OGH 6Ob207/08x

OGH6Ob207/08x1.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek in der Firmenbuchsache der b***** GmbH mit dem Sitz in W*****, FN *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Dr. Rudolf M*****, vertreten durch Dr. Sascha König, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2008, GZ 4 R 88/08b-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Beschwerdegegenstand bei einer Geldstrafe ist nicht die ihrer Höhe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich (RIS-Justiz RS0004785; RS0008617). Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist daher nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, das ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden.

Die vom Rechtsmittelwerber im Anlassfall erhobene Zulassungsvorstellung und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs (§ 63 Abs 1 AußStrG) sind als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln, hat doch das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen.

Eine für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses notwendige, im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, erhebliche Rechtsfrage vermag der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen:

Die Behauptung, die offen zu legenden Jahresabschlüsse seien am 4. 4. 2008 zur Post gegeben worden, sind im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerungen (§ 66 Abs 2 AußStrG).

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