Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 207/08x = RIS-Justiz RS0004785 [T6, T7]; RS0008617 [T8, T9]; auch RS0038625; zuletzt 6 Ob 196/11h). Die von den Rechtsmittelwerbern erhobene Zulassungsvorstellung und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs (§ 63 Abs 1 AußStrG) sind als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.
Die von den Rechtsmittelwerbern behauptete Verfassungswidrigkeit der Offenlegungsbestimmungen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 18. Juli 2011, 6 Ob 129/11f, verneint.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil die Rechtsmittelwerber bloß vorbringen, die technische Unmöglichkeit (der elektronischen Übermittlung) sei im März 2011 vorgelegen. Dass eine solche auch in der Zeit davor durchgängig nicht möglich gewesen wäre, wird hingegen nicht behauptet. Weitere Erhebungen durch die Vorinstanzen waren somit nicht erforderlich (vgl 6 Ob 180/11f).
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