Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Beschwerdegegenstand bei einer Geldstrafe ist nicht die ihrer Höhe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich (RIS-Justiz RS0004785; RS0008617). Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist daher nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, das ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden.
Die vom Rechtsmittelwerber im Anlassfall erhobene Zulassungsvorstellung und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs (§ 63 Abs 1 AußStrG) sind als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln, hat doch das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen.
Eine für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses notwendige, im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, erhebliche Rechtsfrage vermag der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen:
Die Behauptung, die offen zu legenden Jahresabschlüsse seien am 4. 4. 2008 zur Post gegeben worden, sind im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerungen (§ 66 Abs 2 AußStrG).
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