragenen „C*****“ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführerin E***** B*****, beide vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2011, GZ 4 R 183/11b, 4 R 184/11z-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 207/08x = RIS-Justiz RS0004785 [T6, T7]; RS0008617 [T8, T9]; auch RS0038625; zuletzt 6 Ob 196/11h). Die von den Rechtsmittelwerbern erhobene Zulassungsvorstellung und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs (§ 63 Abs 1 AußStrG) sind als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.

Die von den Rechtsmittelwerbern behauptete Verfassungswidrigkeit der Offenlegungsbestimmungen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 18. Juli 2011, 6 Ob 129/11f, verneint.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil die Rechtsmittelwerber bloß vorbringen, die technische Unmöglichkeit (der elektronischen Übermittlung) sei im März 2011 vorgelegen. Dass eine solche auch in der Zeit davor durchgängig nicht möglich gewesen wäre, wird hingegen nicht behauptet. Weitere Erhebungen durch die Vorinstanzen waren somit nicht erforderlich (vgl 6 Ob 180/11f).

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